RS UVS Steiermark 1996/05/10 20.7-15/95

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs 2 SPG umfaßt die Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Sicherheitsorganen gegenüber lediglich ein Dokument vorwies, aus dem möglicherweise eine Zuordnung zu einem Kriminalbeamten geschlossen werden könnte. Es war den Beamten weder Name noch Geburtsdatum, noch Wohnanschrift bekannt. Da gemäß § 35 Abs 3 SPG der Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden, der Beschwerdeführer aber nicht mitwirken wollte und meinte, es genüge, wenn die Beamten nun wüßten, es handle sich bei ihm um einen Kriminalbeamten, so sieht der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus die Berechtigung für die einschreitenden Beamten, notfalls die Identitätsfeststellung nach § 50 Abs 1 SPG mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Es lag daher bereits ab dem Zeitpunkt der eindeutigen Weigerung zur Bekanntgabe der Identität die Berechtigung vor, den Beschwerdeführer nach Ausweisen zu durchsuchen. Daß die Beamten dies nicht getan haben und sich gemäß § 29 Abs 1 und 2 SPG der Situation und dem Ort angepaßt verhielten und den Wachkommandanten herbeiholten, kann keine Rechtswidrigkeit bedeuten.

Schlagworte
Identitätsfeststellung Durchsuchung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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