Der Beschwerdeführer hat seine Identität den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber durch Aushändigung seines Führerscheines nachgewiesen. Im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers ergab sich, daß dieser seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die von ihm verlangte vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 S wollte der Beschwerdeführer nicht bezahlen bzw. er verwies darauf, daß er einen Bargeldbetrag in dieser Höhe nicht bei sich habe. Gleichzeitig gab er den Gendarmeriebeamten jedoch bekannt, daß er eine Visa-Karte mit sich führe und die Exekutivorgane sich mit dieser begnügen müßten. Dieser Sachverhalt ließ zwar den Schluß zu, daß die Abwicklung des gegen den Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verkehrsübertretungen noch durchzuführenden Strafverfahrens auf objektive Schwierigkeiten stoßen könnte. Nicht kann jedoch das Verhalten des Beschwerdeführers als ein Versuch gewertet werden, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Aus dem Umstand nämlich, daß er an Ort und Stelle den geforderten Geldbetrag zwar nicht bezahlen konnte, er im übrigen aber anhand seiner Visa-Karte die Bereitschaft andeutete, den Geldbetrag besorgen zu können, läßt sich vielmehr der gegenteilige Schluß ziehen. Auch die Wahrscheinlichkeit, daß sich der Beschwerdeführer alsbald wieder an seinen ausländischen Wohnsitz in der Schweiz begeben werde, konnte den im § 35 Z. 2 VStG geforderten "begründeten Verdacht", daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, nicht verwirklichen. Dieser Umstand allein begründete somit noch nicht den Verdacht, daß der Beschwerdeführer die Strafverfolgung hinsichtlich der von ihm begangenen Übertretungen vereiteln wollte. Da damit ein Festnahmegrund nach § 35 Z. 2 VStG nicht gegeben war, erweist sich die Festnahme und nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers als im Gesetz nicht begründet.