Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Zufolge Art.11 MRK ist allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln, grundsätzlich verfassungsmäßig garantiert und gleichzeitig - wie auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit (vgl. Art.1 Abs.1 und 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) und jenes auf Eigentum (vgl. Art.5 StGG) - nicht schrankenlos gewährleistet, sondern einem Gesetzesvorbehalt unterstellt.
In Ausführung zu diesen Gesetzesvorbehalten ordnet - soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich - zunächst § 13 Abs.1 des Versammlungsgesetzes, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1968 (im folgenden: VersG), an, daß eine Versammlung, die gegen die Vorschriften des VersG veranstaltet wird, von der Behörde zu untersagen und nach Umständen aufzulösen ist. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde, sind nach § 14 Abs.1 VersG alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Gemäß § 14 Abs.2 VersG kann im Falle des Ungehorsams die Auflösung durch die Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. Zufolge § 19 VersG sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu ahnden. Nach § 37 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 (im folgenden: SPG), hat die Behörde mit Verordnung das Verlassen eines Grundstückes anzuordnen und zugleich dessen Betreten zu untersagen, wenn auf diesem mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers in gemeinsamer Absicht zusammenkommen, ohne daß diese Ansammlung den Bestimmungen des VersG unterliegt, und entweder die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder diese einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und jener die Auflösung verlangt. Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind nach § 37 Abs.2 SPG alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinanderzugehen. Gemäß § 50 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, eine derartige Verordnung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen, wobei hiefür die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1969,zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974 (im folgenden: WaffGebG), maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob die belangte Behörde ihr Vorgehen auf die vorangeführten Bestimmungen des VersG stützen oder sie hiefür lediglich die - subsidiären (vgl. explizit § 37 Abs.1 SPG) Vorschriften des SPG heranziehen konnte. Dies deshalb, weil die belangte Behörde danach zwar in beiden Fällen zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt berechtigt war, sich im letzteren Fall ihre Befugnis aber damit auch darin erschöpfte, während nach dem VersG in weiterer Folge auch eine Festnahme gemäß den §§ 14 und 19 VersG iVm § 35 Z1 und/oder Z3 VStG zulässig war:
Danach dürfen die Organe des öffentlichen Dienstes nämlich Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten werden (wie der Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist deren gegenständliches Verhalten lediglich bei einem Verstoß gegen § 14 VersG, nicht aber im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 37 SPG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert), zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Z1) oder dieser trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht (Z2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Versammlung eine "Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, zu verstehen, so daß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist - m.a.W. ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen" (vgl. zuletzt etwa VfSlg 12161/1989; siehe dazu näher auch H.
Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek-Pahr-Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II, Kehl 1992, 359 ff). Daß der Zweck der Anwesenheit der Beschwerdeführer auf der Kraftwerksbaustelle L. darin bestand, dadurch sowie durch die Ausübung "bloß passiven Widerstandes" gegen die zu erwartende zwangsweise behördliche Räumung gemeinsam mit gleichgesinnten Personen ihren Unwillen gegen die Realisierung dieses Projektes zu manifestieren, wird von ihnen nicht nur nie in Abrede gestellt, sondern sogar explizit bestätigt (vgl. z.B. S. 2 der Beschwerdeschrift: "Die Beschwerdeführer wollen die freie Fließstrecke der Traun im Bereich Lambach schützen und haben Grundstücke an der Traun am 11.3.1996 besetzt"; S. 2 der Verhandlungsschrift (S. E.): "Die Gendarmen forderten uns auf, das Gelände zu verlassen. Wir aber blieben sitzen und gaben ihnen zu verstehen, das Gebiet beschützen zu wollen"). Damit lag aber auch die offenkundige Absicht vor, die anwesenden Gleichgesinnten im Sinne der vorangeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einem gemeinsamen Wirken - nämlich die Fortführung von Bauarbeiten dadurch zu verhindern, daß die Baustelle durch im Wege möglichst unlösbarer Verbindungen (Metallschlaufen und Karabiner mit darübergestülpten Betonrohren) aneinandergekettete Personen blockiert wird - zu bringen. Daran vermag auch die Tatsache, daß bloß passiver Widerstand geübt wurde, nichts zu ändern, weil auch und gerade dadurch der beabsichtigte Zweck der zeitlichen Verzögerung in gleicher Weise erreicht wurde.
Es lag somit eine Versammlung i.S.d. VersG vor und die belangte Behörde war daher berechtigt, (nur) nach den Bestimmungen des VersG (und nicht nach jenen des SPG) vorzugehen (vgl. dazu auch VwSen-420110 vom heutigen Tag).
Allseits ist unbestritten, daß diese Versammlung nicht der Behörde gemäß § 2 VersG angezeigt wurde. Schon aus diesem Grund war die belangte Behörde daher (ungeachtet der Frage, ob - wie einige Beschwerdeführer vorgebracht hatten - an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken tatsächlich ein Gemeingebrauch besteht oder nicht) berechtigt, die Versammlung gemäß § 13 Abs.1 VersG zu untersagen. Den Umständen nach war gleichfalls die Auflösung geboten, weil die sich daran gemäß § 14 VersG knüpfende und mittels Zwangsmaßnahmen durchsetzbare Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, angesichts der kategorischen Weigerung der Beschwerdeführer und ihrer gleichgesinnten Sympathisanten, die Baustellenblockade aufzuheben, als das einzig effektive Mittel zur Zweckerreichung erschien. Gleichzeitig war evident, daß sämtliche Beschwerdeführer eine Übertretung des § 19 VersG begangen hatten und darin trotz Abmahnung verharrten - dieser Tatbestand wird selbst von den Beschwerdeführern jedenfalls dem Grunde nach (sondern lediglich hinsichtlich seiner rechtlichen Qualifikation) nicht bestritten -, weshalb gemäß § 35 Z3 VStG zum Zweck der Vorführung vor die Behörde auch ihre Festnahme zulässig war. War die Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere die Festnahme, sohin grundsätzlich gerechtfertigt, so bleibt im Folgenden noch zu prüfen, ob jeweils auch deren konkreter Einsatz der Rechtslage entsprochen hat.
Da seitens der Sicherheitsorgane keine Dienstwaffen i.S.d. § 3 WaffGebG zum Einsatz gebracht wurden, scheidet eine unmittelbare Heranziehung dieses Gesetzes zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgangsweise schon von vornherein aus. Weiters scheitert eine direkte Anwendbarkeit des § 50 SPG, und zwar deshalb, weil im gegenständlichen Fall nicht eine sicherheits"polizei"liche i.S.d. § 3 SPG (wozu gemäß der Legaldefinition lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht zählt; vgl. auch die Überschrift zum 3. Teil des SPG: "Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei"), sondern eine Agende der Sicherheits"verwaltung" gemäß § 2 Abs.2 SPG (hieher gehören ausdrücklich auch die Versammlungsangelegenheiten) zu besorgen war. Man gelangt sohin letztlich zu dem Ergebnis, daß gesetzlich zwar explizit das "DASS" der Maßnahmensetzung geregelt ist, daß § 35 VStG - in gleicher Weise wie § 14 Abs.2 VersG bzw. § 50 SPG - es aber darüber hinaus offen läßt, "WIE" hiebei im einzelnen konkret vorzugehen ist. Der Einsatz von Körperkraft im Zuge eines sicherheitsbehördlichen Einschreitens ist sohin gesetzlich nicht geregelt.
Obgleich es sich hiebei um eine - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten - gravierende Lücke im Regelungssystem handelt (das Vorgehen der Exekutivbeamten beim Einsatz von Körperkraft - wie etwa der "Transportgriff", der "Festnahmegriff", o.ä. ist lediglich in einem Erlaß des Bundesministers für Inneres und damit in einer für den einzelnen Bürger nicht zugänglichen Rechtssatzform normiert; dieser vermag daher infolge des Nichtbestehens eines Weisungszusammenhanges auch für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Entscheidungsgrundlage zu bilden), hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung VfSlg 12501/1990 klargelegt, daß bzw. wie in Fällen kollidierender Grundrechtsansprüche (hier: Grundrecht der Meinungsäußerungs-, der Versammlungs-, der Eigentums-, der persönlichen Freiheit und jenes auf körperliche Integrität der Grundstücksbesetzer contra Grundrecht der Eigentumsfreiheit des Grundstücksbesitzers) ohne gleichzeitige eindeutige einfachgesetzliche Abgrenzungsnorm ein im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot des Art.18 Abs.1 B-VG verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden ist: In Konstellationen wie der vorliegenden ist bei verfassungskonform-teleologischer Interpretation eine - da eine direkte Anwendbarkeit, wie zuvor dargetan, gehindert ist - analoge Heranziehung der tragenden Prinzipien des WaffGebG und des SPG geboten. Danach resultiert insbesondere aus den §§ 4 bis 6 WaffGebG, aber auch aus § 29 SPG der tragende Grundsatz, daß auch ein Einsatz von Körperkraft - wie er etwa zur Durchsetzung der Festnahme bei aktivem oder auch passivem Widerstand geboten ist - zulässig ist, dabei aber stets dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen muß; erlaubt ist in concreto die "jeweils gelindeste noch zum Ziel führende polizeiliche Maßnahme" (vgl. VfSlg 12501/1990, S 310). Alle Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie dagegen, in gesetzwidriger Weise - im Sinne vorstehender Ausführungen gemeint:
durch unverhältnismäßigen Einsatz von Körperkraft seitens der Sicherheitsorgane - festgenommen worden zu sein.
Daß bei den Beschwerdeführern H. L. und B. B. überhaupt Körperkraft zur Überwindung eines Widerstandes eingesetzt wurde, lassen weder die vorliegende Beschwerde noch deren eigenen Aussagen ("ohne Gewaltausübung" bzw. "ohne körperliche Gewalt") im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat erkennen. Sie wurden vielmehr nur zu dem Zweck von Sicherheitsorganen am Arm gefaßt, um ihnen die Richtung zu den Dienstfahrzeugen zu weisen. Bei H. L. änderte schließlich auch die "Stellung" als Vermittler - unabhängig davon, wie man dies moralisch beurteilen mag - aus rechtlicher Sicht nichts daran, daß er wie die übrigen Beschwerdeführer offenkundig ein rechtswidrigerweise am Versammlungsort verharrender Teilnehmer an einer gesetzwidrigen Versammlung war.
Wie bereits zuvor ausgeführt, verfolgte im besonderen der vom Beschwerdeführer S. E. subjektiv als Druck mit den Daumen in seinen Hals bzw. als Würgen empfundene Ansatz zu einem intendierten sog. "Festhaltegriff" (d.h. Anlegen des Unterarmes von hinten um den Hals des Festzunehmenden) offenbar den Zweck, die Verschränkung des zwischen seinen Knien eingeklemmten Kopfes zu lösen und auf diese Weise gegen seinen passiven Widerstand eine Entfernung vom Versammlungsort zu ermöglichen. Da keine sonstigen zweckdienlichen Möglichkeiten bestanden, diese Art der "Einigelung" zu lösen - der Beschwerdeführer legte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates selbst dar, sofort wieder in seine Ausgangsstellung "zusammengesackt" zu sein, nachdem der einschreitende Beamte diesen Griffansatz aufgrund seiner Schmerzensschreie gelockert hatte -, kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß diese Vorgangsweise unverhältnismäßig gewesen wäre, im Gegenteil: Sie wurde vom Beschwerdeführer vielmehr geradezu provoziert, da er angesichts des erkennbaren Bemühens der Sicherheitsorgane, die Baustelle von Besetzern und deren Ausrüstungsgegenständen zu räumen, nicht damit rechnen konnte, in der Menschenkette angekettet am Boden sitzend belassen zu werden. Angesichts dieser Konstellation war bei der - wie sich aus der vorgelegten Videodokumentation ergibt - im übrigen von beiden Seiten ohne jede Aggressivität, also völlig ruhig und betont sachlich abgelaufenen Räumung eine übertriebene (und hinsichtlich der Schmerzintensität wohl überwiegend bloß vorgetäuschte) Empfindlichkeit seitens des Beschwerdeführers schon grundsätzlich fehl am Platz.
Gleiches gilt schließlich auch für die Beschwerdeführerin H.K., hinsichtlich der ohne Gefährdung ihrer körperlichen Integrität - z. B. bei einem Zerschlagen der Betonröhren - gleichfalls keine Möglichkeit bestand, sie aus dem Verband einer Vierer-Menschenkette herauszulösen, und die es somit selbst zu vertreten hat, daß sie infolge ihrer konsequenten Weigerung schließlich im Kollektiv vom Versammlungsort entfernt und dabei mehr geschleift als getragen bzw. bloß beim Gehen gestützt werden mußte, sodaß die Ränder der Betonröhren schmerzhaft gegen ihre Oberarme drückten. Der einvernommene Zeuge hat hiezu überdies glaubwürdig ausgesagt, daß von den einschreitenden Beamten in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig darauf geachtet wurde, den Festgenommenen "nicht die Arme zu brechen".
Im Ergebnis erweist sich sohin die Festnahme der Beschwerdeführer in allen Fällen sowohl dem Grunde als auch der Vorgangsweise nach offenkundig nicht als überschießend und damit als rechtmäßig. Hinsichtlich der Verbringung der Ausrüstungsgegenstände der Beschwerdeführer (Bauholz, Zeltplanen, Kochgeschirr, etc.) teilt der Oö. Verwaltungssenat zunächst die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß insoweit kein ihr zurechenbarer Verwaltungsakt vorliege, weil diese durch Baumaschinen der Grundeigentümer erfolgte, nicht.
Denn das Einschreiten der Gendarmerieorgane erfolgte bei gesamthafter Würdigung generell und offenkundig zu dem einheitlichen Zweck, die besetzte Baustelle - einerlei, ob von (fremden) Personen oder fremden Sachen - zu räumen. Daß die Entfernung der Ausrüstungsgegenstände faktisch durch Maschinen von Beauftragten des Grundeigentümers erfolgte, ist aus rechtlicher Sicht somit vielmehr dahin zu qualifizieren, daß die sie bedienenden Personen insoweit als behördliche Hilfssorgane, nämlich über Auftrag der Gendarmeriebeamten tätig wurden. Auch das durch die Viedeodokumentation belegte Eintreffen der von mehreren Gendarmeriebeamten nebenher begleiteten Arbeitsmaschinen sowie der Umstand, daß zum Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitsorgane ein Eigentümervertreter, der den Grundstücksbesetzern gegenüber seinen Willen zur Ausübung seiner zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse bekundet hätte, gar nicht zugegen war (derartiges wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet), lassen objektiv besehen nur den Schluß zu, daß auch insoweit ein - der belangten Behörde zurechenbares - Handeln der Sicherheitsorgane vorlag.
Dieses war jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen deshalb nicht rechtswidrig, weil die Gendarmeriebeamten offenbar auch insoweit nicht unverhältnismäßig vorgingen. Denn das bloße Verbringenlassen der Ausrüstungsgegenstände - daß bzw. inwieweit hiebei Sachen konkret beschädigt wurden, wird von den Beschwerdeführern gar nicht vorgebracht; daß Gegenstände vergraben wurden, konnte durch kein Beweismittel belegt werden - auf einen benachbarten Sportplatz war offenkundig die naheliegendste Möglichkeit, eine möglichst rasche Wiederzugänglichkeit der Baustelle zur Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten.
Soweit die Beschwerdeführerin H. K. schließlich vorbringt, sie sei beim Einsteigen in das Gendarmeriedienstfahrzeug heftig in die Seite bzw. absichtlich in die Brust gekniffen worden, ist sie darauf zu verweisen, daß sie diese Behauptung erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat am 1.7.1996 und daher mit Blick auf den Vorfallstag, d.i. der 11.3.1996, gemäß § 67c Abs. 1 AVG offenkundig verspätet aufgestellt hat.
Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers H. L. in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung dahin, daß ihm im Zuge der Einvernahme auf dem Gendarmerieposten L sein Photoapparat abgenommen und der Film herausgerissen und so belichtet, damit also Beweismaterial absichtlich unbrauchbar gemacht worden sei. Da es sich insoweit jeweils um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel handelt, waren diese beiden Beschwerden in diesem Umfang gemäß § 67c Abs.4 AVG von vornherein als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen, ohne daß überhaupt eine gesetzliche Möglichkeit bestanden hätte, auf die Frage von deren diesbezüglicher Begründetheit einzugehen.
Im übrigen waren die Beschwerden hingegen gemäß § 67c Abs.4 AVG aus den zuvor angeführten Überlegungen in der Sache als unbegründet abzuweisen.