Die auf dem Bahnsteig die Identitätskontrolle durchführenden Gendarmeriebeamten wurden vom Beschwerdeführer in einer lautstarken, den gebotenen Anstand entbehrenden Weise angeschrien; dies unter Verwendung von Schimpfwörtern. Es war nicht ausgeschlossen, daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers von anderen - etwa den im Zug oder auf dem Bahnsteig befindlichen - Personen wahrgenommen werden konnte. Die Gendarmeriebeamten wurden vom Beschwerdeführer auf dem Bahnsteig lautstark angeschrien und mit Schimpfwörtern belegt. Dieses Verhalten, welches von körperlichem Widersetzen begleitet wurde, setzte er trotz - mindestens zweimaliger (erfolgloser) - Abmahnung fort. Bei dieser Sachlage konnten die Gendarmeriebeamten davon ausgehen, daß der (abgemahnte) Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 EGVG begangen hat. Da der Beschwerdeführer außerdem auf frischer Tat betreten wurde und er seine Identität nicht bekanntgab - der Verdächtige war den Gendarmeriebeamten unbekannt, seine Identität war auch sonst nicht sofort feststellbar -, lag der von der belangten Behörde geltend gemachte Festnahmegrund im Sinne des § 35 Z. 1 VStG vor. Der Umstand, daß die Gendarmeriebeamten dem Beschwerdeführer auf Befragen ihre Dienstnummern nicht bekanntgaben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dies schon deshalb, weil ein solcher Anspruch auf Mitteilung der Dienstnummern jedenfalls nach der damaligen Rechtslage nicht bestanden hat. Bei diesem Ergebnis ist ein Eingehen auf den zweiten, von der belangten Behörde geltend gemachten Festnahmegrund - nämlich: § 35 Z. 3 VStG ("Verharren in der strafbaren Handlung") - nicht notwendig. Der Beschwerdeführer wurde somit durch seine Festnahme in seinem Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.