Aufgrund des vom einschreitenden Sicherheitsorgan vor Ort festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich, nachdem er sich zunächst vom Unterstand entfernt hatte, später aber weigerte, den Versammlungsort zu verlassen, durfte er mit gutem Grund annehmen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 19 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 begangen habe. Diese Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung war durchaus vertretbar und es lag daher infolge Betretung auf frischer Tat und Beharrens in der Tatfortsetzung trotz Abmahnung der Festnahmegrund des § 35 Z. 3 VStG vor. Daß die Festnahme (nach der Beurteilung des Beschwerdeführers) auf Privatgrund stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Belang. Die bekämpfte Festnahme war somit im Gesetz gedeckt.