Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67c Abs 1 Z 2 AVG der Frau Edith K, vertreten durch RAe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.12.1995 entschieden:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird der Beschwerde gegen die am 24.6.1995, um 15.55 Uhr, in Wien, B-gasse - Ecke I-gasse, durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Festnahme der Beschwerdeführerin und ihre daran anschließende Anhaltung im Wachzimmer Am H, bis 17.28 Uhr, desselben Tages keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien gemäß § 79a AVG Kosten in Höhe von S 6.510,-- (sechstausendfünfhundertzehn) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
I.1. In ihrer auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig festzustellen, daß sie durch ihre Festnahme um 15.55 Uhr des 24.6.1995 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien (in Vollziehung der StVO als Organe des Bundeslandes Wien) in Wien, B-gasse/Ecke I-gasse und ihre nachfolgende Anhaltung bis 17.28 Uhr, des gleichen Tages, im Wachzimmer Am H, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden sei.
Begründend führte sie im wesentlichen aus, ihr Begleiter Martin Sch und sie seien gemeinsam mit ihren Rollerskates auf der F auf dem rechts neben der Fahrbahn liegenden Gehsteig in Richtung S-gasse gefahren. Unmittelbar vor der S-gasse seien sie einer Gruppe von Touristen begegnet, weswegen sie mit ihren Rollerskates stehengeblieben seien, um die Touristengruppe gefahrlos passieren zu lassen. Abschließend hätten sie die S-gasse überquert und sich auf dem zwischen 2,80 und 3,40 Meter breiten Gehsteig an der Wachstube der Polizei vorbei bewegt. Außer ihnen hätten sich zu diesem Zeitpunkt keine Passanten auf dem verfahrensgegenständlichen Gehsteig befunden. Unmittelbar darauf seien sie von zwei Sicherheitswachebeamten angehalten worden. Nachdem GrI S betont habe, das Verhalten sei rechtswidrig und sie die Anordnung nicht befolgt hätten, die Rollschuhe abzulegen, seien beide festgenommen worden. Am Wachzimmer Am H sei Edith K die Möglichkeit geboten worden, ihre Mutter anzurufen, damit für ordnungsgemäßes Schuhwerk gesorgt werden könne. Unmittelbar nach dem Erscheinen von der Mutter der Frau K um 17.28 Uhr sei die Amtshandlung bzw die Anhaltung aufgehoben worden.
Im vorliegenden Fall seien die einschreitenden Organe zur Verhaftung nicht berechtigt gewesen, da die Beschwerdeführerin weder bei Begehung eines nach den Straf- oder Verwaltungsgesetzen strafbaren Verhaltens auf frischer Tat betreten worden sei, noch sie irgendein Verhalten gesetzt habe, aufgrund dessen ein solcher Verdacht vertretbarer Weise bestehen hätte können. Der bloße Umstand, daß sie mit geringer Geschwindigkeit, ohne Personen konkret zu gefährden oder zu behindern, auf dem Gehsteig mit Rollerskates unterwegs gewesen sei, hätten die Organe nicht berechtigt, sie festzunehmen und anzuhalten. In der Tatsache, daß sie sich geweigert habe, die Rollerskates abzulegen, sei kein Verharren in einer rechtswidrigen Handlung zu erkennen, zumal - wie einschlägige Juristen wiederholt betonten - das langsame Fortbewegen mit Rollerskates auf dem Gehsteig und daher das Anbehalten derartiger Rollschuhe selbst nicht unzulässig sei. Abgesehen davon sei der Gehsteig an der verfahrensgegenständlichen Stelle zwischen 2,80 und 3,40 Meter breit, sodaß bei dem, zum Zeitpunkt der Beanstandung sehr mäßigen bzw gar nicht vorhandenen, Fußgängerverkehr keinerlei Gefährdung zu erwarten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verweise insoferne auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem für die Zeitschrift für Verkehrsrecht, Ausgabe Juli/August 1995, vorgesehenen Beitrag von Messiner. Der Autor komme zum Ergebnis, daß auf Gehsteigen kein generelles Verbot des Skatens, sondern lediglich ein Gefährdungsverbot bestehe. Es komme auf die konkret zu beweisende Gefährdung bestimmter zu identifizierender Personen an. Die abstrakte Eignung des Verhaltens zur Gefährdung reiche zumindest zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nicht aus. In Ermangelung einer entsprechenden Gesetzesformulierung könne somit von einem Verhaltensgebot, wie etwa im § 16 Abs 1 lit a StVO, nicht gesprochen werden. Im Einzelfall müsse überdies bewiesen werden, welcher Fußgänger zu unvermitteltem Stehenbleiben oder plötzlichem Ausweichen genötigt gewesen sei.
Da im vorliegenden Fall offenbar diese Handlungen von keinem Fußgänger zu setzen gewesen seien, sei der konkrete Behinderungstatbestand nicht erfüllt. Im Verhalten der betretenen Inline-Skater sei daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Sowohl die Anhaltung wegen eines angeblich vollendeten Deliktes als auch die Festnahme zur Vermeidung weiterer gleichartiger Delikte entbehrten daher der gesetzlichen Grundlage.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 5.12.1995 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Vertreter und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und die Zeugen GrI Arno S, Insp Kai-Gösta T sowie Martin Sch ergänzend zum Verfahren UVS-02/31/00041/95 (Beschwerdesache Martin Sch) einvernommen wurden. In dieser verfahrensgegenständlichen Verhandlung wurden die jeweiligen Aussagen aus dem Parallelverfahren UVS-02/31/00041/95 (Beschwerdesache des Martin Sch), nachdem sich die Anwesenden und auch der Vertreter der belangten Behörde einverstanden erklärt haben, verlesen und der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vertreter und dem Behördenvertreter die Möglichkeit eingeräumt, von ihrem Fragerecht an Zeugen Gebrauch zu machen.
Hiebei versuchte die Beschwerdeführerin im wesentlichen darzulegen, daß sie aufgrund der Medienveröffentlichungen davon ausgegangen sei, daß sie nichts Verbotenes gemacht habe. Auch stimmten die Angaben des Meldungslegers nicht, wonach Passanten ausweichen und stehenbleiben hätten müssen. Ein Alternativverhalten habe der Sicherheitswachebeamte nicht angeboten.
Ähnlich auch die ergänzende Aussage des, in dieser Verhandlung, als Zeuge einvernommenen Martin Sch.
Der Zeuge und Meldungsleger gab ergänzend einvernommen an, daß die Geschwindigkeit der Beschwerdeführer nicht kontinuierlich war, sondern diese aufgrund der gefahrenen Kurven und Bögen variiert habe. Diese Kurven und Bögen seien deshalb gefahren worden, da die Beschwerdeführer damit Passanten ausgewichen seien. Umgekehrt seien aber auch Passanten den Beschwerdeführern ausgewichen. Danach erklärte der Zeuge die Durchführung der Anhaltung der Beschwerdeführerin und die Belehrung dieser hinsichtlich der Bestimmung des § 88 Abs 2 StVO. Die Beschwerdeführerin habe sich jedenfalls uneinsichtig gezeigt und darauf bestanden, daß sie weiterfahren dürfe. Ein Alternativverhalten sei der Beschwerdeführerin aufgrund von Unmöglichkeit nicht angeboten worden. Durch die Angaben der Beschwerdeführerin habe diese unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie die strafbare Handlung fortsetzen, nämlich mit den Inlineskates weiterfahren werde.
Der Zeuge Insp Kai-Gösta T konnte, da er seinen Angaben zufolge die Amtshandlung nicht durchgeführt habe, nicht derart konkrete Angaben liefern, wie der Zeuge GrI S. Die ergänzenden Angaben deckten sich aber mit jenen des Meldungslegers.
In seinen Schlußausführungen wies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf eine unrichtige Rechtsauffassung des Meldungslegers hin, wonach das Skaten auf Gehsteigen generell verboten sei (dies hat der Zeuge aber in der Verhandlung insoferne wiederlegt, als er angegeben hatte, daß das Skaten auf jeden Fall dann verboten sei, wenn die Möglichkeit einer Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern bestehe). Weiters sei die Aufforderung, die Rollschuhe abzulegen nicht das einzige, sich aus der Sicht des § 88 Abs 2 StVO sich ergebende Alternativverhalten gewesen. Es werde daher beantragt die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies in seinen Schlußausführungen im wesentlichen auf das verlesene Verkündungsprotokoll zum Verfahren UVS-02/31/00041/95 und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Beschwerdeführerin fuhr am 24.6.1995, um ca 15.50 Uhr, in Begleitung von Martin Sch mit sogenannten "Inline-Skaters" (das sind Rollschuhe, an denen in der Mitte der Sohlen jeweils vier Rollen hintereinander angebracht sind) in Wien, von der S-gasse kommend, Am H, Richtung G, auf dem rechtsseits befindlichen Gehsteig, von ihrer Fahrtrichtung aus gesehen, entlang. Im Bereich dieser Fahrtstrecke herrschte zu diesem Zeitpunkt reges Fußgängeraufkommen (darunter zB eine Touristengruppe). In Höhe des Kreuzungsbereiches B-gasse/I-gasse (der Gehsteig ist bis knapp davor leicht angestiegen) schlängelten sich beide Rollersskater (Beschwerdeführer) zwischen Fußgängern hindurch, teilweise mußten Passanten stehenbleiben und ausweichen. Um 15.53 Uhr hielt GrI S die beiden Beschwerdeführer bei der Kreuzung B-gasse/I-gasse an und machte sie darauf aufmerksam, daß sie eine Verwaltungsübertretung (§ 88 Abs 2 StVO) begangen hätten. Da die beiden die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens in Abrede stellten und deutlich zu erkennen gaben, weiterfahren zu wollen, forderte sie der Beamte auf, ihr rechtswidriges Verhalten sofort einzustellen und normale Straßenschuhe anzuziehen. Da sie solche Straßenschuhe nicht mithatten und die beiden in keinster Weise erkennen ließen, daß sie ihr strafbares Verhalten einstellen bzw nicht mehr wiederholen würden, sprach GrI um 15.55 Uhr die Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG (wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 88 Abs 2 StVO) aus. Beide Beschwerdeführer wurden zu dem nur wenige Meter entfernten Wachzimmer Am H mitgenommen, dort verständigte Edith K sofort ihre Mutter, die um 17.28 Uhr, im Wachzimmer erschien und den Beschwerdeführern Straßenschuhe mitbrachte. Die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter wurden daraufhin sofort entlassen.
2. Diese Feststellungen stützen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden und auch mit der Aktenlage im Einklang stehenden Aussagen aller im Verfahren zu UVS-02/31/00041/95 (Beschwerdesache Sch) einvernommenen Personen, deren Aussagen in der verfahrensgegenständlichen Verhandlung am 5.12.1995 allesamt, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreter und in Anwesenheit der jeweils betreffenden Zeugen verlesen worden sind. Die Darstellung der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommenen Begleiters Martin Sch wichen von der Schilderung der Sicherheitswachebeamten lediglich in der Frage des Fußgängeraufkommens am Anhalteort bzw der Behinderung und Gefährdung anderer Fußgänger ab: Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, der Fußgängerverkehr sei nur sehr mäßig oder gar nicht vorhanden gewesen, präzisierte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, daß auf dem kurzen Gehsteigstück zwischen S-gasse und I-gasse zwei Passanten (und zwar eine Frau vor bzw ein Mann hinter ihnen) unterwegs gewesen seien. Daß dort noch andere Personen unterwegs gewesen seien, daran könne sie sich nicht erinnern. Der Zeuge Sch sagte aus, es seien ihm zwei Personen "entgegengekommen", diese hätten aber nicht ausweichen müssen. Demgegenüber stellten die einvernommenen Beamten die Situation so dar, daß sich beide Rollschuhfahrer zwischen Passanten durchgeschlängelt hätten (GrI S: "Wir sahen sie etwa in Höhe des Plateaus in Höhe der I-gasse. Dort schlängelten sie sich gerade zwischen den Leuten durch, es war das typische Fußgängeraufkommen an einem Samstag Nachmittag. Es handelte sich um keine zusammengehörende Gruppe von Fußgängern. Es war ein ununterbrochenes Kommen und Gehen der Passanten ....", Seite 31; "Die Passanten mußten stehenbleiben und ausweichen.", Seite 31 Rückseite; Insp T: "Unmittelbar beim Anhalteort ist ein großer Fußgängerübergang in Richtung Am H, es waren im unmittelbaren Bereich dort ca 20 Personen. Durchgeschlängelt haben sie sich vielleicht zwischen 5 bis 6 Personen.", Seite 33; die Seitenzahlen bezeihen sich alle auf das Verfahren zu UVS-02/31/00041/95)). Diese Schilderung der Beamten, die persönlich in der Verhandlung zu UVS-02/31/0041/95 und der verfahrensgegenständlichen einen ausgesprochen glaubwürdigen und unvoreingenommenen Eindruck hinterließen, wird gefolgt. Sie wirkt objektiv, schlüssig und nachvollziehbar. Demgegenüber erweckten die Beschwerdeführerin und der Zeuge Sch in dieser Verhandlung den Eindruck, die Vorfälle sehr subjektiv wahrgenommen zu haben und zudem dazu zu neigen, die Gesamtsituation in einem für sie günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Sogar die Darstellung über das Vorhandensein von zwei Passanten sowie deren Gehrichtung wich voneinander ab: Während die Rollschuhfahrer nach der Schilderung des Zeugen Sch an diesen Passanten überhaupt nicht vorbeifahren mußten, war dies nach der Schilderung der Beschwerdeführerin sehr wohl der Fall. Aufgrund der ergänzenden Einvernahmen der Zeugen, insbesondere des GrI S, wurde der festgestellte Sachverhalt aus der Verhandlung zu UVS-02/31/00041/95 überdies erhärtet.
Den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen Sch war daher in dieser Hinsicht nicht zu folgen.
III. Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Der hier vom einschreitenden Organ herangezogene Festnahmegrund der Z 3 leg cit setzt zunächst voraus, daß das die Festnahme aussprechende Sicherheitswacheorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Beschwerdeführerin wurde verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 88 Abs 2 StVO begangen zu haben. Nach dieser Bestimmung sind Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden.
Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach sich die Rollschuhfahrer zwischen Passanten durchgeschlängelt haben, sodaß diese zum Stehenbleiben und Ausweichen genötigt waren, besteht kein Zweifel daran, daß damit eine konkrete Gefährdung von Fußgängern einherging.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schließt sich der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach zum Nachweis einer konkreten Gefährdung auch bewiesen werden müsse, "welcher Fußgänger zu unvermitteltem Stehenbleiben oder plötzlichem Ausweichen genötigt war", angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO nicht an (zB § 11 Abs 1 StVO = Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bei einer Fahrtrichtungsänderung, VwGH 23.9.1985, 85/18/0286; ständige Rechtsprechung zu § 38 Abs 4 StVO = Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern bzw Radfahrern beim Einbiegen an einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Konkretisierung jener Straßenbenützer, die behindert oder gefährdet wurden, nicht erforderlich.
Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung ist übrigens auch dem von ihr zitierten (inzwischen veröffentlichten) Beitrag Friedrich Messiners (Rollschuhfahren auf öffentlichen Straßen, ZVR 1995, 198 f) nicht zu entnehmen, da auch nach dessen Auffassung eine konkrete Behinderung bereits dann vorliegt, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch den Rollschuhfahrer zum unvermittelten Stehenbleiben (Fußgänger) bzw Abbremsen (Fahrzeuglenker) oder zu Ausweichhandlungen (Fußgänger) bzw zum Ablenken ihrer Fahrzeuge (Fahrzeuglenker) genötigt werden (aaO, 199).
(Bei diesem Ergebnis kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, wie weit das in § 88 Abs 2 StVO normierte Rollschuhfahrverbot reicht, nämlich insbesondere, ob bereits eine abstrakte Eignung des Verhaltens zur Gefährdung des Verkehrs oder der Fußgänger zur Verwirklichung des Tatbildes ausgereicht hätte, was von der Beschwerdeführerin verneint wird. Es sprechen allerdings sehr wohl gewichtige Argumente dafür, daß in dieser Bestimmung ein abstraktes Gefährdungsverbot normiert wurde: So lautet etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates, VwSlg 13.275 A/1990, zur Frage einer Verkehrsbeeinträchtigung (ua) im Sinne des § 89a StVO, daß für die Annahme der im § 89a Abs 2a lit e StVO angeführten Verkehrsbeeinträchtigung bereits die konkrete "Besorgnis" einer Hinderung der Verkehrsteilnehmer an der Benützung des Gehsteiges ausreicht. Die konkrete Hinderung dieser Verkehrsteilnehmer an dieser Benützung ist sohin hiefür nicht erforderlich. Diese Judikatur ließe sich durchaus auch auf die vorliegende Bestimmung übertragen.)
Da die Beschwerdeführerin trotz Abmahnung des SWB, die darauf abgezielt hat, das strafbare Verhalten zu beenden, dieser nicht nachkam und sie überdies deutlich zu erkennen gab, daß sie das strafbare Verhalten wiederholen bzw fortsetzen werde, erweist sich ihre Festnahme als nicht rechtswidrig.
Da auch die Haftdauer - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - kürzestmöglich war (die Rollschuhfahrer wurden ins wenige Meter entfernte Wachzimmer gebracht, eine Verständigung eines Angehörigen der beiden wurde sofort veranlaßt, die Entlassung der Beschwerdeführerin und ihres Begleiters erfolgte sofort nach Wegfall des Festnahmegrundes), war auch die daran anschließende Anhaltung nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. IV. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG, für die Berechnung der Höhe wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.1991, Zl 91/19/0162 und Zl 91/19/0226 und vom 30.9.1991, Zl 91/19/0163 und Zl 91/19/0165). Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei Schriftsatz- und Vorlageaufwand - im beantragten Ausmaß - von S 3.043,-- sowie Verhandlungsaufwand von S 3.467,-- zuzusprechen. Die Kosten waren im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem Land Wien zuzusprechen, weil die einschreitenden Organe für diesen Rechtsträger funktionell tätig wurden (vgl unter vielen anderen VfSlg 11.335/1987). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.