Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Herbert Thaller über die Beschwerde der Frau I.St., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Kurbos, Roseggerkai 5, 8010 Graz vom 16.01.1995, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anläßlich der Amtshandlung am 4.12.1994 gemäß § 67 c des AVG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der am 17.01.1995 beim Unabhängigen
Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Beschwerde, anläßlich welcher die Beschwerdeführerin die Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde nannte, werden die von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 4.12.1994 im Lokal J. in Graz, R. 5, gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Dabei erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Schutz der persönlichen Freiheit gemäß Artikel 5 MRK und Unverletzlichkeit des Hausrechts gemäß Artikel 8 MRK verletzt. Anläßlich dieser Amtshandlung hätten die Exekutivbeamten der Bundespolizeidirektion Graz die Gäste im Lokal aufgefordert, unverzüglich das Lokal zu verlassen und sei die Beschwerdeführerin mit den Worten im Namen des Gesetzes, Sie sind verhaftet festgenommen worden und unter Zwang (mit den Worten Sie fahren jetzt mit) in ihre Wohnung gebracht worden. Dort hätten die Beamten
darauf beharrt, gegen den Willen der Beschwerdeführerin mit in die Wohnung zu gehen, wobei nach dem Vorweisen des Reisepasses die Amtshandlung beendet worden sei. Unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes bezüglich der Identitätsfeststellung wird die Vorgangsweise der Exekutivorgane als entgegen dem § 28 Abs 3 SPG
stehend, als unverhältnismäßig bezeichnet. Eine - im übrigen auch bestrittene - Sperrzeitenübertretung stehe in keinem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff, weshalb jedenfalls keine Verhaftung hätte erfolgen dürfen. Auch das Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin verstoße gegen die Bestimmungen des § 39 SPG,
weshalb die Anträge gestellt wurden, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Die in der Beschwerde als belangte Behörde genannte Bundespolizeidirektion Graz wurde aufgefordert, einen allfälligen Verwaltungsakt vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz langte am 15.2.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein und führte aus, daß das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane gemäß § 336 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung erfolgt sei. Insofern handle es sich um ein Einschreiten der Sicherheitsorgane wegen des Verdachtes von Verwaltungsübertretungen
nach der Gewerbeordnung, weshalb die Organe der Bundespolizeidirektion Graz als Organe der Gewerbebehörde eingeschritten seien und diese daher auch die belangte Behörde sei.
Die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz
wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche daraufhin eine Äußerung erstattete. Weiterhin wurde bestritten, daß Anlaß für die polizeilichen Handlungen eine Überschreitung der Sperrstunde
gewesen sei, sowie daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls nicht befugt gewesen seien, eine faktische Schließungsverfügung zu erlassen. In rechtlicher Hinsicht äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, daß sie ihrer Verpflichtung der Ausweisleistung im Sinne der Gewerbeordnung durch Vorweisung des Konzessionsdekretes nachgekommen sei und das Gesetz keine weitergehende Ausweisleistung vorsehe. Darüber hinaus könne den Polizeiorganen als für die Gewerbebehörde tätigen Organe eine nicht höhere
Befugnis eingeräumt werden, als das Sicherheitspolizeigesetz vorsehe.
Daraufhin wurde der Gewerbebehörde, dem Bürgermeister der Stadt Graz, die Beschwerde
übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die Gewerbebehörde legte daraufhin den Verwaltungsstrafakt vor und gab bekannt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, welche am 18.09.1995, am 16.11.1995 und am 5.02.1996 abgeführt wurde und bei welcher nachfolgender als erwiesen angenommener Sachverhalt ermittelt wurde:
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Gastgewerbebetrieb in Graz, R. 5, welchem mit
Bescheid vom 26.5.1994 der Gewerbebehörde Zl.:A4-K 1298/a/1990/1 unter der Erteilung des Auftrages, daß im Lokal nur Hintergrundmusik im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 33 dargeboten werden darf, die Genehmigung zur Verlängerung der Offenhaltezeit bis 01.00 Uhr erteilt wurde.
Um 00.30 Uhr des 04.12.1994 betraten C.G. und T.H. das Lokal und wurde zu diesem Zeitpunkt mit den noch im Lokal befindlichen Gästen und der Beschwerdeführerin beschlossen, eine Weihnachtsfeier abzuhalten. Obwohl von der Beschwerdeführerin ursprünglich geplant
gewesen war, mit dem auch anwesenden Herrn K. nach
der Sperrstunde noch einen Imbiß bei einem Würstelstand außerhalb des Lokales einzunehmen,
blieben alle noch im Lokal befindlichen Gäste. Um 01.00 Uhr wurde das Lokal versperrt und hat die Beschwerdeführerin ihre Gäste auf eine Flasche Sekt eingeladen. Etwa gegen 02.30 Uhr ließ die Beschwerdeführerin per Taxi einige Paare Würstel
kommen, zu welchem Zweck auch das Lokal aufgesperrt wurde. Dem ankommenden Taxifahrer wurde ein Kaffee verabreicht. Etwa zeitgleich war aufgrund des mit der Musikdarbietungen im Lokal verbundenen Lärms das Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Graz, Frau Inspektor L., auf das Lokal aufmerksam geworden und deutete im Vorbeigehen durch die Auslagenscheibe des Lokales auf ihre Uhr, dies als Zeichen, die Beschwerdeführerin möge die Sperrstunde einhalten. Die Beschwerdeführerin gab durch Kopfnicken der Beamtin gegenüber zu verstehen, daß sie diesen Hinweis verstanden habe. Als ca. 15 Minuten später die Sicherheitsbeamtin erneut beim Lokal vorbeikam und die Beschwerdeführerin das Lokal noch immer nicht geschlossen hatte, betrat die Polizistin das Lokal, erklärte der Beschwerdeführerin gegenüber, daß eine Sperrstundenübertretung vorliege und forderte erneut die Beschwerdeführerin auf, das Lokal zu schließen. Da die Beschwerdeführerin nicht gewillt war dieser Aufforderung nachzukommen, wurde sie von der Polizistin davon in Kenntnis gesetzt, daß sie nun angezeigt werde. Die Beschwerdeführerin war der Polizistin namentlich nicht bekannt. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, sie aufgefordert, ihr Nationale bekannt zu geben, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachkam. Da teilweise die Gäste begannen, sich in die Amtshandlung einzumischen, forderte die Beamtin über Funk Unterstützung an. Bis zu deren Eintreffen begab sich die Beamtin vor das Lokal und informierte die Kollegen über die im Lokal begangene Verwaltungsübertretung. Abermals betrat Inspektor L., diesmal im Beisein von zwei Kollegen das Lokal. Die Amtshandlung führte Inspektor L., während sich Inspektor P, in der Nähe der Beamtin und Inspektor M. sich in der Nähe der Eingangstüre aufhielt. Er beobachtete die Gäste, damit Inspektor L. ihre Amtshandlung ordnungsgemäß durchführen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 6 Gäste im Lokal anwesend, die sich über die Anwesenheit der Polizei leicht empörten. Äußerungen wie Polizeistaat und ähnliches wurden von den Gästen abgegeben. Sämtliche Gäste und die Beschwerdeführerin waren zu diesem Zeitpunkt schon leicht bis mittelgradig alkoholisiert. Ein Gast K., versuchte erfolglos über sein Funktelefon einen höherrangigen Polizeibeamten zu erreichen. Er war es auch, der die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machte, doch ihren Namen den Erhebungsorganen bekannt zu geben, welcher
Aufforderung sie letztlich nachkam. Die amtshandelnde Polizistin wollte daraufhin einen Ausweis der Beschwerdeführerin sehen, um deren Angaben zu überprüfen. Im Zuge dessen erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Polizistin ihre Stimme und entwickelte sich eine Diskussion. Die Beschwerdeführerin beteuerte keinen Ausweis bei sich zu haben, er befände sich in ihrer Wohnung in der K. in Graz, weshalb zuletzt die Beschwerdeführerin der Polizistin gegenüber das Angebot machte, dort die Identitätsüberprüfung durchzuführen. Dieses Angebot wurde vom noch anwesenden Zeugen K. unterstützt, der eine weitere Eskalation der Amtshandlung verhindern wollte, zumal im Zuge der Amtshandlung von der Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin über eine allfällige Festnahme aufgeklärt worden war. Daraufhin forderte die Beschwerdeführerin die Gäste auf - dies durch verbales Ersuchung der Polizeibeamten unterstützt -, ihre Zeche zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Lediglich Zeuge K. verblieb bei der Beschwerdeführerin. Nach dem Versperren des Lokales wirkte der Zeuge K. erneut auf die Beschwerdeführerin ein, dieses Mal dahingehend, doch mit der Polizei zu ihrer Wohnung zu fahren, um die Identitätsüberprüfung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin stieg freiwillig in das Polizeifahrzeug ein, welches zur Wohnung K. fuhr. Weder beim
Einsteigen noch während der Fahrt wurde der Beschwerdeführerin gegenüber physische Gewalt
angedroht oder angewandt. Eine Verhaftung oder
Festnahme wurde während der Amtshandlung im Lokal
nicht ausgesprochen. In der K. angekommen begaben
sich die Beschwerdeführerin und zwei Polizeibeamten in die Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin den Beamten lediglich das weitere Betreten der Wohnung mit der Begründung untersagte, es befänden sich schlafende Kinder in der Wohnung.
Dieser Aufforderung kamen die Beamten nach und
blieben im Vorraum der Wohnung stehen und warteten, bis die Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepaß wieder kam. Nach Aufnahme der Identitätsdaten verließen die Beamten die Wohnung der Beschwerdeführerin.
Dieser ermittelte Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den Zeugenaussagen der Inspektor L., welche in
ihrer Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf eine vor der Bundespolizeidirektion Graz am 15.2.1995 hingewiesen hat, welche sowohl in der mündlichen Verhandlung dargestellt, als auch durch Übermittlung an den Beschwerdeführeranwalt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden war. Die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
abgegebene Zeugenaussage des Revierinspektor P, war wegen des Zeitablaufes von über einem Jahr nach der durchgeführten Amtshandlung wenig brauchbar, während die von ihm vor der Bundespolizeidirektion Graz abgegebene Zeugenaussage vom 15.2.1995 aufgrund der Zeitnähe der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von Revierinspektor P, verhaftet worden, konnte kein
Glauben geschenkt werden, dies deshalb, da die Beschwerdeführerin selbst angab bereits einige alkoholische Getränke konsumiert zu haben und selbst zugab leicht alkoholisiert gewesen zu sein. Zwar gibt der Zeuge K. ebenfalls an, es seien die Worte im Namen des Gesetzes, Sie sind verhaftet von einem der Polizisten ausgesprochen worden, doch steht diese Aussage in krassem Widerspruch sowohl zur Aussage der die Amtshandlung führenden Polizistin L. und der beiden anderen Polizisten, wobei insbesondere der Aussage des Polizisten M. besonderer Stellenwert beizumessen ist, der davon sprach, daß er im Falle einer Festnahme in die Amtshandlung eingegriffen hätte und diese sofort rückgängig gemacht hätte. Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin C.G., wonach im Falle eines Nichtausweisens die Beschwerdeführerin mitgenommen werden müsse, der Wahrheit am nächsten. Insofern wird daher anzunehmen sein, es ist bloß eine Androhung der Festnahme ausgesprochen worden. Eine solche
Androhung wurde laut Aussage der Zeugin C.G. bereits von der allein amtshandelnden Inspektor L.
ausgesprochen. Daß die Polizeibeamten beim Eintreffen auch die Gäste aufforderten das Lokal zu verlassen, geht auch aus der Zeugenaussage des Taxilenkers W.W.
hervor, der vor der Gewerbebehörde anläßlich des Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen wurde.
Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von
Personen die behaupten, durch die Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen.
Die Beschwerdeführerin behauptet durch die Amtshandlung in ihren Rechten der persönlichen Freiheit und in ihrem Recht in der Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden zu sein. Sie macht also eine Verletzung ihrer Rechte geltend, weshalb aus diesem Grund die Beschwerde einmal zulässig ist.
Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 1 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, indem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Die Beschwerde wurde am 16.1.1995 zur Post gegeben, sie bezieht sich auf eine Amtshandlung durchgeführt am 4.12.1994, sodaß unter Beachtung der Bestimmung des § 33 Abs 2 AVG der auf den letzten Tag der Frist folgende Werktag 16.1.1995 jedenfalls als der letzte Tag der Frist zu werten war und daher die Beschwerde als rechtswidrig eingebracht gilt.
Gemäß § 67d Abs 1 AVG ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder nicht aus der Aktenlage bereits ersichtlich ist, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Da weder aus der Beschwerde erkennbar war, daß diese zurückzuweisen ist, noch aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären war, war eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Polizeiorgane sind - wie auch die belangte Behörde ausführt - als Organe der Gewerbebehörde
eingeschritten. Dies ergibt sich aus dem von der Polizistin angegebenen Grund, sie habe - aufmerksamgeworden
auf den Musiklärm - eine Sperrstundenübertretung festgestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf eine private Weihnachtsfeier zwar das Vorliegen der Verwaltungsübertretung des § 368 Z. 9 GewO 1994, doch war die Polizeibeamtin im Recht, bei den gegebenen Verhältnisses zumindestens den Verdacht dieser Verwaltungsübertretung und in der weiteren Folge auch das Verharren in der Verwaltungsübertretung anzunehmen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es habe sich bei dem Aufenthalt ihrer Gäste in ihrem Lokal 2 Stunden nach der von der Behörde genehmigten Sperrstunde um eine private Weihnachtsfeier gehandelt, kommt keine Bedeutung zu, da aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch die Anwesenheit von Gästen nach der Sperrstunde eine Verwaltungsübertretung darstellt (siehe VwGH Slg. 8503 A aus 1973). Auch ist eine Bewirtung der Gäste nicht weiter erforderlich, um von diesem Delikt sprechen zu können (VwGH 30.6.1976, Zl 2306-2310/75). Zudem war die Lokalität zum Zeitpunkt der Beanstandung geöffnet. Der freie Zugang in das Lokal war gegeben, woraus sich jedenfalls die Überschreitung der Sperrstunden ableiten läßt (VwGH 18.10.1994, 93040197). Aufgrund der sich dem Sicherheitswacheorgan darstellenden Sachverhalte war von diesem die Verwaltungsübertretung eindeutig anzunehmen. Diesfalls lag sogar ein Betreten auf frischer Tat vor (VwGH 22.11.84, B 526/80 und Vf Slg. 9386/92, 9208/81).
Die Befugnis, im Falle einer Sperrstundenübertretung einzuschreiten, ergibt sich aus § 336 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, welche Bestimmung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion eine Mitwirkungsverpflichtung an der Vollziehung der §§ 366 Abs 1 Z 1, 2, 3, § 367 Z 35, 50, 51 und § 368 Z 9 auferlegt. Die zuletzt genannte Bestimmung (§ 368 Z 9 GewO. 1994) betrifft die Verwaltungsübertretung der Nichteinhaltung der Sperr- und Aufsperrstunden. Aus dem Sachverhalt ist bekannt, daß das Einschreiten der Polizeibeamtin Bezug zur Sperrstundenübertretung hatte. Das Sicherheitswacheorgan war daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, im Bezug auf diese Gewerbeübertretung
mitzuwirken.
Wenn die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 338 Abs 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 dafür ins Treffen führt, daß Polizeibeamten keine Berechtigung hätten, im Falle einer Sperrstundenübertretung einen Ausweis von der Beschwerdeführerin zu verlangen, so ist diesem Vorbringen der Wortlaut des § 338 Abs. 1 letzter Satz leg.cit. entgegenzuhalten. Diese Bestimmung normiert dem klaren Wortlaut nach eine Verpflichtung der betretenen Person u. a. im Falle des Verdachtes der unbefugten Gewerbeausübung (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) - sowie beim Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 und 3 GewO 1994 - sich
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen. Diesfalls handelt es sich nicht um eine Berechtigung einen Ausweis zu verlangen, sondern um eine Verpflichtung der betretenen Person, deren Nichtbefolgung gemäß § 368 Z 14 strafbar ist. Im übrigen war die weitere Amtshandlung nicht auf die Feststellung der unbefugten Gewerbeausübung sondern auf die Feststellung der Identität der auf frischer Tat Betretenen gerichtet.
Soweit die Beschwerde meint, die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes hätten im vorliegenden Fall der Polizistin keine Berechtigung zur Feststellung der Identität eingeräumt, hat sie recht. Hier genügt der Hinweis auf § 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, der die Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden überantwortet. Dabei definiert § 2 Abs 2 leg.cit.
ausdrücklich, aus welchen rechtlichen Bereichen die Sicherheitsverwaltung besteht, worunter jedenfalls die Angelegenheiten der Gewerbeordnung nicht genannt
sind. Die somit im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehenen rechtlichen Verpflichtungen der Normunterworfenen als auch die dort genannten rechtlichen Befugnisse der Polizei können für das Einschreiten der Organe der Bundespolizeidirektion Graz als verlängerter Arm der Gewerbebehörde nicht herangezogen werden. Damit ist aber für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. Die Befugnisse, auf die sich die Organe anläßlich der Amtshandlung am 4.12.1994 gestützt haben, ergeben
sich nämlich aus § 35 VStG. Demnach dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1.) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2.) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder 3.) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Eine besonderen gesetzliche Regelung, welche Handlungen den Sicherheitswacheorganen im Falle von anderen Verwaltungsübertretungen als der nach § 366 Abs. 1 Z 1,2 oder 3 GewO 1994 sind in der GewO
gesetzt werden dürfen, finden sich in der GewO nur mit der bereits oben zitierten Verpflichtung zum Setzen von Maßnahmen (§ 336 Abs. 1 GewO). Da sonst nichts weiter ausgeführt ist, kommt ist § 35 VStG zur Anwendung.
Zwar ergibt sich aus dem oben dargestellten
Sachverhalt, daß in keinem Stand des Verfahrens eine Festnahme im Sinne des § 35 VStG ausgesprochen
wurde, doch wäre - unter der Annahme, eine solche Festnahme sei faktisch erfolgt - diesfalls eine ausdrückliche Berechtigung aus § 35 Z 1 und Z 3 leg.cit. ableitbar. Die Beschwerdeführerin hat sich der Übertretung des § 368 Z 9 der Gewerbeordnung 1974 strafbar gemacht und hat trotz Abmahnung in diesem strafbaren Verhalten verharrt. Darüberhinaus hat sie sich nicht ausgewiesen und war eine Identitätsfeststellung auch sonst (z.B. durch Nachschau in ihrer Handtasche) nicht möglich. Auch war die Beschwerdeführerin der Polizistin namentlich nicht bekannt. Auf eine gesicherte Angabe der Identität durch die umstehenden alkoholisierten Gäste konnte die Polizistin weder vertrauen noch wäre dadurch die Identität der Beschwerdeführerin in eindeutiger Weise festzustellen gewesen. Diesfalls war schon die Einsichtnahme eines Lichtbildausweises notwendig und berechtigte daher das einschreitende Organ, die Identität festzustellen. Dies auch im Hinblick auf Erstellung einer die genauen Orts-, Tages- und genauen Täterdaten umfassende Anzeige.
Das Vorweisen eines Konzessionsdekretes genügte
daher zu Identitätsfeststellung nicht. (wohl aber das Vorweisen eines gültigen inländischen Führerscheins zur Identitätsfeststellung ausgereicht; siehe VfGH v.
12.06.1987, B1143/86; siehe auch VfGH vom 26.09.1988, B 1010, 1011/86, wonach die völlige
Ausweislosigkeit einen Festnahmegrund darstellt.
Auch beim Vorgang der Feststellung der Identität kann der UVS keinen Eingriff in subjektive Rechte erkennen:
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich keineswegs, daß die Beamten physische Gewalt
angewandt noch angedroht haben. Der bloße Hinweis auf § 35 VStG, wonach im Falle der Nichtausweisung und
nicht sofortigen Identitätsfeststellungsmöglichkeit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Festnahme aussprechen dürften, stellt für sich keine Androhung einer Zwangsmaßnahme dar. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.1988, Zl. B 756, 757/88 ausgesprochen hat,
handelt es sich nicht um die Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
wenn die Identitätsfeststellung weder unter Anwendung noch unter Androhung von Gewalt erfolgt ist. (siehe dazu auch Verfassungsgerichtshof vom 26.9.1988, Zl. B 1010, 1011/86; ebenso in diese Richtung:
Verfassungsgerichtshof vom 25.2.1991, Zl. B 936/90). Da die Polizeibeamten ohne die Beschwerdeführerin festzunehmen die Überprüfung der Identität anhand des Reisepasses durchführten, und die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck mit dem Polizeiauto bis zur Wohnung brachten, war infolge der Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen, daß eine Festnahme in konkludenter Weise vorgenommen
worden wäre.
Die von der Bescherdeführerin behauptete faktische Schließungsverfügung i.S. § 360 GewO 1994 liegt ebenfalls nicht vor. Dies allein deshalb, da das in § 360 leg.cit. hiezu notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und den Organen des Sicherheitsdienstes ein Auftrag zur Schließung nicht erteilt worden war.
Darüberhinaus war Zweck des Betretens des Lokals nicht der der Schließung nach § 360 GewO 1994, sondern erfolgte dies ausschließlich wegen der festgestellten Übertretung der Sperrstunde.
Was letztlich die behauptete Verletzung des Hausrechtes anlangt, so ergibt sich in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin, daß diesfalls aus den zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Berechtigung
der Polizeiorgane bestand, das Lokal zu betreten.
Hinsichtlich des Betretens der Wohnung hatte nicht einmal die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat angegeben, den Polizeibeamten den Zutritt zu ihrer Wohnung verwehrt zu haben. Der Aufforderung der Beschwerdeführerin, die weitere Wohnung nicht zu betreten, sind die Polizeiorgane - so führt auch die Beschwerdeführerin aus - nachgekommen, weshalb diesfalls von einem
unbefugten Betreten der Wohnung nicht die Rede sein kann.
In Ermangelung des Vorliegens eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Daher entfiel der Kostenausspruch, zumal die belangte Behörde keine Kosten gemäß § 79a Abs 6 AVG beantragt wurde.