Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1.Ziffer einsder Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3.Ziffer 3der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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