RS UVS Wien 1995/12/07 02/11/29/94

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Rechtssatz

Bei einem in Polizeikreisen bekannten Häftling, der sich ausdrücklich darauf beruft, kann eine Haftzeit von 6 Stunden zur Klärung der Identität als nicht maßhaltend angesehen werden.

Schlagworte
rechtswidrige Anhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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