Mit Schriftsatz vom 30.5.2012, beim ho Senat am 4.6.2012 eingelangt, erhob Frau Jacqueline J. Beschwerde gegen eine an ihr vorgenommene Identitätsfeststellung durch die BPD Wien. Die Beschwerde lautet wie Folgt: ?Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die im Folgenden näher bezeichneten, in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakte fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. I. Sachverhalt Am 19. April 2012 nahm ich an den ... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 03. September 2010 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Anhaltung keinen Ausweis bzw. Führerschein bei sich hatte und danach im Rahmen der Festnahme und Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde. Es wurde beantragt, dass der Beschwerdeführer durch seine Festnahme um ca. 10:20 Uhr am... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ziehen eines Fahrzeuglenkers am Ober- und Unterarm und in weiterer Folge an seiner Kleidung bzw im Nackenbereich war verhältnismäßig, um den beabsichtigten Erfolg, nämlich sein Verlassen des Fahrzeuges, zu erreichen. Dass der Beschwerdeführer hiebei eine Nackenzerrung erlitt bzw sein "Leiberl" beschädigt wurde, war seinem Verhalten zuzuschreiben. So widersetzte er sich bewusst dem Befehl, das Fahrzeug zu verlassen, obwohl bereits seine Verhaftung gemäß § 35 Z 1 VStG wegen e... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 26. August 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Festnahme am 15. Juli 2008 rechtswidrig gewesen sei, da kein Verhalten vorgelegen sei, welches die Festnahme gerechtfertigt hätte. Überdies sei das Aufnahmegerät, das die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, von den Beamten aus der Hand gerissen worden. Im Zuge der Festnahme sei die Beschwerdeführerin von zwei Beamten fest an den Armen gepackt worden und wurde versucht, sie zum Fahrbahnrand zu sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Festnahme und Wegführung einer Beschwerdeführerin von einer Fahrbahn aus dem Grunde des § 35 Z 3 VStG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die bewilligungslose Benützung einer Gemeindestraße zu verkehrsfremden Zwecken entgegen dem Verbot des § 82 ff StVO trotz Abmahnung fortsetzte, indem sie inmitten der Straße stehen blieb und diese mit einer etwa vier Meter langen Dachlatte sperrte, stellte die Amtshandlung auch dann einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls-... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 17. September 2008 wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2008 gegen 00.45 Uhr zu seinem Wohnhaus fuhr. Im Rahmen einer danach erfolgten Polizeikontrolle sei er in rechtswidrigerweise festgenommen und misshandelt worden. Mangels Vorliegen eines ausreichenden Tatsachensubstrates hätten die einschreitenden Polizeibeamten nicht von einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgehen können und somit waren sie auch nicht berechtigt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: In folgendem Fall war die Festnahme wegen Ablehnung der erforderlichen Ausweisleistung bei einer Verwaltungsübertretung (Alkoholtestverweigerung) nach § 35 Z 1 VStG gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer wurden unmittelbar nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bei seinem Wohnhaus Alkoholisierungssymptome festgestellt, weshalb ihn ein ermächtigter Polizeibeamte zur Vornahme der Atemluftuntersuchung aufforderte. Diese Aufforderung zum Alkotest setzt nicht voraus, dass sich der Bes... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 19. November 2007 wird neben der Richtlinienbeschwerde (§ 89 SPG) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Redakteur des Radio H bei der Räumung einer Hausbesetzung in G anwesend gewesen sei. Während der Räumung wurde er von einem Polizisten aufgefordert den Presseausweis vorzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, er würde Pressearbeit durchführen. Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin den Ausweis von Radio H mit seinem Foto und, nachdem de... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Voraussetzung ist jedoch zumindest der Verdacht eine Person "auf frischer Tat betreten" zu haben. Ein solcher V... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, iVm § 35 Z1 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht au... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 35 Z 1 VStG kommt auch eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person in Betracht. Im gegenständlichen Fall stand eine solche dritte unbedenkliche Person in Gestalt der im Taxi befindlichen Gattin des Beschwerdeführers zur Verfügung. Die Beamten hatten wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Taxi gekommen und dass dieses Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden war. Weiters konnte der Beamte K. bei der in unmittelbarer Nähe zu di... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 21. Juli 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von Polizisten am 23. Juni 2005 um ca 15.00 Uhr unmittelbar nach der Abfahrt von der Autobahn in M angehalten worden sei. Da der Beschwerdeführer den Führerschein nicht mit hatte und sich lediglich mit der Bankomatkarte und Kreditkarte auswies, sei er trotz Unterstützung eines Polizisten der Polizeiinspektion T zur Polizeiinspektion M mitgenommen worden. Auch ein Foto d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit" nach § 35 Z 1 VStG setzt voraus, dass die Identität des Verhafteten auch auf andere Weise als durch eine Ausweisleistung nicht sofort feststellbar ist. In Betracht kommt daher auch eine Identitätsbezeugung durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl VfGH 5.12.2001, B1216/00). Im konkreten Fall hatte der Lenker eines Kraftwagenzuges, der bei einer Kontrolle am Anhalteort keinen Führerschein mitführte, zur Identitätsbezeugung zue... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschwerdeführer zur Feststellung seiner Identität gemäß § 35 Z 1 VStG festgenommen, da der Beschwerdeführer den erhebenden Beamten unbekannt war, er keinen Ausweis mit sich führte und auch seine Identität nicht bekannt gab, so ist die Festnahme gerechtfertigt. Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die Person auf frischer Tat betreten wird, d. h., dass sie eine als Verwaltungsübertretung straf... mehr lesen...
I.1. In der Sammelbeschwerde vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Am 6. Oktober 2000 fand am G H eine Wahlkampfveranstaltung der O E mit W K und E S statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Bereits der Versuch, gemeinsam mit einigen anderen Personen unsererseits ein Transparent mit einem Zitat von E S im Bereich der E J S am Brunnen zu entrollen, wurde von Polizisten ohne Begründung: verhindert. Daraufhin sah ich w... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Identitätsfeststellung erfolgt nicht "mit möglichster Schonung" im Sinne des § 6 Abs 2 WaffGG, wenn ein Demonstrant, der inmitten einer eng umklammerten Demonstrantengruppe die Aufforderung zur Ausweisleistung wiederholt abgelehnt hatte, zur Feststellung seiner Identität "in den Schwitzkasten genommen" und "zu Boden gebracht" wird, sofern es bereits vorher möglich gewesen war, ihn aus der Gruppe herauszulösen und mit der Armwinkelsperre festzuhalten. Einem einschreitenden P... mehr lesen...
Rechtssatz: Verhält sich der Beschwerdeführer aggressiv und wirkt an seiner Identitätsfeststellung nicht mit, gestikuliert laut, stellt nach wiederholten Abmahnungen sein Verhalten nicht ein und konnte sich überdies nicht ausweisen, so konnte der einschreitende Beamte, der die Festnahme aussprach, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vorliegt, sodass die Festnahme rechtskonform war. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zahl: 2005/0... mehr lesen...
Am 7. Oktober 2002 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die Beschwerde des H S ein, die sich auf eine Amtshandlung von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion G am 19. September 2002 in der Zeit von etwa 22.30 Uhr bis 0.10 Uhr im Vereinslokal "V", P T in G, und in der Folge im Wachzimmer L in G bezieht. I.) Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer schilderte die Amtshandlung u.a. anhand eines Audiomitschnittes wie folgt: Ab Bandzeit 22.24 min. begann ic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Festnahme einer Person kann trotz ihrer fehlenden Ausweisleistung nicht auf § 35 Z 1 VStG gestützt werden, wenn ihre Identität durch alternative Methoden festgestellt werden kann, die nach dem Zweck der Vorschrift (der Sicherung der Strafverfolgung; vgl Art 2 Abs 1 Z 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) so verlässlich sind, wie es das Vorzeigen eines Ausweises üblicherweise ist. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dr... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420329/17/Gf/La vom 19. Juni 2002; Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VfGH vom 26.11.2002, Zl.: B 1262/02; Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Rechtssatz: Gemäß Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Dabei handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht (vgl. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrec... mehr lesen...
Am 23.4.2001 brachte der Berufungswerber eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein und führte darin folgendes aus: ?1. Sachverhalt: Die Festnahme wurde von der Bezirkshauptmannschaft Reutte angeordnet, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Reutte als belangte Behörde anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2001 gegen 14:20 Uhr als LKW-Fahrer des Sattelzugfahrzeuges der Marke Scania mit dem amtlichen Kennzeichen XY ... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Ich traf ca. um 17 Uhr 30 ein. Ich sah, wie am Rand der Veranstaltung, ca. auf Höhe des Geschäfts 'Billa', eine Gruppe Jugendlicher versuchte, ein Transparent mit der Aufschrift 'Widersta... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Durchsuchen der Umhängetasche eines Festgenommen verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Festnahme ausschließlich zur Feststellung seiner Identität nach § 35 Z 1 VStG erfolgte, die betreffende Tasche dem Festgenommenen für die Dauer der Freiheitsbeschränkung ohnehin abgenommen wurde und keine Anhaltspunkte nach § 40 Abs 2 SPG dafür bestehen, dass ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Freiheit, Gesundheit oder Eigentum vorliegt und von der Tasche eine Gefä... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Bereits der Versuch, gemeinsam mit einigen anderen Personen unsererseits ein Transparent mit einem Zitat von Edmund Stoiber im Bereich der Erzherzog-Johann-Statue am Brunnen zu entrollen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abnahme eines Fotoapparates erfolgt ohne Rechtsgrundlage (es wurde während eines Tumultes nach einer Wahlkampfveranstaltung fotografiert), wenn der Fotografierende der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, ohne weiteres nachgekommen ist und damit seine Festnahme entfallen kann. Eine (lediglich) irritierende Wirkung der Blitzaufnahmen auf die Beamten rechtfertigt die Abnahme nicht. Auch ein nur kurzzeitiges Wegnehmen des Fotoapparates gegen den Willen des Betroffenen i... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Rechtssatz: Prozeßvoraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist die tatsächliche Ausübung physischer Gewalt oder zumindest deren Androhung als unmittelbare Sanktion im Falle des Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung (vgl. die zahlreichen Nachweise zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, Wien 1996, RN 610). Als lex specialis zu den vorgenannten Bestimmungen legt § 88 Abs.2 des Sicherheitsp... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde rechtzeitig ein Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel gestellt, ist der Aufenthalt rechtmäßig und darf eine Schubhaft nur bei besonderen Verdachtsgründen verhängt werden. Ähnliches gilt bei durchsetzbarem, aber noch nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbot; eventuelle Notwendigkeit der Abschiebung rechtfertigt noch nicht per se die Verhängung der Schubhaft. Stattgebung, Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt. Schlagworte Rechtmäßiger Aufenthalt,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Amtshandlung aufgrund einer Anzeige bzw des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung, nämlich Ausübung des KFZ-Techniker-Gewerbes) stattgefunden. Die Gendarmeriebeamten haben eine offenstehende Garage vorgefunden und darin einen offensichtlich in Reparatur befindlichen PKW wahrgenommen. Die Gendarmeriebeamten waren daher in Vollziehung der geweberechtlichen Vorschr... mehr lesen...