Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Herbert Thaller über die Beschwerde des Herrn W. R., eingelangt am 21.12.1995, gegen die Bundespolizeidirektion Graz als belangter Behörde, mit welcher der Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte und der Eingriff in einfach gesetzliche Rechte als rechtswidrige Handlungen angefochten wurden, wie folgt entschieden:
Gemäß § 67 c Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes iVm § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes wird die Beschwerde samthaft abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegender Partei S 6.300,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen als Aufwandersatz zu bezahlen (§ 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl. Nr. 855/1995).
Mit der am 21.12.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wird die Rechtswidrigkeit der von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 16.11.1995 im Grazer Dom gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig angehalten, am Verlassen des Domes aktiv gehindert und somit festgenommen und rechtswidrig zur zweimaligen Ausweisleistung und Öffnen seines Aktenkoffers gezwungen worden. Er erachte sich daher in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5 MRK und Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit sowie in seinem Recht auf Schutz des Hausrechtes verletzt. Sachverhaltsmäßig führt der Beschwerdeführer aus, daß er - er sei Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion Leoben - als Privatmann beim Verlassen der Domkirche von zwei Sicherheitswachebeamten aufgefordert worden sei, stehenzubleiben und sich auszuweisen. Dazu sei er erst bereit gewesen, nachdem ihm der Grund der Ausweisleistung erklärt worden sei. Der den beiden Sicherheitswachebeamten ausgehändigte Dienstausweis sei ihm nach sorgfältigem Studium wieder zurückgegeben worden. Obwohl die Identität zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, sei der Beschwerdeführer am Verlassen des Domes gehindert und aufgefordert worden, seinen mitgeführten Koffer zu öffnen. Dadurch sei er in seinem Recht auf persönliche Freiheit beschränkt worden und sei das Recht auf Gewährleistung des Hausrechtes verletzt worden. Aufgrund der Weigerung den Koffer zu öffnen, sei der Vorgesetzte der beiden einschreitenden Beamten erschienen, der erneut den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich auszuweisen und ihn erneut daran gehindert habe, den Dom zu verlassen. Darüber hinaus sei er in der Folge genötigt worden, seinen Koffer zu öffnen. Obwohl dieser Zwang nicht in dieser deutlichen Form ausgesprochen worden sei, habe er ein weiteres Vorgehen der Beamten ausschließen wollen. Der Beschwerde waren neben diversen Zeitungsausschnitten, einem Fernschreiben über die Fahndung, ein Lichtbild des Beschwerdeführers und eine auf den 17.11.1995 datierte Sachverhaltsdarstellung beigelegt. Des weiteren eine Kopie der Darstellung aus der Sicht der eingesetzten Beamten, welchen Bericht die belangte Behörde der vorgesetzten Behörde des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht hatte.
Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 31.1.1996 eine Gegendarstellung ab. In dieser wurde der Sachverhalt aus der Sicht der einschreitenden Beamten im wesentlichen wiedergegeben und auf § 35 Abs 1 Z 1 SPG hingewiesen. Aufgrund des unmittelbar vor der Anhaltung des Beschwerdeführers stattgefundenen Bankraubes in unmittelbarer Nähe zum Anhaltungsort sei gemäß § 21 Abs 2 SPG diesem gefährlichen Angriff ein Ende zu setzen gewesen. Sachverhaltsmäßig unterscheidet sich die Darstellung der belangten Behörde lediglich darin, daß sich der Beschwerdeführer gegenüber den beiden ersteinschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht ordnungsgemäß ausgewiesen habe. Er habe seinen Ausweis nur hergezeigt, ohne den Beamten Einsicht in Lichtbild und Namen zu geben. Die Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers sei daher auf die Identitätsfeststellung gerichtet und somit nicht rechtswidrig gewesen. Bezüglich der Einsichtnahme des Koffers des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 40 SPG hin, wonach sogar den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis obliege, mitgeführte Behältnisse bei begründetem Verdacht zu durchsuchen. Aufgrund der Täterbeschreibung und dem Umstand, daß der Täter mit einer Aktentasche geflüchtet sei sowie wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers seien die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer trotz der letztendlich erfolgten Bekanntgabe der Identität des Beschwerdeführers nicht hinlänglich ausgeräumt worden, weshalb eine Berechtigung zur Einsichtnahme des vom Beschwerdeführer mitgeführten Koffers bestanden hätte. Diese Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und erstattete dieser daraufhin eine Replik. Ab der ersten ordnungsgemäß erfolgten Ausweisleistung sei die Festnahme erfolgt und hätte die weitere Amtshandlung dann im Sinne der StPO stattfinden müssen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat führte eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch die amtshandelnden Polizeibeamten F., L. und der Wachkommandant BI R. einvernommen wurden. Es ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Beschwerdeangaben und der Angaben in der Gegenäußerung der belangten Behörde sowie aufgrund der Zeugenaussagen folgender, als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Um 17.02 Uhr des 16.11.1995 langte bei der Funkleitstelle der Bundespolizeidirektion Graz über die Notrufanlage die Mitteilung eines Überfalles auf die Filiale der Volksbank in der Hofgasse Nr. 9 in Graz ein. Nach Eintreffen der ersten Streife am Tatort wurde um 17.05 Uhr die Alarmfahndung ausgelöst, und die Täterbeschreibung über Funk durchgegeben. Demnach handelte es sich beim Täter um einen Mann, vermutlich Inländer, ca. 1 m 80 groß, schlank, hager, ca. 40 Jahre alt, dunkle kurze Haare, Oberlippenbart, 3-Tage Bart, grüne wattierte Jacke aus glänzendem Stoff, vermutlich mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet. Um 17.11 Uhr wird die Streife MEK I zur Fahndung für den Bereich "Burggarten von der Sauraugasse in südliche Richtung beginnend" entsandt. Nach ergebnisloser Durchstreifung des Burggartens sprachen die beiden Beamten den Portier der in der Grazer Burg untergebrachten Landesregierung an, der ihnen die Mitteilung machte, daß eine Person, auf die die abgegebene Personenbeschreibung einigermaßen zutreffe, den Burginnenbereich planlos durchstreift habe und in Richtung Dom - Hofgasse weggegangen sei. Unter Bekanntgabe des Standortwechsels an die Funkleitzentrale begaben sich die beiden Beamten in die vom Portier angegebene Richtung. Es wurde kurzfristig beschlossen, die Domkirche in Augenschein zu nehmen. Es erfolgte ein kurzes augenscheinliches Durchsuchen des Domes und eine Kontaktaufnahme mit einem im Beichtstuhl befindlichen Priester. Zu dieser Zeit betrat der Beschwerdeführer die Domkirche, die er durchstreifte und sich dabei immer wieder nach den beiden Polizeibeamten umdrehte. Mittlerweile war über Funk um 17.16 Uhr bekanntgegeben worden, daß der Täter die Beute vermutlich in einer braunen Aktentasche oder dergleichen, ca. 30 cm x 40 cm groß, mit sich führen dürfte. Aufgrund der knappen Täterbeschreibung schlossen die beiden Sicherheitswachebeamten, daß sich der ihnen auffällig vorkommende Beschwerdeführer aufgrund seiner Größe, des etwa geschätzten Alters, der grünen Jacke und der Aktentasche möglicherweise der Täter sein könnte. Dabei erinnerte sich einer der beiden Beamten, daß bereits Jahre zuvor nach einem Bankraub der Täter beim Umkleiden in einer Kirche gefaßt werden konnte. Als der Beschwerdeführer - ohne Platz zu nehmen oder eine sonstige religiöse Handlung vorzunehmen - den Ausgang wieder benützen wollte, wurde er von den Polizeibeamten aufgefordert, stehenzubleiben, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer erst nach der Wiederholung des in intensiverem Ton vorgetragenen Befehles nachkam. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich auszuweisen. Er verweigerte dies, da er keinen Grund dafür sehe. Die Beamten berichteten über den Banküberfall und teilten dem Beschwerdeführer mit, daß die Täterbeschreibung einigermaßen auf ihn zutreffe. Nach einer weiteren Aufforderung sich auszuweisen, griff der Beschwerdeführer in die Jackentasche, öffnete sein Ausweisetui und zeigte den Polizeibeamten einen Ausweis, der den früher gebräuchlichen Polizeidienstausweisen sehr ähnlich war. Einer der Polizeibeamten konnte gerade noch das Wort "Bundespolizei" lesen, ohne sonstige Daten oder das Foto des Beschwerdeführers auf dem Ausweis zu erkennen, als der Beschwerdeführer das Etui schloß und den Ausweis wieder einsteckte. Der Beschwerdeführer vertrat nun die Meinung, seiner Ausweisverpflichtung hinreichend nachgekommen zu sein, indem nunmehr ja bekannt sei, daß es sich bei ihm um einen Kriminalbeamten handle. Er kündigte an, den Dom verlassen zu wollen. Dies wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, daß die Identität des Beschwerdeführers sowie nicht bekannt sei, was der Beschwerdeführer in seinem Koffer mitführe. Die Beamten verstellten den Ausgang, sodaß es dem Beschwerdeführer unmöglich war, den gewählten Ausgang zu benützen. Infolge der Weigerung des Beschwerdeführers sich auszuweisen, der Weigerung den Aktenkoffer zu öffnen und dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß seiner Meinung nach nunmehr die weitere Vorgangsweise der Polizeibeamten widerrechtlich sei, und er eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat diesbezüglich einbringen werde, wurde über Funk der Wachkommandant, der sich auch an der Alarmfahndung beteiligt hatte, herbeigerufen. Nach seinem Eintreffen informierte er sich bei Inspektor L. über die bisherige Amtshandlung und erfuhr, daß sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen wolle. Der Wachkommandant BI R. stellte auf Anhieb fest, daß die Personsbeschreibung des unbekannten Täters mutmaßlich auf den Beschwerdeführer zutreffen könnte und forderte ihn auf, sich auszuweisen. Nach längerer Diskussion über die Ausweisverpflichtung des Beschwerdeführers und der Berechtigung der Polizei hiezu kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und händigte seinen Ausweis samt Etui und anderen Papieren dem Wachekommandanten aus, der sich die Daten vom Ausweis abschrieb. BI R. erkannte, daß es sich mit einiger Verläßlichkeit um einen Polizeibeamten handle, sprach ihn nunmehr auch als solchen an und wollte von ihm weitere Daten, u.a. dessen Dienststelle und Vorgesetzten erfragen. Der Beschwerdeführer antwortete ziemlich barsch, daß dies die Polizeibeamten nichts angehe. Auch dem BI R. gegenüber gab er immer wieder an, daß die von den Polizeibeamten gesetzte Amtshandlung rechtswidrig sei, und er eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat einbringen werde. Aufgrund der Vorinformation und des auch nunmehr unkooperativ gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers blieb nach wie vor der Verdacht bestehen, der Beschwerdeführer könnte mit dem Bankraub in Verbindung stehen, weshalb ihm gegenüber die Aufforderung erging, seinen Aktenkoffer zu öffnen. Auch darüber wurde länger diskutiert und gab schließlich der Beschwerdeführer seinen Vorsatz auf, den Koffer nicht zu öffnen. Durch einen Blick in den Koffer, ohne den Koffer oder Gegenstände darin zu berühren, wurde von den Polizeibeamten festgestellt, daß der Inhalt (es befanden sich darin Schreibutensilien, Hefte und Bücher) in keiner Weise mit dem Banküberfall in Verbindung stehen könnte, weshalb der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht nunmehr fallengelassen wurde. Eine Personendurchsuchung wurde nicht vorgenommen, dies erschien den einschreitenden Polizeibeamten doch unverhältnismäßig, nachdem sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet hatten.
Dieser somit ermittelte Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten F. und L., deren Aussage bezüglich der nicht erfolgten Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer deshalb besonders glaubhaft erschien, da der letztendlich einschreitende Wachkommandant BI R. dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber glaubhaft vermittelte, bei seinem Eintreffen von einem der bislang einschreitenden Beamten darüber informiert worden zu sein, daß sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen wolle. Dies auch in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer verfaßten Sachverhaltsdarstellung, in welcher er selbst auf Seite 2, in der Mitte schrieb: "Nachdem beide Beamten nun wußten, daß ich ein Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion L. bin, ...". Wäre eine ordnungsgemäße Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer erfolgt, hätte der Beschwerdeführer selbst nicht diese Diktion gewählt, sondern wohl eher geschrieben, "...nachdem beide Beamten nun wußten, wer ich bin...". Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt somit aus dieser vom Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung gewählten Formulierung, daß der Beschwerdeführer lediglich den Polizeiausweis vorwies und ihn in der Hand haltend nach ca. 2 Sekunden wieder wegsteckte, ohne daß die Beamten die Möglichkeit hatten, Daten des Beschwerdeführers aufzunotieren. Ebenso glaubhaft erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Beschwerdeführer insbesondere wegen seines auffälligen Verhaltens in Verbindung mit der einigermaßen zutreffenden Personenbeschreibung für den mutmaßlichen Täter des Banküberfalles gehalten wurde.
Die vom Beschwerdeführer abgegebene Sachverhaltsdarstellung, welche er als Beilage zu seinen Beschwerdeangaben beim Unabhängigen Verwaltungssenat einbrachte, decken sich in großen Zügen mit den Angaben der Beamten, bis auf die Behauptungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich bereits anläßlich der ersten Aufforderung zur Ausweisleistung ordnungsgemäß ausgewiesen.
Die Rechtsbeurteilung ergibt:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Gemäß § 67 c Abs 1 AVG sind solche Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Gemäß Abs 4 leg cit ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Gemäß § 88 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein und gemäß Abs 2 leg cit über Beschwerden von Menschen, die behaupten auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in der Form eines Bescheides erfolgt ist. Gemäß Abs 4 des § 88 SPG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 67 c bis 67 g AVG. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Aufforderung zum Stehenbleiben, durch Aufforderung zur Ausweisleistung und durch die Hinderung am Verlassen des Domes sowie durch den Zwang zum Öffnen des Koffers in seinen Rechten verletzt. Diesbezüglich wird von ihm ein rechtswidriges Verhalten behauptet. Insofern sind die Beschwerdepunkte nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen als zulässige Beschwerde zu betrachten. Die Beschwerde war auch rechtzeitig eingebracht. Die Handlungen der Bundespolizeidirektion Graz erfolgten im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, weshalb dieser für die Beschwerdebehandlung zuständig war. Zur Anhaltung und Identitätsfeststellung:
Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz mangelnder Übereinstimmung der Personenbeschreibung mit dem mutmaßlichen Täter zur Ausweisleistung aufgefordert worden zu sein. Diesbezüglich legte er ein Foto seiner Person sowie das in den Medien veröffentlichte Phantombild des mutmaßlichen Täters vor. Abgesehen davon, daß den einschreitenden Beamten das wesentlich später in den Medien veröffentlichte Täterphantombild zum Zeitpunkt ihrer Amtshandlung nicht vorlag, ergibt sich das Einschreiten der Beamten nicht ausschließlich aus der Personenbeschreibung. Wie bereits oben ausgeführt, war wegen des übereinstimmenden Alters, der mit der Personenbeschreibung übereinstimmenden Bekleidung, des Aktenkoffers, der Mitteilung des Portiers der Landesregierung und des dem Beamten auffallenden atypischen Verhaltens eines Kirchenbesuchers hinreichend Grund zur Annahme gegeben, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit dem Bankraub. Gemäß § 35 Abs des SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solche Auskunft erteilen. Daß die Beamten Gründe hatten, den Beschwerdeführer für den mutmaßlichen Täter zu halten, wurde bereits ausgeführt. Zu prüfen war daher, ob die von den Beamten angenommenen Verdachtsmomente bereits als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 SPG zu gelten haben. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach (siehe z.B. VfGH vom 26.11.1990, Zl. B 1295-1297/88 und viele andere mehr) ausgesprochen hat, ist bei der Festnahme nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 177 StPO nur derjenige Sachverhalt zur Beurteilung des Festnahmegrundes heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Festnahme bekannt war. Es war daher unter analoger Anwendung dieser Judikatur auch nur jener Sachverhalt der Entscheidung der Sicherheitsorgane zugrunde zu legen, der ihnen zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Das bedeutet somit, daß das vom Beschwerdeführer eingebrachte und im Sinne einer Gegenüberstellung vorgelegte Foto seiner Person und des Phantombildes in keiner Weise die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung erschüttern läßt. Dies deshalb, da die Beamten den Täter selbst zuvor ja nicht gesehen hatten und ihnen lediglich eine vage Personsbeschreibung bekannt war. So war in bezug auf die Figur des unbekannten Täters "schlank-hager" angegeben, ohne jedoch damit auszudrücken, daß es sich um ein äußerst schmales Gesicht handle. Auch eine schlanke und hagere Person kann in einer dickgefütterten grünen Jacke noch stärker aussehen. Daß das Schätzen des Alters eines Täters ein subjektiver Vorgang ist, braucht nicht näher erklärt zu werden. Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat erschien der Beschwerdeführer wesentlich jünger als es sein tatsächliches Alter belegt. Es ist somit den einschreitenden Sicherheitsbeamten kein Vorwurf darin zu machen, den Beschwerdeführer wegen der beiden zutreffenden Merkmale des etwaigen Alters und der grünen Jacke in Verbindung mit einem Aktenkoffer der Personsbeschreibung zuzuordnen. Darüber hinaus war es für die einschreitenden Beamten nicht allein ausschlaggebend, wie der Beschwerdeführer aussah, sondern dies in Verbindung mit dessen unmotivierten für einen Kirchenbesucher atypischen Verhalten. Nach Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates reichen diese Elemente durchaus aus, eine Identitätsfeststellung berechtigterweise vornehmen zu dürfen. Gemäß Abs 2 des § 35 SPG umfaßt die Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Sicherheitsorganen gegenüber lediglich ein Dokument vorwies, aus dem möglicherweise eine Zuordnung zu einem Kriminalbeamten geschlossen werden könnte. Es war den Beamten weder Name noch Geburtsdatum, noch Wohnanschrift bekannt. Da gemäß § 35 Abs 3 SPG der Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden hat, der Beschwerdeführer aber nicht mitwirken wollte und meinte, es genüge, wenn die Beamten nun wüßten, es handle sich bei ihm um einen Kriminalbeamten, so sieht der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus die Berechtigung für die einschreitenden Beamten, notfalls die Identitätsfeststellung mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies ergibt sich aus § 50 Abs 1 SPG, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, die ihnen eingeräumten Befugnisse (z.B. § 35 Abs 1 Z 1 SPG) mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Es wäre daher bereits ab dem Zeitpunkt der eindeutigen Weigerung zur Bekanntgabe der Identität die Berechtigung gegeben, den Beschwerdeführer nach Ausweisen zu durchsuchen. Daß die Beamten dies nicht getan haben und sich gemäß § 29 Abs 1 und 2 SPG der Situation und dem Ort angepaßt verhielten und den Wachkommandanten herbeiholten, kann keine Rechtswidrigkeit bedeuten.
Zur behaupteten Freiheitsbeschränkung:
Artikel 8 des Staatsgrundgesetzes gewährt Schutz gegen willkürliche, d.h. gesetzwidrige Verhaftungen. Eine Verhaftung ist eine unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach, z.B. Verfassungssammlung Nr. 2861/1955, Verfassungssammlung 5280/1966 und andere, ausgesprochen hat, kann von einer Verhaftung aber nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht auch dann, wenn z.B. eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei einer Behörde zu verweilen. Diesfalls ist die Beschränkung der Freiheit also sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht. Es ist sachverhaltsmäßig unbestritten, daß der Beschwerdeführer gehindert wurde, den Dom zu verlassen, somit also in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt war. Die Amtshandlung war jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf die Freiheitsbeschränkung, also der Beschränkung der Freiheit der Person des Beschwerdeführers gerichtet, sondern darauf, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Solange die Identität nicht festgestellt war, konnte daher die Behörde zu Recht die Anwesenheitspflicht des Beschwerdeführers fordern, ohne einen Eingriff in Artikel 8 StGG zu begehen. Im übrigen wird in bezug auf die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die persönliche Freiheit darin eingeschränkt sieht, daß er nach Bekanntgabe seiner Identität dem BI R. gegenüber daran gehindert wurde, den Dom zu verlassen bis zu dem Zeitpunkt als er den Koffer geöffnet hatte, wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. Zur geltend gemachten Verletzung des Rechtes auf Schutz des Hausrechtes: Worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Hausrechtes sieht, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht klar. Soweit er damit die vermeintliche Durchsuchung seines Koffers meint, ist ihm zu erwidern, daß eine im Rahmen einer Durchsuchung von Räumlichkeiten vorgenommenen Besichtigung von Behältnissen ebenfalls vom Schutz des Hausrechtes mitumfaßt ist. Dies setzt aber ein Durchsuchen von dem Beschwerdeführer eigentümlichen oder zumindestens von ihm in Verfügungsgewalt stehenden Räumlichkeiten voraus. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es wurden weder dem Beschwerdeführer eigentümliche Räumlichkeiten noch Behältnisse durchsucht. Der Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur geht somit ins Leere.
Zur behaupteten Durchsuchung seines Koffers:
Vorweg stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest, daß das "Ineinsichtnehmen" des Koffers des Beschwerdeführers sowie die Aufforderung zum Öffnen des Koffers rechtgemäß waren. Diese Berechtigung ergibt sich entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht aus § 40 SPG, sondern aus § 39 SPG. Während § 40 die Überschrift "Durchsuchung von Personen" trägt und als Voraussetzung nennt, daß diese Person festgenommen wurde, eine Voraussetzung, welche auch für die Durchsuchung von Behältnissen zu gelten hat, handelt es sich bei § 39 um eine Ermächtigung noch im Vorfeld der Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Gemäß Abs 4 leg cit dürfen Behältnisse, die sich in Räumen befinden, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Abs 1 geöffnet werden und unter den Voraussetzungen des Abs 3 durchsucht werden. Sowohl das Öffnen als auch das Durchsuchen von solchen Behältnissen setzt das Bestehen eines gefährlichen Angriffes voraus. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines der Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Das Bestehen eines gefährlichen Angriffes wird also immer dann anzunehmen sein, wenn eine Bedrohung des geschützten Rechtsgutes vorliegt und das Ende des gefährlichen Angriffes noch nicht erfolgt ist. Dabei muß das Ende des gefährlichen Angriffes nicht unbedingt mit der formellen Vollendung der Straftat also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale zusammenfallen. Verfolgt ein Sicherheitswachebeamte einen mit Beute fliehenden Dieb, so ist sehr wohl noch das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes anzunehmen, obwohl dieser Tatbestand unter Umständen bereits vollendet ist (siehe Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz 1993 Seite 89 Anmerkung 32 sowie auch Fuchs, Schimanski SPG Seite 33 ff). Ausschlaggebend ist die noch bestehende andauernde Bedrohung des geschützten Rechtsgutes. Zum Zeitpunkt der Aufforderung durch BI R. den Koffer zu öffnen, war der Bankraub zwar erfolgt, doch der Täter noch flüchtig. Es bestand somit berechtigter Grund zur Annahme, daß der auf der Flucht befindliche Täter eine Bedrohung der geschützten Rechtsgüter, Leib, Leben sowie Eigentum darstellte. Dies berechtigte daher auch die einschreitenden Organe die Öffnung des Koffers durchzusetzen. Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei durch die physische Anwesenheit der Polizeiorgane sowie infolge des Hinweises diese Anordnung könne auch mit Zwang durchgesetzt werden, dazu genötigt worden, den Koffer zu öffnen, und diese Handlung somit eine polizeiliche Anordnung im Sinne einer Maßnahme darstellt, so hat er Recht. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß aufgrund der dargestellten Rechtslage und des oben dargestellten Sachverhaltes eine Berechtigung zum Öffnen des Koffers vorlag, somit das vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufmachen des Koffers und Herzeigen des Inhaltes - auch wenn dies unter Androhung von Zwangsmaßnahmen geschah - rechtmäßig erfolgte. Eine Durchsuchung des Koffers wurde nicht vorgenommen. Dies ergibt sich daraus, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch die einschreitenden Organe ein Berühren des Koffers bzw. dessen Inhalte nicht vorgenommen haben. Es wurde somit der Koffer lediglich in Einsicht genommen. Selbst dann, wenn dieser Vorgang als Durchsuchung des Koffers hätte gewertet werden können, wäre eine Berechtigung im Sinne des § 39 Abs 4 iVm § 39 Abs 3 Z 3 SPG gegeben gewesen. Diente die Nachschau im Koffer doch der Suche nach dem geraubten Geld bzw. nach der vom mutmaßlichen Täter verwendeten Waffe. Die mit der Einsichtnahme in den Koffer verbundene Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers war keine, die auf den Beschwerdeführer in seiner Person gerichtet war. Diesfalls handelt es sich - wie bei der Identitätsfeststellung - um eine bloße sekundäre Folge der Verpflichtung, den Koffer zu öffnen.
Zur behaupteten schikanösen Vorgangsweise der Beamten:
Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Beschwerde angegeben, korrekt und ohne verbale Entgleisungen behandelt worden zu sein. Er hat anläßlich der Alarmfahndung den einschreitenden Beamten gegenüber einen verdächtigen Eindruck gemacht, der sich den Beamten aus den festgestellten Tatsachen ergab. Die einschreitenden Beamten haben dem Beschwerdeführer auf die Verweigerung seiner Identitätsbekanntgabe mehrfach die Gründe für ihre ergangene Aufforderung mitgeteilt, und hatte BI R. versucht, mit dem Beschwerdeführer auf kollegialer Basis zu kommunizieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann daher in der vom Beschwerdeführer gerügten Vorgangsweise in keiner Form eine schikanöse Rechtsausübung erkennen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 855/1995. Der belangten Behörde als obsiegender Partei des Verfahrens waren S 2.800,-- an Schriftsatzaufwand und für den Verhandlungsaufwand S 3.500,-- zuzusprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.