Wenngleich im vorliegenden Fall eine förmliche Festnahme des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerieposten G nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, ist doch die vom einschreitenden Gendarmeriebeamten an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, zur Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mitzukommen, als Festnehmung zu werten. Dies geht schon aus der Erklärung des Gendarmeriebeamten gegenüber dem Beschwerdeführer hervor, daß er wegen des illegalen Aufenthaltes zur Bezirkshauptmannschaft mitkommen "müsse". Diese Verhaltensweise des Gendarmeriebeamten wiederum beruhte auf dem ihm von einem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft F zuvor erteilten telefonischen Auftrag, den Beschwerdeführer im Falle seines unrechtmäßigen Aufenthaltes der Behörde "vorzuführen". Der Beschwerdeführer mußte demnach unter den gegebenen Umständen annehmen, daß diese Aufforderung nicht bloß ein Wunsch des Gendarmeriebeamten sei, dem er sich mit Erfolg widersetzen könnte, sondern daß diese Aufforderung vielmehr ein an ihn gerichteter Befehl sei, der erforderlichenfalls mit Zwang durchgesetzt werden würde.