RS UVS Wien 1997/10/10 02/11/23/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Rechtssatz

Die gemäß §175 iVm § 177 StPO gewährte Frist von 48 Stunden für die Exekutive darf ohne richterliche Verfügung nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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