RS UVS Steiermark 1996/10/07 20.3-6/96

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Rechtssatz

Das mit physischem Zwang durchgeführte Hinausbegleiten des Beschwerdeführers aus dem Lokal und das Verwehren des Wiedereintrittes in das Lokal stellt die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Exekutivbeamten dar, zumal der Berufungswerber keinesfalls freiwillig das Lokal verlassen hätte. Durch diese Maßnahme wurde die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Pers.FrG verletzt, da die hiebei beabsichtigte Identitätsfeststellung ohne diese Maßnahme bereits im Lokal möglich war. So war dem Exekutivorgan schon durch das erste Gespräch mit dem Beschwerdeführer bekannt, daß er sich nicht ausweisen konnte und verwies der Beschwerdeführer hiebei bereits auf die Befragung der Personen des Lokales, denen er bekannt war (seine Ehefrau arbeitete dort).

Schlagworte
Festnahme Identitätsfeststellung persönliche Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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