Rechtssatz: Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war auch zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in dem von ihr relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte. Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat-... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art8 MRK nicht zu eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das war aber hier der Fall: Zumindest zum Zeitpunkt, als die angefochtene Maßnahme stattfand, diente die von den Sicherheitswachebeamten betretene Garage nicht als Wohnraum im engeren Sinn, sondern stand auch anderen Parteien zur Verfügung. Schlagworte Festnahme, Anhaltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen. Erfolgt eine Einreise über die grüne Grenze ohne Reisedokumente und österreichischem Sichtvermerk mit anschließendem Aufenthalt im Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-, Fremdenpolizei- und Paßgesetz. Als Rechtsgrundlagen... mehr lesen...
I. Mit der auf §67a Abs1 Ziff2 AVG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit ("Art8 StGG und Art5 MRK") und bringt im wesentlichen vor, am 9.2.1991 um 04.15 Uhr in Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständiges Fotomodell bei einer Intervention eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft xx unter Assistenzleistung der örtlichen Gendarmerie in xx im Haus xx wegen angeblichen Verstoßes gegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde ist gemäß §35 Z3 VStG nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die rein abstrakte Wiederholungsgefahr hat auch bei der Entlassung aus der Haft (von 4,15 Uhr bis 7,00 Uhr) nach Aushändigung der Strafverfügung noch weiter bestanden. Auch wenn der Erklärung der Berufungswerberin, mit der inkrimminierten Tätigkeit, dem Ausschank... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überstellung auf den Gendarmerieposten ist nicht als zum Zweck der Vorführung vor die Behörde im Sinne des §35 VStG anzusehen, wenn sich das Behördenorgan selbst unter Assistenzleistung der Gendarmerie zum Einsatzort begeben hat, und die Vorführung nicht zur Bezirkshauptmannschaft oder allenfalls einer Außenstelle erfolgt und überdies nichts anderes als die Aushändigung einer Strafverfügung bezwecken soll. Die Strafverfügung wegen der Übertretung der Gewerbeordnung mit bl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Festnahme gemäß §35 Z3 VStG kann dann nicht ausgesprochen werden, wenn durch die Festnahme nicht die Beendigung des verbotenen Verhaltens erreicht werden kann, sondern der gesetzwidrige Zustand dadurch erst recht aufrecht erhalten wird (z.B. Nichtbeachtung des Parkverbots), da dies in Art2 Abs1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, keine Deckung findet. Schlagworte Verharren in der strafbaren Handlung mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8038/1977; VfGH vom 11.6.1990, B 947 und 1006/89; VfSlg 11638/1988; VwSlg 12821A/1988 Rechtssatz: Das ordentliche Ermittlungsverfahren abschließender Bescheid ergeht vor der Entscheidung des UVS, aber nach Beschwerdeerhebung: Schubhaftbeschwerde erfaßt auch die auf Grund des nachfolgenden Bescheides verhängte Schubhaft. Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherhei... mehr lesen...
Begründung: Vorerst wird darauf hingewiesen, daß beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten und der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich hielt, da sich die im Akt befindlichen Angaben des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten mit jenen der belangten Behörde in der Anzeige decken. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde folgendes vor (Blatt 4): "Es ist richtig, daß ich ... mehr lesen...
Beachte Verfahren bei VfGH anhängig Rechtssatz: Voraussetzungen für Festnahme nach § 14e FrPG gegeben Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer anläßlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne ein gültiges Reisedokument angetroffen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seinen Reisepaß vorzuweisen oder anzugeben, wo sich dieser befindet. Vom Beschwerdeführer über den Ort seines Reisepasses gemachte Angaben konnten durch Erhebungen nicht bestätigt werden. Die Annahme ... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf 1213 BlgNr 17.GP sowie VfSlg. 11171/1986 Rechtssatz: Voraussetzungen für Festnahme nach §14e FrPG gegeben Der Beschwerdeführer ist entgegen einem vollstreckbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Festnahme war daher zur Sicherung der Strafverfolgung und insbesondere zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich. Schlagworte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung mehr lesen...