Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985; VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 74).
Auch Zwangsmaßnahmen sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 74). Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch die B-VG-Novelle 1988, die gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt hat, keine Änderung erfahren (vgl etwa VfGH 28.2.1994, B 1281/93-9; VwGH 14.4.1993, 93/18/0108). Im Sinne dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit der dabei zitierten Judikatur war die gegenständliche Beschwerde zulässig, zumal sie rechtzeitig war und die überwiegend behaupteten Rechtsverletzungen zumindest möglich schienen.
Gemäß Art.5 Abs.1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in lit.a bis f angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art.1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) BGBl. Nr. 684/1988, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Zufolge Abs.2 darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Zufolge Abs.3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Zufolge Art.2 Abs.1 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. Wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zweck der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen Handelns erforderlich ist.
Die Freiheitsentziehung im Sinn des PersFrSchG und der MRK umfaßt sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung ist ein einmaliges Ereignis (Eintritt einer Freiheitsbeschränkung), der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs muß von dessen Willen getragen sein. Damit müssen nach Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von Schwarzfahrern im besonderen, ÖJZ 1995, S.562ff, jeweils zwei Elemente vorliegen, nämlich ein tatsächliches Verhalten und der Wille zur Freiheitsbeschränkung. Dieser Wille, durch den das bloße Verhalten erst zum normativen Akt, nämlich zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird, kann nun einerseits ausdrücklich erklärt werden oder andererseits auch aus dem Verhalten des Organs erschlossen werden. Wenn in diesem Zusammenhang die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH (VfSlg. 7298/1974 und 5281/1966) die Auffassung vertritt, daß vorliegend eine Verhaftung nicht vorlag, weil der Wille der Behörde nicht primär auf eine solche Beschränkung gerichtet war, sondern eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigte, einige Zeit bei der Behörde zu verweilen bzw. die Beschränkung der Bewegungsfreiheit eine sekundäre Folge der Anwesenheitspflicht sei (hier: Ausweisleistung zwecks Feststellung der Identität, Frage der Sicherheitsleistung usw.) so ist folgendes festzuhalten:
Es ist zwar einzuräumen, daß die ältere Judikatur des VfGH in diesem Sinne zu verstehen war; in der einschlägigen juristischen Literatur wurde jedoch diese "enge Sicht" kritisiert, weil die Konsequenz daraus ist, daß in vielen Fällen, in denen der Zweck der freiheitsbeschränkenden Handlung nicht primär auf diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet ist, sondern etwa auf die im PersFrSchG und in den dieses ausführenden Gesetze ausgeführten Gründe, bei deren Vorliegen zu einer Verhaftung ermächtigt wird, also etwa auf die Identitätsfeststellung, die sichere Ermöglichung eines Strafverfahrens, da keine Verhaftung vorliegen würde (vgl. dazu Davy, Persönliche Freiheit und verfassungsgerichtliche Kontrolle, ZfV 1992, S. 14ff). Weiters hat der VfGH auch früher bereits vereinzelt einen umfassenderen Verhaftungsbegriff vertreten: So kommt der Gedanke der Einheitlichkeit der Freiheitsbeschränkung, unter die alle Beschränkungen der persönlichen Freiheit fallen, etwa in VfSlg. 2287/1952 zum Ausdruck, und zwar im Zusammenhang mit den nicht ausdrücklich als "Verhaftungen" bezeichneten Freiheitsbeschränkungen, die auch Freiheitsbeschränkungen darstellen und vom VfGH zu prüfen sind: gerade die krassesten Fällen einer mißbräuchlichen Verhaftung wären ansonsten nicht anfechtbar. Es muß deshalb der Begriff der Verhaftung im materiellen Sinne aufgefaßt und jede Maßnahme darunter verstanden werden, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird.
In diese Richtung deutet auch die jüngste Rechtsprechung des VfGH:
In VfSlg. 12056/1989 und 12340/1990 hat der VfGH zunächst untersucht, ob eine Verhaftung bzw. Festnahme und darauffolgende Anhaltung vorliegt, und dann, als dies bejaht wurde, geprüft, ob für die Verhaftung bzw. Anhaltung eine gesetzliche Grundlage besteht.
Sicherlich ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob überhaupt eine Verhaftung vorlag, und bejahendenfalls, ab welchem Zeitpunkt. Eine bloße Anhaltung zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle scheidet wohl von vornherein als Verhaftung aus; da sich die ggst. Amtshandlung aufgrund der geschilderten Umstände (Nachtzeit, Witterung, zerbrochene Windschutzscheibe, Probleme der Identität des Bf, des gelenkten Fahrzeuges und der - zunächst sicher unglaubwürdigen, weil nicht gesetzeskonformen - Gendarmeriebegleitung, Verhalten des Bf) einige Zeit hinzog, kann von einer Verhaftung am Kontrollort ebenfalls nicht gesprochen werden. Letztlich kann nicht einmal die Verbringung bzw. der sehr kurze weitere Aufenthalt des Bf am Stützpunkt als Verhaftung bzw. Anhaltung angesehen werden. Dessenungeachtet soll im Sinne der obigen Ausführungen geprüft werden, ob die Amtshandlung ("Verhaftung, Anhaltung") rechtmäßig war.
Im ggst. Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die beiden als Zeugen vernommenen Beamten der BPD Linz festgestellt haben, daß der Bf verdächtig war, einen PKW ohne Beleuchtung zu lenken (§ 99 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG) und dabei die Alarmblinkanlage vorschriftswidrig zu verwenden (§ 102 Abs.2 iVm § 102 Abs.1 KFG); in weiterer Folge kam der Verdacht des Nichtbeachtens des Haltezeichens (§ 97 Abs.5 StVO) hinzu, sodaß die Anhaltung, weiters die Fahrzeug- und Personenkontrolle des Bf gemäß § 102 Abs.5 und Abs.11 KFG sowie zufolge den Ermächtigungen im § 97 Abs.1 und 5 StVO gesetzlich gedeckt waren. Nachdem am Anhalteort festgestellt worden war, daß der Bf den PKW bei Nacht und starkem Regen mit zerbrochener Windschutzscheibe gelenkt und somit verdächtig war, eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG begangen zu haben, war auch die Anordnung durch die Sicherheitsorgane rechtmäßig, das Fahrzeug abgestellt zu lassen bzw. die Weiterfahrt zu untersagen. Ebenso war die Durchsuchung des Bf nach der Anhaltung im Rahmen der Vorgaben des § 40 SPG gedeckt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte nicht finden, daß der Bf durch die ggst. Amtshandlung einer die Menschenwürde beeinträchtigenden gröblichen Mißhandlung ausgesetzt war, bzw. daß diese eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK darstellte, zumal sich die Vorgangsweise des Sicherheitsorgans durchaus im Rahmen der entsprechenden diesbezüglichen Judikatur des VfGH bewegte. Daß vom Sicherheitsorgan ein Schlag gesetzt worden war, durch den seine Rippe zerbrach, konnte nicht erwiesen werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, daß im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 11.230) ein bloßer Schlag keinen Verstoß gegen Art. 3 MRK bewirken würde; vielmehr müßte qualifizierend hinzutreten, daß durch weitere Umstände eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Bf erfolgt ist, etwa durch Fußtritte, Zuschauer usw. (vgl. VfSlg. 10.250. 10546, 10.746). Daß ein Schuh des Bf beim Auseinanderdrücken seiner Beine in die Grätschstellung abgestreift (weggeschleudert) worden ist, stellt ebensowenig eine menschenunwürdige Behandlung dar, zumal der Bf durch seine ständigen Widersetzungen insofern selbst mit daran Schuld trägt, zumal die Anwendung einer jeweils solchen physischen Gewalt, die aufgrund des Verhaltens des Bf unbedingt notwendig war, weder die menschliche Würde beeinträchtigt noch einen Eingriff in das durch Art.3 MRK gewährleistete Recht darstellt. Abgesehen davon stellt die "Androhung des Waffengebrauches" weder in dem Sinne, wie sie der Bf aufgefaßt hat (wobei er die gebrauchten Worte nicht mehr wußte) noch durch das Öffnen der Fahrzeugtüren mit gezogener Dienstpistole, keine beschwerdefähige Zwangsmaßnahme dar, auch keine unmenschliche Behandlung, zumal es auf subjektive Empfindungen des Einzelnen nicht ankommen kann. Weiters ist die diesbezügliche Vorgangsweise der Sicherheitsorgane im Hinblick auf ihre Eigensicherung und auf das vorgängige Verhalten des Bf (Nichtanhalten, Nichtaussteigen usw.) jedenfalls vertretbar, bzw. war es nicht überschießend.
Insofern der Bf eine menschenunwürdige Behandlung darin erblickt, daß ihm nicht sofort bei der Anhaltung bzw. im Zuge der Anhaltung ein Arzt zur Verfügung gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, daß der Bf einerseits den Rippenbruch bereits zuvor (nämlich vor der Amtshandlung) erlitten haben mußte, er immer noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken, er weder im UKH verbleiben mußte, sondern, obwohl ihm Schonung auferlegt worden war, er noch danach in den frühen Morgenstunden wiederum am Stützpunkt der Sicherheitswacheorgane erschienen ist und dort weiterhin einige Zeit eine Auseinandersetzung geführt hat.
Da weiters der Bf auch während der Amtshandlung heftig geschrieen und gestikuliert hat, muß wohl den Sicherheitsorganen zugebilligt werden, daß sie nicht die Amtshandlung sofort unterbrechen, um den Bf einer sofortigen ärztlichen Behandlung zuzuführen, zumal dies alles mehr als bewußte Aktionen, um die Amtshandlung zu verhindern, aufzufassen war (vgl. die Aussage des Zeugen G: "Wir haben seine diesbezüglichen Äußerungen nicht so ernst genommen"). Weiters kann von einer lebensbedrohenden Situation bzw. Verletzung des Bf, die sofortigen ärztlichen Beistand erfordert hätte, keine Rede sein. Wie bereits oben ausgeführt, war die Anhaltung und Kontrolle bzw. Anhaltung zur Feststellung des Sachverhaltes gesetzlich gedeckt, insbesondere in Verbindung mit § 35 VStG, zumal der Bf in den oben angeführten Fällen auf frischer Tat betreten wurde und er dem anhaltenden Organ unbekannt war, sowie zunächst der begründete Verdacht bestand, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen würde. Letztere Annahme ist insbesondere durch das vorgängige Verhalten des Bf (Nichtanhalten) in Verbindung mit dem Umstand des Lenkens eines nicht auf ihn zugelassenen Pkw mit Wiener Kennzeichen durch ihn als deutschem Staatsbürger ohne Wohnsitz in Österreich nicht von vornherein zurückzuweisen bzw. rechtfertigt es jedenfalls, daß die Amtshandlung nicht sofort nach Ausweisleistung beendet wurde.
Wenn auch § 35 Z1 VStG überdies fordert, daß die Festnahme nur dann zulässig ist, wenn sich der Betretene (überdies) nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, so kann im gegenständlichen Fall in Ansehung der Umstände des Falles (Anhaltung zur Nachtzeit und bei Regen auf der Stadtautobahn, Lenken eines einem Dritten gehörenden Pkw mit Wiener Kennzeichen durch einen deutschen Staatsbürger, der vorgab, in Italien zu wohnen, ständig widersetzliches Verhalten usw.) die Anhaltung als äußerst kurz (00.30 Uhr bis 01.40 Uhr) bezeichnet werden; selbst wenn man die Angaben des Bf (00.15 Uhr bis 01.30 Uhr auf der Autobahn und 01.30 Uhr bis 02.00 Uhr am Stützpunkt) heranzieht, kann man zu keinem anderen Ergebnis gelangen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eben durch diese besonderen Umstände und dadurch, daß sich der Bf zunächst ständig allen Anordnungen widersetzt bzw. kaum zur Aufklärung beigetragen hat, die Amtshandlung länger gedauert hat, wobei dies einzig und allein der Bf verursacht hat. Es konnte daher, als sich der Bf schließlich doch ausgewiesen hat, die Amtshandlung deswegen allein nicht sofort für beendet erklärt werden, zumal die weiteren Überprüfungen zur Feststellung des Sachverhaltes und des tatsächlichen Nationales noch nicht abgeschlossen waren. Schließlich mußte der Bf noch die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (Pannendreieck aufstellen usw.).
Im übrigen war die schließliche Verbringung des Bf vom Kontrollpunkt auf der Autobahn zum Stützpunkt notwendig und sinnvoll, zumal der Bf ohnedies nicht auf der Autobahn (Betretungsverbot als Fußgänger) zurückgelassen werden durfte. Zu den Beschimpfungen durch den Zeugen G kann dahingestellt bleiben, ob das Wort "Piefke" ein Schimpfwort darstellt (der Bf hat dazu Kopien aus Untersuchungen, die belegen, daß dieser Ausdruck zumindest im vergangenen Jahrhundert - insbesondere wegen der Frontstellung Österreich - Preußen 1866; weiters zur Zeit der Okkupation Österreichs durch das Großdeutsche Reich in der Zeit 1938 bis 1945 sehr wohl als Schimpfwort qualifiziert wurde); weiters kann dahingestellt werden, ob der Zeuge G die Worte "Trottel, Wahnsinniger" usw. direkt oder nur indirekt ("der Bf soll sich nicht aufführen wie ein Wahnsinniger") benutzt hat, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, daß unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden können (VfSlg. 10974/1986, 12205/1989 usw).
Da somit auch die diesbezüglichen behaupteten Äußerungen schon von vornerein nicht beschwerdefähig waren, konnte auch keine diesbezügliche Verletzung stattgefunden haben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen war.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Beschwerde hinsichtlich der Behauptung auf Verletzung des Rechts auf körperliche Integrität, auf persönliche Freiheit und auf unmenschliche Behandlung als unbegründet abzuweisen und hinsichtlich der Beschimpfungen als unzulässig zurückzuweisen war.