I.1.In der Beschwerde vom 22.6.1993 in Verbindung mit dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 88 Abs 5 SPG vom 18.8.1993 wird vorgebracht, daß die Festnahme am 9.6.1993 um 07.00 Uhr in St, Zufahrsweg zum Baustellenbereich "Wanne-St", rechtswidrig gewesen sei. Begründet wird dies damit, daß es keiner Festnahme bedurft hätte, um den Beschwerdeführer zum Verlassen der Sperrzone zu bewegen. Eine Aufforderung, den Platz zu verlassen, hätte der Beschwerdeführer - der kurz vor 07.00 Uhr auf die Zufahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung einer Festnahme nach § 35 lit c VStG ist, daß der Betretene sein strafbares Verhalten (Verwaltungsübertretung) nicht aufgibt, wobei Prämisse einer Festnahme das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ist. Da jedoch der zugrundeliegenden Verordnung nicht entnommen werden kann, daß die Nichtbefolgung des Platzverbotes (§ 36 Abs 1 SPG) als Verwaltungsübertretung zu gelten hat, war die betreffende Festnahme nach § 35 lit c VStG unzulässig. Schlagworte Demonstrati... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer schilderte in der von ihm eingebrachten Beschwerde - wörtlich - folgenden Sachverhalt: "Am 7.8.1991 wurde ich um 23.44 Uhr durch den Anruf einer Passantin geweckt, die mich verständigte, mein Sohn habe soeben als Lenker eines einspurigen KFZ einen Verkehrsunfall erlitten, ich solle kommen. Um 23.50 Uhr traf ich an der Unfallstelle ein, sprach kurz mit der Passantin, die mich angerufen hatte, danach mit meinem Sohn, der bereits im Rettungswagen ärztlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt demnach bei Festnahmen, denen eine Verwaltungsübertretung zugrundeliegt, eine maximale Anhaltedauer von 24 Stunden zu (ebenso einfachgesetzlich §36 Abs1 VStG, letzter Satz). Die konkrete Anhaltedauer im vorliegenden Fall betrug 6 3/4 Stunden und blieb daher innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber als zulässig normierten Dauer. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Abmahnung eines bei einer strafbaren Tat Betretenen gibt es keine Formvorschriften. Im gegenständlichen Fall sagten die Sicherheitswachebeamten dem Beschwerdeführer mehrmals "Bitte, mäßigen Sie sich!" bzw "Bitte, beruhigen Sie sich!" sowie "Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch" etc. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung (zu der dann auch noch die Inkenntnissetzung von der Erstatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien war die Fesselung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und erforderlich, um ihn widerstandsunfähig zu machen. Da es der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erwiesen ansieht, daß dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen worden waren, sobald er sich halbwegs beruhigt hatte und ein aktiver Widerstand gegen die weitere Amtshandlung nicht mehr zu erwarten war, wurden die Handfesseln dem Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers (auch gegen das Einsteigen in den Streifenkraftwagen) war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Nachhintenbiegens der beiden Arme des Beschwerdeführers zwecks Schließung der am rechten Handgelenk bereits angebrachten Handfesseln zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Betretung auf frischer Tat ist nicht nur dann gegeben, wenn das einschreitende Organ das Vorliegen einer strafbaren Tat mit voller Verläßlichkeit festzustellen in der Lage ist, sondern schon dann, wenn es vertretbar erscheint, die Tat als strafbar zu beurteilen, wenn also das festnehmende Organ mit gutem Grund annehmen konnte, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freihei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Zuge einer Festnahme notwendige Fesselung mit Handschellen stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art3 MRK dar. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lärmentwicklung, die der Beschwerdeführer durch Schreien an der Kreuzung E-straße/R-Gasse entfaltet hatte, war so groß, daß Anrainer zu den Fenstern eilten und (mindestens) einer von ihnen auch um Ruhe schrie. Im vorliegenden Fall erfolgte dieses Schreien gegenüber Sicherheitswachebeamten, die zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beordert worden waren und eine routinemäßige Amtshandlung durchführen wollten. Der Beschwerdeführer hielt die Sicherheitswachebeamten einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Lenker eines Kraftfahrzeuges trifft die Pflicht, dem Staßenaufsichtsorgan auf ein entsprechendes Verlangen hin die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Festnahme bei Verweigerung der Aushändigung wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 lit. a VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer dem einschreitenden Sicherheitsorgan nicht bekannt ist und dieses seine Personaldaten von dem ihm aus einiger Entfernung hingehaltenen Führerschein nicht abzulesen vermag. Keine Informationsp... mehr lesen...
Rechtssatz: Verkehrsunfallbeteiligte Person trifft Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Festnahme wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht bereit war, über den Unfallhergang eine Aussage zu machen bzw. seine Identität nachzuweisen. Festnahme überdies auch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Tätlicher Angriff auf einen Beamten im Zuge einer Amtshandlung; §§ 269 und 270 Abs. 1 StGB) nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StP... mehr lesen...
I. Mit der offensichtlich auf §67a Abs1 Z2 AVG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch einen Schußwaffengebrauch zur Erzwingung einer Verkehrskontrolle, der er sich schließlich durch Weiterfahrt deshalb entzogen habe, weil er die einschreitenden Beamten für alkoholisiert oder sonstwie beeinträchtigt gehalten habe, sowie durch den Schußwaffengebrauch bei der anschließenden Verfolgungsfahrt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen gewesen zu sein. D... mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 8.1.1992 aus, daß er sich in der Nacht vom 6. auf den 7.12.1991 mit Freunden im "S" in W, B-gasse aufgehalten habe. Um etwa 5 Uhr morgens seien Beamte der belangten Behörde erschienen und hätten die Gäste aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er - genauso wie die anderen Lokalgäste - ans... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl die Verständigung eines Angehörigen als auch die eines Rechtsbeistandes braucht nur auf Verlangen des Festgenommenen zu erfolgen. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Mißhandlungen; erniedrigende und unwürdige Behandlung; Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms; Verweigerung der Verständigung eines Rechtsbeistandes; Kostenzuspruch gemäß §79a AVG mehr lesen...
Rechtssatz: Der in den frühen Morgenstunden verhaftete Beschwerdeführer wurde noch am Morgen freigelassen; die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte somit 3 1/2 Stunden. Damit blieb die Anhaltung innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber als zulässig normierten Dauer. Überdies vermochte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine unnötigen Verzögerungen im Geschehensablauf, insbesondere auch im Hinblick auf die in dieser Zeit vorgenommenen Amtshandlungen (Visitierung des Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien war daher mangels Vorliegens des Beschwerdegegenstandes (= mangels Vorliegens der vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlung durch Stöße und Fußtritte) als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Mißhandlungen; erniedrigende und unwü... mehr lesen...
Rechtssatz: Es darf nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer sein Schreien ungeachtet der Aufforderungen und Androhungen des Polizeibeamten stetig fortsetzte, sodaß der Sicherheitswachebeamte durchaus jeweils von einem Verharren in der Verwaltungsübertretung ausgehen konnte; der Sicherheitswachebeamte war jedenfalls nicht verpflichtet, zwischen seinen einzelnen Aufforderungen und Androhungen und deren Verwirklichung jeweils eine Minute oder länger dem Weiterlärmen des Beschwerdefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Geht von einem Gendarmeriebeamten der unmißverständliche Befehl "Sie kommen mit" aus, wird vorher von mindestens einem Gendarmeriebeamten die Waffe gezogen und fand auch eine Personendurchsuchung statt, sind diese Umstände als Festnahme des Beschuldigten zu werten, denn es handelt sich dabei nicht etwa bloß um eine Einladung oder eine schlichte, dh, nicht durch Drohung unmittelbar folgenden psychischem Zwang sanktionierte Aufforderung, der sich der Beschwerdeführer mit Erfolg h... mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 10.9.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Beschwerde vor, daß er auf Grund eines erlittenen Unfalles stark gehbehindert sei und seit 1984 die Autobusse der Linie 49B und 52B benütze. Da ihm das Aufstehen größere Schwierigkeiten und Schmerzen verursache, stehe er immer hinter dem Lenkersitz und halte sic... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Tatbild der "Ordungstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Im gegenständlichen Fall verstieß der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Hinaustragens aus dem Bus zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt. Jedoch ist nicht gesagt, daß eine an sich gerechtfertigte Anwendung von Körperkraft in jedem Fall den Gesetzen entspricht. Vielmehr hat de... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeantrag nicht differenziert, durch welche der von ihm angeführten drei Handlungen (Entfernung aus dem Bus, Festnahme und Anlegen der Handfesseln) seitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit und durch welche dieser Handlungen in das Grundrecht auf menschliche und nicht erniedr... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war weiters auch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in dem von ihm relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte. Die Fes... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Diese Entfernung aus dem Bus war die notwendige Folge der Festnahme des Beschwerdeführers, da dieser der Festnahme durch Festklammern an der Haltestange Widerstand entgegensetzte. Der Beschwerdeführer wurde daher durch dieses Verschaffen aus dem Bus nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, zumal er zu diesem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: In der bloßen Tatsache der Festnahme an sich kann daher keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erblickt werden. Schlagworte Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG; mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 4143/1942, 7309/1974, 9860/1985, 10.112/1984, 10.957/1986. Rechtssatz: Die Festnahme und Anhaltung einer Person durch Organe der Bundespolizeidirektion wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung durch ungestümes Benehmen setzt u.a. voraus, daß die Organe mit gutem Grund das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Verhaltens annehmen dürfen. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 23.2.1991 in Linz, Garinsonstraße,... mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 26.8.1991 aus, daß sie am 16.7.1991 um ca 23.30 Uhr mit ihrem Wagen von der Wohnung ihrer Freundin nach Hause in die B-Straße in Wien gefahren sei. Nachdem sie bereits in die Gemeinschaftsgarage ihrer Wohnhausanlage, welche im Miteigentum verschiedener Eigentümer stehe, eingefahren wäre und dort ihr Fahrzeug abg... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Beamten demnach in der Garage keine Suche (nach der Beschwerdeführerin) veranstalteten, kann eine Verletzung des Art9 StGG keinesfalls vorliegen (Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1989, B 159/86 uva). Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG mehr lesen...
Rechtssatz: Ungestümes Benehmen im Sinne des Art9 (1) Z2 EGVG ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten. Dazu zählt hier das Gestikulieren mit den Händen, das Herumfuchteln mit den Visitenkarten und dem Hörer des Funkgerätes. Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handsch... mehr lesen...