TE UVS Wien 1995/12/07 02/11/29/94

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde (Art 129a Abs 1 Zi 2 B-VG) des Herrn Christoph W, F, G-straße, vertreten durch RA, wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit im Zusammenhang mit der am 18.1.1994 von 1.20 Uhr bis 7.20 Uhr erfolgten Anhaltung in Verwaltungshaft der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen (17.3.1995, 11.5.1995, 8.6.1995) entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird der auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers im Umfange von 6 Stunden zum Zwecke der Feststellung seiner Identität - bezogen auf diesen Einzelfall - für unverhältnismäßig und somit für rechtswidrig erklärt wird und insoferne ein Verstoß gegen das durch Art 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, sowie Art 5 EMRK geschützte Grundrecht auf persönliche Freiheit vorliegt. Dem Beschwerdeführer werden zu Handen seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 79a AVG die mit S 18.853,-- bestimmten Kosten zugesprochen, welche der Rechtsträger (Bundesminister für Inneres) zu zahlen binnen 14 Tagen - bei sonstiger Exekution - verpflichtet wird.

Text

Begründung:

1. Die auf § 67a AVG gestützte Beschwerde enthält folgende Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer (Bf) lenkte am 18.1.1994 gegen 1.00 Uhr einen Leihwagen der Firma H, als ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien in Wien, Straße-M/S-straße zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhielten. Er stellte hiebei fest, daß er Führerschein und Zulassungsschein nicht vorweisen konnte, sämtliche Dokumente waren in seiner Aktentasche im Hotel R, M, vergessen worden. Er versuchte mittels Kredit-, Bankomatkarte oder Dienstausweis (ohne Lichtbild) seine Identität glaubhaft zu machen; dies wurde jedoch nicht anerkannt und letztlich die Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ausgesprochen. Im Kommissariat Leopoldstadt habe er erklärt, daß beim GPK F die Identität seiner Person bestätigt werden könne. Auf diesen Vorschlag war nicht eingegangen worden. Eine betagte Verwandte in Wien habe er nicht nennen wollen, um diese Person nicht zu beunruhigen. Er mußte die Nacht in der Arrestzelle verbringen. (Danach finden sich Ausführungen über den Zustand der Gefängniszelle).

Erst in den Morgenstunden habe ihn ein Kriminalbeamter geholt, der sich den Sachverhalt schildern ließ und unverzüglich mit dem GPK F (GrI L) Rücksprache hielt. Dies dürfte dem Beamten ausreichend erschienen sein, der Beschwerdeführer war kurze Zeit darauf auf freien Fuß gesetzt worden (7.20 Uhr).

Wenngleich der Bf auch Zweifel an der Zulässigkeit der Festnahme an sich äußerte, (die Festnahme an sich wurde aber ausdrücklich nicht bekämpft, so der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung), wendet er sich jedenfalls gegen die Dauer der Anhaltung von sechs Stunden. Seine Identität hätte durch Kontaktaufnahme mit dem Hotel oder mit dem GPK F auf kurzem Wege geklärt werden können, dies hätte keinesfalls sechs Stunden Verwaltungshaft erfordert. Dies wäre auch dadurch belegt, daß in den Morgenstunden ein Kriminalbeamter auch nichts anderes gemacht habe als seine Anregung gegenüber den festnehmenden SWB, eine der genannten Adressen zu kontaktieren, aufzugreifen.

Es wird der Antrag gestellt, die durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vollzogene Anhaltung in Polizeihaft von 1.20 Uhr bis 7.20 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien für rechtswidrig zu erkennen, da dadurch in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit in unzulässiger Weise eingegriffen worden war. Es wird auch beantragt die Kosten gemäß § 79a AVG zuzusprechen.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte die Bundespolizeidirekton Wien mit Schreiben vom 25.2.1994 um Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift. Zur Zahl P 1143/a/94 vom 14.4.1994 führte die Bundespolizeidirektion Wien aus, daß die Inspektoren Ho und Kü der VA/Mot den Beschwerdeführer zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten hatten. Er habe sich nicht ausweisen können. Der Beschwerdeführer habe die Bezahlung einer vorläufigen Sicherheit nicht angeboten und nur S 240,-- und DM 57,50 bei sich getragen. Es wäre demnach die Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG um 1.20 Uhr ausgesprochen worden. Nach Überstellung in das Kommissariat Leopoldstadt wäre zwecks Identitätsfeststellung versucht worden, den genannten GPK F zu kontaktieren. Dieser Versuch wäre erfolglos geblieben.

Aus rechtlicher Sicht führt die Bundespolizeidirekton Wien in ihrer Gegenschrift ins Treffen, daß gemäß Art 2 Abs 1 Z 3 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit ein Mensch auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung - bei Begehung auf frischer Tat - festgenommen werden darf, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen stafbaren Handelns erforderlich ist. Diese Voraussetzungen wären vorgelegen. Die Identifizierung aufgrund der mitgeführten Karten konnte nicht vorgenommen werden, die Identität konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weigerte sich, Namen und Telefonnummer seiner Großmutter - einer in Wien wohnenden Bezugsperson - bekanntzugeben. Außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches (Hotel des Bf) wäre eine Einholung des Führerscheines unzulässig. Der Bf habe auch nicht über einen ausreichenden Geldbetrag verfügt, um die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu ermöglichen. Eine Kontaktaufnahme während der Nachtstunden mit dem GPK F wäre mißlungen, der genannte Beamte wäre nicht im Dienst gewesen bzw nicht erreichbar. Erst in den Morgenstunden konnte GrI Be auf diesem Wege die Identität des Beschwerdeführers klären und diesen unverzüglich entlassen. Es wird der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (die Ausführungen hinsichtlich der Haftzelle wird nicht wiedergegeben).

Es wird ebenfalls ein Kostenbegehren gestellt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte die (erste) mündliche Verhandlung für den 17.3.1995, zu der die beiden Sicherheitswachebeamten, der Kriminalbeamte Be als auch der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Vertreter vorgeladen worden waren:

3.1. "Der VH befragt den Bf, ob er eine Bankomat- oder andere Kreditkarte bei sich hatte und wird dies bejaht.

Auch der Behördenvertreter stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede, zumal auch in der Gegenschrift auf Seite 3, derartige Karten nicht als Identitätsnachweis beurteilt werden.

Der Bf bringt folgendes vor:

Ich habe von mir aus, unmittelbar nach dem Einlangen im Koat Wien 2., nachdem ich aber bereits festgenommen war, den Erlag einer Sicherheitsleistung angeboten.

Es ist nicht richtig, daß ein SWB oder die Behörde mir diese Möglichkeit angeboten hätte und ich sie ausschlug; meinerseits habe ich dieses Angebot gemacht und wurde dem nicht entsprochen (in welcher Form dies abgelehnt wurde, weiß ich heute nicht mehr). Mir wurde als einzige Möglichkeit der Enthaftung in Aussicht gestellt, daß eine Person mich identifiziert.

Der Beh-V bringt folgendes vor:

Die Identitätsfeststellung, sei es nun in Form des Anrufes bei der genannten Verwandten des Bf oder durch Nennung eines anderen Identitätszeugen, wäre nach Ansicht der Behörde rascher durchführbar gewesen, als die Beschaffung von Bargeld im Wege eines Bankomaten.

Wenn der Behördenvertreter darauf angesprochen wird, daß sich auf dem Weg vom Festnahmeort zum Koat 2 allein schon im Bereich des P und der P-straße sowie T-straße eine Vielzahl von Bankomaten befinden, so entgegnet der Behördenvertreter, daß man von einer Bankomatkarte noch nicht darauf schließen kann, daß man mit dieser tatsächlich auch einen ausreichenden Betrag beheben kann (Überziehung des Kontos, Sperrung der Karte etc).

Der Bf gibt weiters an:

Ich wurde im Koat 2 relativ rasch in den Arrest abgegeben, ich würde sagen etwa nach einer halben Stunde, wo mir versucht wurde mit Argumenten zu erklären, daß eine Haft unumgänglich ist, wenn nicht jemand persönlich hier erscheint. Eine andere Option wurde mir nicht geboten.

Da für mich die Lage aussichtslos schien, habe ich auch im Sinne des Haftberichtes auf mein telefonisches Verständigungsrecht verzichtet. Die "Verwandte" in Wien ist eine 85jährige Großmutter, Frau Margarethe W, Wien, W-gasse (Nr ?), welche ich um diese Zeit nicht anrufen wollte, um sie nicht zu beunruhigen.

Der Beh-V gibt weiters an:

Den Beamten der BPD Wien ist es nicht gestattet, sowie auch allen anderen Behörden, den örtlichen Wirkungsbereich - außer in besonderen Ausnahmefällen - zu überschreiten.

Weshalb kein Beamter der BPD Sch, welche auch für M glaublich zuständig ist oder ein Gendarmeriebeamter in das genannte "Hotel R in M" entsandt wurde, um die dort aufliegenden Dokumente des Bf einzuholen, begründe ich wie folgt:

Ohne die Aussagen der beiden Zeugen zu kennen, kann ich nur Vermutungen aussagen. Die Verständigung eines oder mehrerer Gendarmen aus F, die dem Bf persönlich bekannt sind, erscheint für eine Identitätsfeststellung zweckmäßiger als das Verständigen von fremden Personen, die Dokumente des Bf besorgen müssen und diese, wie etwa ein Hotelangestellter, zur Behörde bringen müssen. Das Einholen von Dokumenten von einem Hotelzimmer durch SWB ist äußerst problematisch wenn der Bf nicht dabei ist. Es ist vor allem dem Vorwurf, daß in dem Zimmer an den Sachen des Bf manipuliert wurde Tür und Tor geöffnet und auch die rechtliche Zulässigkeit einer Suche nach Dokumenten ohne Beisein des Bf ist zumindest zweifelhaft. Eine solche Vorgangsweise widerspricht auch jeglicher Übung und internen Vorschriften.

Wieso der Bf nicht von sich aus in dem genannten Hotel angerufen hat, ist für mich nur zu vermuten. Es scheint die vermutliche unkooperative Haltung des Bf dafür verantwortlich gewesen zu sein. Die Motivation der handelnden Beamten ist dem Beh-V nicht bekannt."

3.2. Der Zeuge GrI Walter Be brachte vor:

"Ich halte regelmäßig auf jedem Akt, der an die Kriminalbeamten übermittelt wird, den genauen Zeitpunkt des Eintreffens fest. Ich versah in der Nacht vom 17.1.1994 auf den 18.1.1994 Nachtdienst und hätte den Akt jederzeit entgegennehmen können. Der Akt ist, wie sich aus der vom Beh-V vorgelegten Durchschrift ersehen läßt, um 6.35 Uhr bei mir eingelangt. Ich habe dann unverzüglich den im Akt genannten GP F kontaktiert und auf diesem Weg die Identität des Bf klären können.

Ich habe mit dem Bf während der Klärung der Identität auch gesprochen und habe auch im Hotel in M angerufen.

Ich möchte noch ergänzend angeben, daß an diesem 18.1.1994 der Bf bereits der 102. Häftling war, dh für die Kriminalabteilung ein entsprechend hoher Arbeitsaufwand zu leisten ist.

Wenn ich gefragt werde, wie die Dokumente des Bf allenfalls aus M herbeigeschafft hätten werden können, so gebe ich an, daß von mir, so ich über den GP F keinen Erfolg hinsichtlich der Identifizierung des Bf gehabt hätte, etwa der Portier des Hotels in M ersucht worden wäre, die Dokumente mittels Taxi ins Koat 2 zu schicken (Kostentragung des Bf).

Über Befragen des Beh-V:

Der Anruf im Hotel R erfolgte nur, um nach Identitätsfeststellung auch noch die Richtigkeit der Angaben im Hinblick auf die Teilnahme an einem Seminar, Leihauto und ä zu prüfen (die Fahndung für den PKW war übrigens negativ)."

3.3. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der beiden Meldungsleger vertagt.

Am 11.5.1995 wird das Beweisverfahren fortgesetzt, mit der Einvernahme des RvI Ho (Insp Kü hatte sich entschuldigt.

Der Beschwerdeführer gab eingangs zu Protokoll:

"Über Befragen des Vl gebe ich bekannt, daß ich das sowohl in der Beschwerde als auch in meiner Sachverhaltsdarstellung festgehaltene Ersuchen, einen Konzeptsbeamten vorgeführt zu werden bzw eine vorläufige Sicherheit erlegen zu dürfen an die beiden in der Meldung aufscheinenden SWB gerichtet war, es waren aber auch andere SWB anwesend, die das gehört haben. Jedenfalls müßten es die SWB Ho und Kü wahrgenommen haben.

Eine Begründung, weshalb ich 6 Stunden auf meine "Befragung" warten hatte müssen, wurde mir nicht gegeben. Eine Einvernahme durch die Behörde, welche die Festnahme verfügt hatte, erfolgte nicht.

Über Befragen des BfV:

Meine "Sachverhaltsdarstellung" wurde gedanklich während meiner Anhaltung vorbereitet und unmittlbar danach von mir selbst verfaßt, weshalb ich zu diesem Zeitpunkt ein besonders gutes Erinnerungsvermögen hatte und entspricht sie auch den Tatsachen."

3.4. Der Zeuge RvI Reinhard Ho gab an:

"Mir ist die Amtshandlung noch ziemlich gut in Erinnerung. Der Bf wurde routinemäßig angehalten. Er hatte keinen Lichtbildausweis bei sich. Womit er sonst versucht hatte, sich auszuweisen, weiß ich heute nicht mehr, möglicherweise eine Visitenkarte oder ähnliches. Ich habe ihn die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung angeboten, eine solche ist bis S 2.500,-- vorgesehen. Der Bf hatte aber nur einen geringen Geldbetrag bei sich, ich weiß nicht mehr welchen; der Betrag für die Sicherheitsleistung, den ich heute auch nicht mehr weiß, konnte jedenfalls nicht erlegt werden. Ich teilte dem Bf mit, daß ich ihn zur Klärung der Identität festnehmen müßte, wenn er nicht einen Identitätszeugen namhaft machen oder beischaffen könne. Mir ist in Erinnerung, daß er irgendetwas von einer Großmutter sprach, die er jetzt aber nicht wecken wolle. Ich sprach deshalb mangels Möglichkeit der Klärung der Identität bei einem auf frischer Tat Betretenen die Festnahme aus.

An die Möglichkeit, mittels Bankomatkarte Geld zu beschaffen, habe ich nicht gedacht und wurde diese Möglichkeit vom Bf auch nicht angeboten. Eine Bankomatfunktion ist darüberhinaus bei einer bloßen "Scheckkarte" nicht ersichtlich.

Der Bf folgte problemlos in das Koat 2, wo ich ihn dem Koats-Kommandanten übergab. Ich war ab dieser Übergabe mit dem Häftling nicht mehr befaßt, er saß aber noch einige Zeit neben mir im WZ.

Im WZ teilte er mir auch mit, daß er selbst Angehöriger der Polizei oder Gendarmerie in L oder F war und daß dort einige namhaft gemachte Beamte ihn noch kennen. Ich stellte telefonischen Kontakt mit F her, die genannten Beamten waren aber nicht anwesend, jene Beamte mit denen ich sprach, kannten den Bf nicht. Mit dem Hotel selbst habe ich keinen Kontakt aufgenommen, eine Personsbeschreibung durch einen Portier hätte für mich auch nicht ausgereicht; die Identifizierung des Bf oblag somit dem KrB. Ob ich selbst oder Koats-Kdt den ZJ verständigte, weiß ich heute nicht mehr.

Die Meldung verfaßte ich, so wie immer, am Stützpunkt der VA/Mot. Ich würde sagen, daß ich dort erst gegen 2.30 Uhr oder 3.00 Uhr eintraf und frühestens nach einer Stunde, gegen etwa 4.00 Uhr morgens dem Wkdt vorlegen konnte. Diese Zeiten sind aber nur illustrativ.

Danach wird der Akt im kürzesten Wege dem zuständigen Koat zugeleitet.

Wenn mir mitgeteilt wird, daß der Akt um 6.35 Uhr beim zuständigen KrB einlangte, so paßt dies chronologisch in den geschilderten Ablauf.

Die Meldung muß ich alleine schon deshalb an meinem Stützpunkt verfassen, weil ich dort die technischen Hilfsmittel habe, auf die ich eingeschult bin und wo ich teilweise sogar Programme für die EDV unterstützte Meldung habe, die gegenständliche Meldung ist auf dem Bildschirm erstellt worden.

Der BehV gibt über Befragen des Vl an, daß er derzeit keine Antwort geben kann, weshalb die Meldung in so zeitaufwendiger Form verfaßt werden mußte und ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, diese unmittelbar am Koat 2 zu erstellen. Mir ist nicht bekannt, ob es eine derartige interne Dienstanweisung gibt, wonach der Ml verhalten war, auf seinen Stützpunkt diese Anzeige zu verfassen. Am Koat 2 hätte diese Meldung mechanisch erstellt werden müssen und hätte dies mehr Zeit in Anspruch genommen.

Der Zeuge gibt über Befragen des BfV an:

Mir ist nicht mehr erinnerlich, ob der Bf im WZ gesondert angeboten hatte, eine Sicherheitsleistung im Wege der Beschaffung von Bargeld mittels Bankomat zu erlegen.

Ich weiß konkret, daß von einer Bankomatkarte nicht gesprochen wurde.

Die im Haftbericht festgehaltene Scheckkarte bzw Master-Card wurde von mir nicht wahrgenommen, diese dürfte erst im Zuge der Visitierung durch den Arrestantenposten hervorgekommen sein, ich weiß nicht, ob ich selbst diese Karten vorher wahrgenommen habe. Mir wird die Gegenschrift der BPD, Seite 3, vorgehalten, wonach die Behörde ausgeführt hat, "daß die mitgeführten Kredit- und Bankomatkarten" als Identitätsnachweis gänzlich ungeeignet waren. Diese Aussage, glaube ich, stammt nicht von mir. Ich habe eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, aber nicht an Dr We, mit diesem hatte ich erst Kontakt, als ich bei der letzten Verhandlung nicht erschienen war.

Ob ich in dieser Stellungnahme, die sich nicht im Akt befindet, von einer Bankomatkarte geschrieben habe, weiß ich nicht mehr, ich hatte mich bei den genannten Kreditkarten jedoch ausschließlich darauf bezogen, daß diese als Lichtbildausweis für eine Identitätsfeststellung nicht herangezogen werden konnten. Für die Geldbeschaffung waren sie mir nicht angeboten worden.

Der BehV führt aus:

Es war nie bestritten worden, daß Kreditkarten mitgeführt worden waren, gleichgültig jetzt welcher Qualität. Die BPD Wien hat in der angeführten Äußerung auf Seite 3 ihrer Stellungnahme (Kredit- und Bankomatkarten) den Wortlaut des Bf übernommen. Mir ist bekannt, daß Master-Card auch Bankomatkarten ausgibt und wurde deshalb die formulierte Wendung im Sinne des Beschwerdevorbringens übernommen.

Der Zeuge gibt über Befragen des BfV an:

Wenn ich gefragt werde, ob mich der Bf ersucht hätte, einen Konzeptsbeamten vorgeführt zu werden, so gebe ich an, daß ich gar nicht weiß, ob dem Bf dieses Recht zusteht. Mir selbst ist eine solche Frage nicht in Erinnerung, das obläge dem Koatskdt. Die Frage, ob der Koatskdt ohne Meldung aus eigenem Antrieb die Identitätsfeststellung des Bf einleiten hat können, vermag ich nicht zu beantworten. Mündlich habe ich den Vorfall geschildert, er wurde auch in das Haftbuch eingetragen.

Meine Dienststelle ist vom Koat 2 etwa 10 bis 15 Minuten Fahrzeit entfernt. Die Meldung habe ich auf meinem Stützpunkt meinem Wkdt übergeben, welcher die Weiterleitung veranlaßte, ich selbst habe sie nicht ins Koat 2 hinübergeführt, wer das war, weiß ich nicht. Da ich in dieser Angelegenheit bereits mehrere Stellungnahmen verfaßte, habe ich diese Angelegenheit in guter Erinnerung. Wenn mir die Sachverhaltsdarstelltung des Bf (unmittelbar nach dem Vorfall) vorgehalten wird, wo dieser nicht davon spricht, daß am Anhalteort ihm die Möglichkeit der Erlegung einer Sicherheitsleistung angeboten worden wäre, so gebe ich an, daß ich bei meiner Zeugenaussage bleibe, daß ich eine angeboten habe und mangels genügenden Bargelds eine solche nicht eingehoben werden konnte.

Ich möchte nochmals unterstreichen, daß es mir in keiner Weise um die Festnahme gegangen ist, sondern lediglich um die Klärung der Identität des Bf, welche am Anhalteort nicht erfolgen konnte.

Über Befragen des BehV:

Der Bf hatte über eine Verwandte, glaublich die Großmutter, am Anhalteort gesprochen, wollte sie aber nicht nennen bzw nicht um diese späte Stunde stören. Den Namen wußte ich nicht. Andere Identitätszeugen in Wien wurden nicht genannt.

Der Bf hat nicht danach gefragt, ob er im Hotel anrufen darf, dies steht ihm aber ohnedies frei, dies wird auch in dieser Form im Haftbericht festgehalten. Der BehV verweist hiezu auf den Haftbericht, wo die Verständigung einer Vertrauensperson ausdrücklich abgelehnt worden war.

Wenn mir Seite 2 seiner Meldung vom 18.2.1994 vorgelegt wird, wonach anstelle des Buchstaben "N" jeweils nur "ll" steht, so gebe ich dazu an, daß das Typenrad während des Ausdruckens zerbrach und dadurch eine gewisse, aber eher geringfügige Verzögerung bei der Erstellung der Meldung eintrat. Ich hatte dies sofort bemerkt und vorerst versucht, einen neuen Ausdruck zu erstellen (der Text stand ja auf dem Bildschirm), dann bemerkte ich das defekte Typenrad, weshalb ich die Meldung in dieser Form dem Wkdt vorlegte. Die Beschaffung eines anderen Typenrades war mir auf kurzem Wege unmöglich. Es könnte sein, daß etwa 15 Minuten Verzögerung durch diesen ganzen Vorgang entstanden sind, eine halbe Stunde sicher nicht.

Über Befragen des BfV:

Der Bf hatte angegeben, in einem Hotel in M zu nächtigen. Er gab auch den Namen bekannt, den ich aber heute nicht mehr weiß. Ich weiß, daß ich Sofortmeldungen an meiner Dienststelle schreiben kann oder muß, ob hiefür eine entsprechende Dienstanweisung oder ein Abteilungsbefehl besteht, weiß ich nicht, es gibt aber eine diesbezügliche Richtlinie. Ich hätte die Meldung schon auch im Koat 2 schreiben dürfen. Gerade bei Haftfällen finde ich es aber notwendig auf meinem Stützpunkt die Meldung zu verfassen, da ich dort die Unterstützung von meinem Wachkommandanten habe. Zu dadurch entstehenden Zeitverzögerungen kann ich nichts angeben.

Über Befragen des BehV:

Gekannt habe ich das Hotel des Bf nicht, ich weiß allerdings wo M liegt. Als Angehöriger der BPD Wien ist das Verlassen des örtlichen Wirkungsbereiches untersagt."

Der Beschwerdeführer gab nach der Zeugeneinvernahme zu Protokoll:

"Der Bf hält ausdrücklich fest, daß er am Anhalteort nicht die Möglichkeit geboten bekam, eine Sicherheitsleistung zu erlegen. Er selbst hatte ausdrücklich im WZ darum gebeten und war auch dort dem Ersuchen nicht entsprochen worden. Aufgrund der Kenntnis des Dienstbetriebes hatte er auch um Vorführung eines Konzeptsbeamten ersucht, welches erwiesenermaßen nicht stattgefunden hatte. Der BehV gibt an, daß "eine unverzügliche Einvernahme durch die Behörde" deshalb nicht erfolgt ist, weil die Identität nicht feststand. Hätte eine Einvernahme vor Identitätsfeststellung stattgefunden, hätte dies nichts an der weiteren Anhaltung des Bf geändert. Nach Wegfall des Haftgrundes, i e Identitätsfeststellung war der Bf sofort entlassen worden.

Der BfV hält dem entgegen, daß der KrB selbst zeugenschaftlich ha angegeben hatte "nur" telefonisch die Identität des Bf überprüft zu haben, was jedenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt geschehen hätte können.

Der BehV ergänzt, daß der Versuch die Identität auf diesem Weg festzustellen tatsächlich auch durch den Ml erfolgt ist, aber erfolglos geblieben ist.

Der Bf gibt über Befragen des BehV an:

Bezüglich meines Ersuchens einem Konzeptsbeamten vorgeführt zu werden, ist mir noch genau in Erinnerung, daß mir gesagt worden ist, dies sei alles telefonisch erledigt worden und finde eine Einvernahme nicht statt.

Auf die Frage, weshalb ich nicht selbst im Zuge des mir zustehenden telefonischen Verständigungsrechtes den Behördenvertreter kontaktierte, wenn ich doch der Meinung war, daß mir dies zusteht, so gebe ich an, daß im Zuge des Verständigungsrechts primär an persönliche Kontakte/Vertrauenspersonen gedacht ist und die Kontaktnahme mit der Behörde im Gesetz geregelt ist. Es wurde auch von mir ausschließlich verlangt, einen Identitätszeugen namhaft zu machen."

3.5. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme des zweiten Sicherheitswachebeamten abermals vertagt.

3.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien richtete mit Schreiben vom 19.5.1995 an den Postenkommandanten BzI L das Ersuchen um Mitteilung hinsichtlich der Kontaktierungen des GPK F durch die Organe der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, zum Vorfallszeitpunkt.

Zur Aktenzahl 1022/95 teilte der Postenkommandant KontrInsp Josef L am 31.5.1995 mit:

"Ich verrichtete am 17.1.1994, von 19.00 Uhr bis 18.1.1994, 7.00 Uhr, Nachtdienst bei der Bezirksleitzentrale F.

Um ca 1.45 Uhr erkundigte sich telefonisch ein Beamter (Name und Wachzimmer ist nicht mehr bekannt) der Bundespolizei Wien bei KontrInsp L, ob Kollege A im Dienst bzw anwesend sei. Dem Anrufer wurde mitgeteilt, daß Kollege A im Außendienst ist. Nach Rückfrage über Funk wurde dem Anrufer mitgeteilt, daß Kollege A in ca 10 Minuten am Gendarmerieposten Ra telefonisch erreichbar ist. Weiters wurde auch noch die Telefonnumer des GP Ra bekannt gegeben und dieser ersucht, er möge dort anrufen. Den Grund des Anrufes gab der Polizeibeamte nicht bekannt.

AbtInsp A wurde am GP Ra in der Folge jedoch nicht angerufen. Um 6.24 Uhr wurde die Bezirksleitzentrale von einem Beamten der Kriminalpolizei Wien, 2. Bezirk, angerufen und nachgefragt, ob dem diensthabenden Beamten des GP F, KontrInsp L, ein gewisser Christoph W aus F, G-straße wohnhaft, bekannt sei.

KontrInsp L teilte dem Anrufer mit, daß dieser dem Gend-Beamten persönlich bekannt sei. Diese Auskunft hätte KontrInsp L auch bereits beim ersten Anruf erteilen können. Danach wurde jedoch nicht gefragt, sondern es wurde nur nach dem Koll A bzw nach zwei weiteren Beamten gefragt."

Diese Niederschrift wurde am 4.9.1995 - über Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers, welcher an der anberaumten Verhandlung für den 28.9.1995 nicht teilnehmen konnte - per 4.9.1995 übermittelt und wurde hiezu wie folgt Stellung bezogen:

"In obiger Beschwerdesache ersuche ich wie bereits telefonisch erörtert, mein Fernbleiben in der Verhandlung vom 28.9.1995 zu entschuldigen. Bei der Verhandlung und nachfolgenden Entscheidung wollen insbesondere nachstehende Fragen bzw Widersprüche berücksichtigt werden.

1. Zur Frage, ob der Erlag einer Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer angeboten wurde, wird darauf hingewiesen, daß in der vom Meldungsleger unmittelbar nach der Festnahme gefertigten Anzeige zwar der Sachverhalt aus seiner Sicht ziemlich genau dargelegt wird, vom Anbot einer Sicherheitsleistung jedoch nichts erwähnt wird.

2. Der Zeuge Insp Ho gibt in der Verhandlung vom 11.5.1995 an, daß der Beamte des GPK F, mit dem er das Telefongespräch in der Nacht geführt hatte, den Beschwerdeführer nicht gekannt hätte. Die mit Insp Josef L vom GPK am 31.5.1995 aufgenommene Niederschrift bestätigt jedoch nicht nur, daß Insp L den Beschwerdeführer sehr wohl gekannt und auch gegenüber Insp Ho - wie auch in den Morgenstunden - identifizieren hätte können, daß dieser aber danach nicht gefragt wurde. Außerdem wurde mitgeteilt, daß sich Insp A in 10 Minuten am GPK Ra aufhalten würde und auch die Telephonnummer mitgeteilt, wo der Zeuge Ho jedoch in der Folge nicht mehr angerufen hat.

Es zeigt sich sohin, daß die späteren Angaben des Meldungslegers als Schutzbehauptungen anzusehen sind und die Anhaltung über 6 Stunden keinesfalls erforderlich war, da jedenfalls bereits vorher eine Identifizierung durch den diensthabenden Polizeibeamten des GPK F erfolgen hätte können. Diesbezüglich wird nochmals darauf hingewiesen, daß im Beschwerdeantrag ausdrücklich nur die Anhaltung nicht jedoch die Festnahme als rechtswidrig gerügt wurde. Außerdem wird nochmals ersucht, dem Beschwerdeführer den gesetzlich zustehenden Kostenersatz zuzusprechen."

3.7. Am 28.9.1995 wurde das Beweisverfahren mit der Einvernahme des Insp Kü fortgesetzt.

"Wegen des Tatbestandes des Unterlassens der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wurde der Bf angehalten. Er hatte keinen Lichtbildausweis bei sich; er bot uns aber Bankomat- bzw Scheckkarten an, um seine Identität nachzuweisen.

Diese Karten wurden aber vom Ml als nicht ausreichend angesehen. Der Bf konnte auch keinen Identitätszeugen namhaft machen, er sprach zwar von einer in Wien lebenden Großmutter, die er aber zu dieser Nachtzeit nicht stören bzw beunruhigen wollte. Er sagte aus, ein Ex-Kollege aus O (L oder ähnliches) zu sein und daß er dort noch bekannt sei.

Da die Identität nicht nachgewiesen werden konnte, sprach Ho die Festnahme aus gemäß § 35/1 VStG. Der Bf wurde problemlos in das Koat überstellt.

Angesprochen, ob eine Sicherheitsleistung angeboten worden war, sage ich aus, daß von einer Sicherheitsleistung nicht gesprochen wurde.

Mir wird die Aussage des Ml vom 11.5.1995 vor dem UVS vorgelesen, wonach dieser angegeben hat: "Ich habe ihm die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung angeboten, eine solche ist bis S 2.500,-- vorgesehen. Der Bf hatte aber nur einen geringen Geldbetrag bei sich, ich weiß nicht mehr welchen; der Betrag für die Sicherheitsleistung, den ich heute auch nicht mehr weiß, konnte jedenfalls nicht erlegt werden."

Ich habe die gesamte Amtshandlung mitverfolgen können, das Gespräch über die Sicherheitsleistung ist mir nicht mehr in Erinnerung. Der Bf hat seinerseits jedenfalls keine Sicherheitsleistung angeboten. Über die Möglichkeit, im Wege einer Bankomatfunktion Bargeld zu verschaffen, wurde nicht gesprochen, auch wußten wir nicht, ob die Scheckkarte des Bf dafür geeignet ist.

Üblicherweise wird diese Vorgangsweise von den beamtshandelten Personen angeboten. Ich als Polizist schlage diese Vorgangsweise nicht vor.

Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht bemüht bin, bei derartig geringen Verwaltungsübertretungen den Betrag für die allenfalls vorgesehenen OM zu beschaffen, auch im Wege eines Bankomates, so gebe ich an, daß ich dies schon versuche, um eine Festnahme abzuwenden. Auch in diesem Fall haben wir versucht, Bargeld zu beschaffen, doch der Bf selbst hatte dies abgelehnt. Er hatte angegeben, bei seiner Großmutter könnte er das Geld beschaffen, doch die wolle er jetzt nicht stören.

Dem Bf war es egal, daß wir ihm die Festnahme androhten, er sagte:

"Nehmt mich fest, dann brauche ich meine Großmutter nicht aufwecken."

Ich habe auch im ATB unter "W" nachgesehen, doch keine entsprechende Teilnehmerin eruieren können.

Im WZ kontaktierte Ho den genannten Gendarmerieposten (den ich heute nicht mehr weiß), die vom Bf angegebenen Beamten waren aber nicht im Dienst.

Warum diese Identitätsüberprüfung in die Anzeige vom 18.1.1994 aufgenommen wurde, weiß ich nicht.

Dem Zeugen wird die Stellungnahme des Herrn Kontrollinspektor L vom GP F vom 31.5.1995 vorgehalten, wozu der Zeuge angibt: Ich hörte, daß Ho dem festgenommenen Bf mitteilte, daß die von ihm genannten Beamten am GP F nicht erreichbar sind.

Diese Niederschrift wird auch dem BehV zur Kenntnis gebracht. Zur Aussage des KI L gebe ich an, daß Ho mehrere GP angerufen hat, genaueres weiß ich jedoch nicht.

Weshalb die von Ho und mir verfaßte Meldung erst um 6.35 Uhr beim KrB einlangte, weiß ich nicht. Die Meldung war etwa nach 30 bis 60 Minuten fertig, danach war ich mit deren Weiterleitung nicht mehr befaßt.

Die Meldung wird danach dem WKdt vorgelegt und bei der nächsten Ausfahrt ins zuständige Koat gebracht. Fährt niemand aus, so bringt sie der Ml selbst dorthin.

Es ist durchaus zulässig, Meldungen auch im Koat, dh außerhalb unseres Stützpunktes Roßauer Kaserne, zu verfassen, Ho verwendet aber eine Diskette, die er nicht immer bei sich führt und nur am Stützpunkt hat.

Wenn ich auf die dadurch unvermeidbare Verlängerung der Haftzeit angesprochen werde, so gebe ich an, daß es vom Koat 2 in die Roßauer Kaserne bestenfalls 10 Minuten Fahrtzeit sind. Etwa in einer Stunde hätte die Meldung wieder am Koat 2 sein müssen. Der KrB war bereits beim Eintreffen am Koat mündlich von den Daten des Bf verständigt worden.

Über Befragen des Beh-V:

Etwa eine dreiviertel Stunde benötigten wir am Koat 2, danach fuhren wir in die Roßauer Kaserne. Ich würde sagen, daß gegen 4 Uhr die Meldung fertig war.

Die Fahrzeit vom Festnahmeort ins Koat 2 dauert 15 Minuten."

In dieser Verhandlung wird dem BehV die Niederschrift des KI L vom 31.5.1995 sowie das Fax des BfV vom 27.9.1995 ausgehändigt. Der BehV verzichtet, hiezu eine gesonderte Stellungnahme abzugeben.

3.8. Der BehV legt einen Tätigkeitsbericht der KrB vom Koat 2 vor, wonach ersichtlich ist, daß in der Nacht vom 17.1.1994 auf den 18.1.1994 sehr viele Amtshandlungen durchzuführen waren. Zwischen 0.00 Uhr und 7.30 Uhr sind 16 Amtshandlungen registriert (eine Leichenkommissionierung, 5 Häftlinge (inkl Bf), 3 Einvernahmen, 1 Tatorterhebung auswärts, sonstige Erhebungen). Aus diesen Umständen ergibt sich, daß eine Bearbeitung des Aktes des Bf vor 06.35 Uhr offenkundig nicht erfolgen hatte können.

Zur Aussage des KrB Be: "... und hätte den Akt jederzeit

entgegennehmen können. Der Akt ist ... um 6.35 Uhr bei mir

eingelangt. Ich habe dann unverzüglich den im Akt genannten GP F kontaktiert ..." entgegnet der BehV:

Der Häftling W war die letzte Amtshandlung des GrI Be, daraus ergibt sich kein Widerspruch, daß er in den Morgenstunden diesen Akt "unverzüglich" bearbeiten konnte.

Wäre demnach bereits um 4.00 Uhr der Akt beim KrB Be eingelangt, hätte dieser nicht bearbeitet werden können, da der Tagesbericht der KrB eine lückenlose Beschäftigung während der Nachtzeit nachweist und die Amtshandlung des Bf die letzte des genannten KrB ist.

Es waren zur Nachtzeit 2 KrB im Dienst, die 16 Amtshandlungen teilen sich demnach auf, manche Amtshandlungen müssen auch gemeinsam besorgt werden.

Der BehV wird im Auftrag des UVS KrB Be um ergänzende schriftliche Stellungnahme dahingehend ersuchen, ob bei Einlangen des Aktes (spätestens) um 4.00 Uhr eine unverzügliche Bearbeitung im Sinne seiner Aussage vom 17.3.1995 erfolgen hätte können. Die Aussage des KrB, sich das Einlangen zu notieren, läßt für den UVS den Schluß zu, daß eine Bearbeitung auch zu früherer Stunde möglich gewesen wäre.

3.9. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und gab der Behördenvertreter in seinen Schlußausführungen an:

"Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit kann nur dazu dienen, eine Festnahme zu vermeiden. Ist die Festnahme einmal ausgesprochen, kann nicht nachträglich mit Einhebung einer vorläufigen Sicherheit vorgegangen werden. Die Judikatur des VfGH läßt sowohl bei Festnahme nach der StPO als auch nach dem VStG, wenn diese in den Nachtstunden erfolgt, eine Anhaltung bis in die frühen Stunden des Vormittages zu. In Einzelfällen wurde sogar eine Entlassung zur Mittagszeit für rechtmäßig erkannt. Die Zeit, die der Ml gewonnen hätte, wenn er auf dem BP K 2 die Meldung verfaßt hätte, wäre zumindest dadurch wieder verloren gegangen, daß er seine Hilfsmittel (Diskette mit Textblöcken) nicht verwenden hätte können. Die Festnahme hat der Bf selbst heraufbeschworen, indem er justament seine Verwandte nicht nennen wollte. Es ist nicht einzusehen, daß bei einer so schwerwiegenden Angelegenheit wie der Entziehung der Freiheit nicht auch zu einer späteren Nachtstunde ein Identitätszeuge telefonisch verständigt werden könnte. Im übrigen scheint der Bf auch KI L gekannt zu haben, er hat diesen aber nicht als Identitätszeugen namhaft gemacht, weshalb Ho diesen Beamten auch nicht um die Identität des Bf befragen konnte.

Die Entlassung eines Verwaltungshäftlings ohne vorherige Vorführung vor die Behörde ist nach der Judikatur des VfGH rechtmäßig, wenn der Grund für die Festnahme vorzeitig wegfällt (VfSlg 9694)."

Vereinbarungsgemäß übermittelte der Behördenvertreter eine Stellungnahme des KrB Be vom 6.10.1995, worin dieser ausführt:

"Es kann angenommen werden, daß die Bearbeitung der Haftsache W nicht sofort fertig bearbeitet hätte werden können. Bemerkt wird, daß im Nachtdienst von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr drei Beamte und ab 23.00 Uhr nur zwei Beamte den Dienst bis 7.30 Uhr versehen."

3.10. Diese Stellungnahme als auch das Verhandlungsprotokoll wurden dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.10.1995 unter Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist zugesandt und führte dieser hiezu am 13.11.1995 im wesentlichen aus, daß aufgrund der vorliegenden Beweise erhelle, daß die Anhaltung während der Nachtzeit jedenfalls rechtswidrig war. Die Identität hätte problemlos wesentlich früher festgestellt werden können. Vom Angebot einer Sicherheitsleistung könne keine Rede sein, dies wäre auch von Insp Kü bestätigt worden. Besonders aus der Stellungnahme des KontrInsp L gehe klar hervor, daß dieser mitgeteilt habe, daß der verlangte Insp A - welcher offensichtlich unmittelbar nach der Anhaltung zu kontaktieren versucht worden war - "in 10 Minuten am GP Ra erreichbar gewesen wäre". Ein nochmaliger Anruf wäre jedoch nicht erfolgt und war somit die Klärung der Identität unterblieben. Es ist weder eine unverzügliche Einvernahme des Beschwerdeführers, noch die Vorführung vor die Behörde durchgeführt worden. Die Klärung der Identität, wonach sofort die Entlassung verfügt worden war, hätte zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgen können und hätte keinesfalls 6 Stunden Zeit in Anspruch genommen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu erwogen:

Die der Festnahme am 18.01.1994 um 01.20 Uhr folgende Anhaltung bis 07.20 Uhr desselben Tages zum (ausschließlichen) Zwecke der Feststellung der Identität des Angehaltenen war unverhältnismäßig lang und deshalb rechtswidrig.

Es ist erwiesen, daß der Berufungswerber zum Vorfallstag um 1.20 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien zum Zwecke der Feststellung der Identität des Bf festgenommen worden war und daß diese Anhaltung bis 7.20 Uhr selben Tages andauerte. Die Verwahrung erfolgte im Bezirkpolizeikommissariat Leopoldstadt. Aufgrund der ha aufgenommenen und nunmehr vorliegenden Beweise ist als gesichert anzusehen, daß der Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität Beamte des GP F in O gegenüber den festnehmenden Organen nannte. Auch wurde über eine in Wien wohnende, namentlich nicht genannte Verwandte des Beschwerdeführers bei der Festnahme gesprochen. Ein Versuch des festnehmenden Organes, den Beamten am GP F zu kontaktieren wurde eingeleitet. Die Meldung wurde sodann von RvI Ho verfaßt, jedoch nicht am Anhalteort, sondern begab sich dieser etwa eine Stunde nach der Festnahme zu diesem Zwecke auf seinen Stützpunkt in die Roßauer Kaserne (i e etwa 2.30 Uhr). Die Erstellung der 2-seitigen Meldung hat (längstens) etwa 1 Stunde in Anspruch genommen, wobei der Umstand des defekten Typenrades (welches aber offenkundig nicht getauscht werden hatte müssen) hiebei Berücksichtigung bereits findet. (i e etwa 3.30 Uhr). Selbst nach Aussage des Meldungslegers war die Meldung jedenfalls gegen 04.00 Uhr festiggestellt und für die Überstellung an den Anhalteort bereitgehalten. Erst um 6.35 Uhr allerdings war die Meldung beim Kriminalbeamten im Kommissariat Leopoldstadt eingelangt, welcher unverzüglich die Identitätskontrolle durch Rückruf beim genannten Gendarmerieposten in F durchführte. Die Enthaftung erfolgte letztlich um 7.20 Uhr.

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988, BGBl Nr 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im Artikel 1:

"(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind."

Artikel 2 dieses Gesetzes lautet:

"Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die geseztlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1.) wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2.) wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3.) zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4.) um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5.) wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheit sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährdet;

6.) zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7.) wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen."

Die auf § 35 Ziffer 1 VStG in Zusammenhang mit einer - nicht näher zu prüfenden vertretbaren Annahme des Vorliegens einer - Verwaltungsübertretung fußende Festnahme um 1.20 Uhr (zum Zwecke der Klärung der Identität) wird nicht bekämpft.

Art 1 und 2 PersFrG gewähren - ebenso wie Art 5 EMRK - Schutz gegen gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung (vgl hiezu VfSlg 7608 und 8815).

Gemäß § 36 Abs 1 VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglichen zu vernehmen, er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. Der Beschwerdeführer wurde - unbestrittenermaßen - nach Überstellung in das Kommissariat Leopoldstadt in den Arrest abgegeben. Dort mußte er bis zu seiner Befragung durch einen Kriminalbeamten, etwa gegen 7 Uhr morgens, verbleiben. In der Zwischenzeit wurde - nach Darstellung des Meldungslegers Ho, jedoch ohne indizierte dienstliche Notwendigkeit - die polizeiliche Meldung auf dessen Stützpunkt in der Roßauer Kaserne erstellt und von dort zurück an den die Identität letztlich feststellenden Krminalbeamten zurückgeleitet.

Die Zeitspanne von der Festnahme bis zum Vorliegen der Meldung nahm demnach mehr als fünf Stunden in Anspruch.

Die belangte Behörde verantwortet sich damit, daß bis zum Vorliegen dieser Meldung keine Identitätsfeststellung möglich gewesen wäre. Diesem Vorbringen ist insbesondere durch die - niederschriftliche - Aussage des KInsp L entgegenzutreten, wonach dieser zu Protokoll gab, daß er einerseits bereits von 19.00 Uhr des Vorabends bis 7.00 Uhr (ungefährer Zeitpunkt der Entlassung) Dienst versah, andererseits sich bereits um 1.45 Uhr ein Beamter aus Wien betreffend eines Inspektor A erkundigt habe (namhaft gemachte Identifizierungsperson des Bf) und jenem mitgeteilt worden war, daß Inspektor A etwa in 10 Minuten auf einem anderen Gendarmerieposten erreichbar wäre. Ein weiterer Anruf war aber nicht getätigt worden. Folgt man den Ausführungen des Meldungslegers, so tätigte er diesen Anruf noch vom Kommissariat Leopoldstadt aus, da er erst gegen 2.30 Uhr auf seinem Stützpunkt (frühestens) eingelangt sein will. Eine nähere Präzisierung, warum das Einrücken auf seinen Stützpunkt (im ungünstigsten Fall) bis 3 Uhr morgens in Anspruch genommen haben soll, konnte - auch behördlicherseits - nicht gegeben werden. Danach wäre etwa eine Stunde für das Erstatten der Meldung aufgewendet worden; dies erscheint der erkennenden Behörde durchaus nachvollziehbar. Besonders auch im Hinblick auf die aufgetretene Beschädigung am Typenrad. Im Hinblick auf die Kürze der vorliegenden Meldung (2 Seiten) ist jedoch die Zubilligung von einer Stunden Erstellungszeit jedenfalls als ausreichend anzusehen. Eine überzeugende Begründung, warum diese kurze Meldung nicht auch im Kommissariat Leopoldstadt verfaßt werden hatte können, konnte gegenüber der erkennenden Behörde nicht gegeben werden. Die Meldung soll (spätestens) um 4 Uhr morgens fertiggestellt gewesen sein. Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist dieser Zeitangabe nicht zu folgen; vielmehr ist spätestens mit 03.30 Uhr vom Vorliegen der erstellten Meldung auszugehen. Folgt man den Ausführungen des Zeugen Ho, wird "der Akt in kürzestem Wege dem zuständigen Kommissariat zugeleitet, tatsächlich langte der Akt allerdings erst um 6.35 Uhr - unbestrittenermaßen - beim erhebenden Kriminalbeamten ein. Seine nachträgliche "Meldung" vom 6.10.1995 "er nehme an, daß die Bearbeitung der Haftsache nicht sofort erledigt werden hätte können", vermag an dieser offenkundig nicht begründeten Zeitverzögerung allein schon bis zur Vorlage der Meldung nichts wesentliches zu verändern.

Dieser Zeitraum für die Erstellung der Anhaltemeldung (lediglich zum Zwecke der Klärung der Identität) - im Hinblick auf die gebotene Raschheit einer Haftsache - kann nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Der Verfassungsgerichshof hat in zahlreichen Erkenntnissen im Hinblick auf zumutbare organisatorische Vorkehrungen (respektive während der Nachtzeit) die Zulässigkeit einer gewissen Haftdauer für zulässig erklärt (dies etwa in VfSlg 10680, wo die Haftzeit von 22.35 Uhr bis 11.55 Uhr des Folgetages für zulässig erachtet wurde (Festnahmegrund § 35 Z 3 VStG; vergleiche auch VfSlg 11146 sowie 9368, wo jeweils Haftzeiten bis 11.15 Uhr bzw 13.25 Uhr bei Beginn der Haftzeit um Mitternacht als zulässig angesehen worden war).

Im genannten Erkenntnis VfSlg 10680 hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch bei Prüfung im Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung eines Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur das ob, "sondern auch das wie", das heißt also, die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes zu prüfen ist (Verweis auf VfSlg 10321).

Nach Ansicht der erkennenden Behörde kam es im Lichte der obigen Darstellung im Zusammenhang mit der Abgabe und Anhaltung des Beschwerdeführers (in Arrest zum Zwecke der Klärung der Identität) und der während mehr als 5 Stunden währenden Erstellung der Meldung zu einer unverhältnismäßigen, durch die genannten Gründe und Umstände nicht zu rechtfertigenden Ausdehnung der polizeilichen Verwahrungshaft.

Obwohl das Gesetz die unverzügliche sicherheitsbehördliche Vernehmung des Festgenommenen gebietet, wurde der Beschwerdeführer vom Ort der Festnahme zwar in das Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt überstellt, dort aber - offenkundig lediglich zum Zwecke der Erstellung einer Meldung, nach der die Identität geklärt werden sollte - in den Arrest abgegeben. Nähere stichhaltige Gründe, warum eine sofortige Klärung der Identität nicht erfolgen konnte, wurden nicht gegeben. Respektive ist aufgrund der Mitteilung des Gendarmeriepostenkommandos F ersichtlich, daß der Identitätszeuge Insp A zu einem weitaus früheren Zeitpunkt erreicht werden hätte können. Selbst wenn - wie dies üblicherweise der Fall ist - die Erstellung der Meldung abgewartet werden hatte müssen, kann dies - unter Bezugnahme auf diesen Einzelfall - keine fünf Stunden Zeit in Anspruch nehmen. Die erkennende Behörde billigt dem Zeugen Ho (im ungünstigsten Fall) eine Stunde für die Erstellung dieser zweiseitigen Meldung zu. Die verbleibende Restzeit von über vier Stunden lediglich mit Aktentransport und - offenkundig ungenügenden - (Versuchen von) Ermittlungen zu begründen, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als nicht rechtfertigbar. Selbst für den Fall, daß der Meldungsleger tatsächlich erst nach 1 Stunde auf seiner Dienststelle eingelangt sein sollte, kann eine Anhaltung, in diesem Umfange mit der vorliegenden Begründung nicht hingenommen werden - allein auf dem Hinweis fußend, die Identität habe vorher nicht geklärt werden können. Dies erhellt auch insbesondere aus der Darstellung des erhebenden Kriminalbeamten, welcher betont hatte, daß der Akt erst um 6.35 Uhr bei ihm eingelangt war und er sodann "unverzüglich den im Akt genannten GP F kontaktiert und auf diesem Weg die Identität des Beschwerdeführers klären" hatte können. Dieser Kriminalbeamte hatte auch zur Klärung der Identität abermals mit dem Beschwerdeführer gesprochen und auch im Hotel in M angerufen. Derartige Erhebungsschritte waren aber zuvor - obwohl diese unzweifelhaft möglich gewesen wären - nicht gesetzt worden; der ungenügende Versuch einer Kontaktnahme mit Insp A am GP F verdeutlicht das mangelnde Bestreben auf Kurzhaltung der Haftzeit. Der Kriminalbeamte hatte weiters darauf verwiesen, daß dieser Häftling bereits der 102. der Kriminalabteilung insgesamt gewesen war und auf den hohen Arbeitsaufwand verwiesen. Ungeachtet dessen hatte er ausgesagt, "unverzüglich" mit den Erhebungen nach Einlangen des Aktes begonnen zu haben. Die Verzögerung bis zum Einlangen des Aktes ist somit - bei Würdigung aller erforderlichen Zeit für die Erstellung einer Meldung - als übermäßig anzusehen. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise der ehestmöglichen Identitätsfeststellung im Hinblick auf das Vorliegen einer Haftsache, wäre der Beschwerdeführer - nach Ansicht der erkennenden Behörde - bei Beobachtung der in Haftsachen gebotenen und unerläßlichen Schnelligkeit (vgl VfSlg 11781) - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt zu enthaften gewesen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 79a AVG gebühren dem Beschwerdeführer aufgrund des § 48ff Verwaltungsgerichtshofgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 416/1994, für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand (einschließlich Bundesstempelmarke im Wert von S 120,--) S 18.853,--, welche zu ersetzen der Rechtsträger (Bundesminister für Inneres) verpflichtet wird.

Schlagworte
rechtswidrige Anhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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