Die Voraussetzungen für die Unterbringung in eine Anstalt nach § 3 Z 1 UBG (psychische Krankheit, dadurch erhebliche Selbst- und Gemeingefährdung) liegen noch nicht vor, wenn eine Person aufgrund von Affektausbrüchen im Zusammenhang mit Alkohol die einschreitenden Gendarmeriebeamten heftig beschimpft und mit ihren Armen um sich schlägt, ohne daß diese Tätlichkeiten zu einer Verletzung führen (nur Festnahmegrund nach § 35 Z 3 VStG). So hatte sich die Beschwerdeführerin (Gasthausinhaberin)im konkreten Fall in einer extremen Belastungs- und Bedrängungssituation befunden, da sie vor dem Einschreiten der Beamten von einem Gast tätlich angegriffen worden war und offenbar die Einweisung angedroht wurde. Daher hätte auch ein medizinischer Laie das Nichtvorliegen der angeführten Voraussetzungen nach § 3 Z 1 UBG erkennen können.
Die Einweisungsbescheinigung des Distriktsarztes nach § 8 UBG erfüllte weiters auch nicht die Kriterien nach § 3 Abs 1 Z 2 UBG, da neben der Feststellung der Krankheit und der Gefährdung nach § 3 Abs 1 Z 1 UBG auch die Frage, weshalb ausreichende Behandlungsalternativen im Sinne der Z 2 leg cit nicht bestanden hätten, zu beantworten gewesen wäre. So hatte der beigezogene ärztliche Sachverständige die Beiziehung einer Vertrauensperson als sehr positiv bewertet. Schließlich kann eine Schutzhaft (vor weiteren Tätlichkeiten gegen die Beschwerdeführerin) wohl niemals ein wie immer gearteter Grund für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sein. Bei diesem Sachverhalt ließ auch der vom Distriktsarzt behauptete verzweifelte Eindruck mit Weinkrämpfen nicht auf eine erhebliche und ernstliche Selbstgefährdung schließen, zumal von einer solchen Gefährdung weder in der § 8 UBG-Bescheinigung, noch in der Zeugenaussage des Arztes vor der belangten
Behörde die Rede war.