Die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten wurden anläßlich der Amtshandlung im Zug vom Beschwerdeführer lautstark in aggressivem Ton angeschrien und mit Schimpfwörtern belegt. Dieses Verhalten setzte er trotz - mindestens zweimaliger (erfolgloser) - Abmahnung fort. Bei dieser Sachlage konnten die Gendarmeriebeamten davon ausgehen, daß der (abgemahnte) Beschwerdeführer (zumindest) eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begangen hat (vgl. VwGH 10.10.1988, Zl. 88/10/0054, wonach das hier gesetzte Verhalten durchaus auch als Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG qualifiziert werden könnte). Da der Beschwerdeführer außerdem auf frischer Tat betreten wurde und er seine Identität nicht bekanntgab - der Verdächtige war den Gendarmeriebeamten unbekannt, seine Identität war auch sonst nicht sofort feststellbar -, lag der von der belangten Behörde geltend gemachte Festnahmegrund im Sinne des § 35 Z. 1 VStG vor. Der Umstand, daß auch die Gendarmeriebeamten dem Beschwerdeführer auf Befragen ihre Dienstnummern nicht bekanntgaben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dies schon deshalb, weil ein solcher Anspruch auf Mitteilung der Dienstnummern jedenfalls nach der damaligen Rechtslage nicht bestand. Bei diesem Ergebnis ist ein Eingehen auf den zweiten, von der belangten Behörde geltend gemachten Festnahmegrund - nämlich: § 35 Z. 3 VStG ("Verharren in der strafbaren Handlung") - nicht notwendig. Der Beschwerdeführer wurde somit durch seine Festnahme in seinem Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.