Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A G in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gm-D GmbH zur Last gelegt, er habe beim Bauvorhaben 8786 Rottenmann, Bruckmühl , wie anlässlich der Kontrolle vom 21.04.2009 festgestellt wurde, die Baustellenmeldung gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV unterlassen, obwohl die Baustelle länger als fünf Tage gedauert habe und die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen habe. Es wurde eine Geldstrafe von ? 150,00 verhängt. Der Bestrafte berief und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV sind Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, in jedem Fall dem zuständigen Arbeitsinspektorat gesondert zu melden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. Diese Baustellenmeldung nach § 3 Abs 5 Z 5 BauV hat der Arbeitgeber der unmittelbar beschäftigten Arbeitnehmer als Normadressat zu erstatten, da der Gesetzgeber nicht wie etwa im Falle einer Meldung nach Abs 4 ausdrücklich vorgesehen hat... mehr lesen...
Mit dem, im Spruch: zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010 wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche gültige Lenkberechtigung ist nach § 1 Abs 3 FSG verboten und der (maximale) Strafrahmen in § 37 Abs 1 FSG festgelegt. Die Bestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet dazu eine bloße Strafsanktionsnorm, da darin lediglich die Verhängung einer Mindeststrafe von ? 726,00 vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird. Sie ist somit kein selbständiger Straftatbestand, weshalb sie bei einem Lenke... mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2010, GZ: 15.1 5279/2009, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 21.04.2009 in der Zeit von 09.45 Uhr bis 11.25 Uhr sowie am 22.04.2009 um 14.00 Uhr in Wz, Bundesschulzentrum HTBLA - Wz, K Wst, Erdgeschoss in der Klasse 2YKWII durch sein Verhalten nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet. Er habe zur angeführten Zeit am angeführten Ort ein T-Shirt mit der Aufschrift: Hitler European Tour 1939 - 1945 g... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Übertretungen des Art III Abs 1 Z 4 EGVG, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes, liegt vor, wenn ein 21-jähriger Schüler an zwei aufeinander folgenden Tagen mit einem T-Shirt mit der Aufschrift "Hitler European Tour 1939-1945", auf dem auch ein Abbild von Adolf Hitler mit Armschleife (Hakenkreuz) und ausführendem Hitlergruß zu erkennen ist, zum Unterricht erscheint. Einer Person dieses Alters kann, nicht zuletzt auf Grun... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 22.06.1982, Zl 81/03/0179 Rechtssatz: Bei einem entlang einer Autobahn verlaufenden Wildzaun handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 31 Abs 1 StVO. Der § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO ist im Vergleich zu § 4 Abs 5 StVO die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Be¬stimmung vor, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO unzulässig. Schlagworte Wildzaun, Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs... mehr lesen...
Die erstinstanzliche Behörde warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende vier Übertretungen vor: 1. Übertretung Zeit: 03.12.2007, 11:29 Uhr (Probenentnahme) Ort: Ho KG Filiale , W, M-Hb, Produkt: Probe A 427/07 Apfelringe getrocknet Sie haben als Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmens Ho KG, T, Hr S, am 03.12.2007 in der Ho KG Filiale , W, M-Hb, das angeführte Produkt in Verkehr gebracht, obwohl sich bei einer Untersuchung bei der Ö A Gh E GmbH folgendes Gu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat das Tatbild einer Übertretung nach § 99 Abs 2c Z 9 StVO verwirklicht. Bei dieser
Norm: handelt es sich um die im Vergleich zu § 52 lit a Z 10a StVO speziellere Bestimmung. Zuletzt aktualisiert am 28.01.2009 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.06.2008, Zahl: 2/S-21.819/08, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.04.2008 zwischen 18.00 Uhr und 18.01 Uhr in G, P, auf Höhe der Kreuzung mit der T, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) um 18.00 Uhr den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 2.) um 18.01 Uhr erneut den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon z... mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifen; er befasst sich daher nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl VwGH 15.11.1976, 1181/75). Biegt somit ein LKW-Lenker, der gemäß § 19 Abs 4 StVO nach dem Vorschriftszeichen "Vorrang geben" wartepflichtig ist, von der von rechts kommenden Zufahrtsstraße in die bevorrangte Straße ein und nötigt dabei eine auf dieser Straße in dieselbe Richtung fahrende Vor... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2007, GZ.: 2/S-13892/07, wurden dem Berufungswerber folgende Übertretungen vorgeworfen: Sie haben als Lenker der Beförderungseinheit des Gefahrguttransportes (LKW , Anhaltung am 05.02.2007, um 14.50 Uhr, in Graz 7, Zubringer Graz Ost, A 2, Ostbahnstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts), nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Gefahrguttransportes vermeinte sich zu Unrecht mehrfach bestraft, da er hinsichtlich des Fehlens von Gefahrzetteln auf den Versandstücken bereits als Verpacker, sowie hinsichtlich der mangelhaften Ladungssicherung bereits als Verlader belangt worden sei. Dem war entgegenzuhalten, dass diese Tatbestände (nach § 27 GGBG in der Fassung BGBL Nr 118/2005) auch bei deren Verwirklichung durch ein und dieselbe Person kumulativ zur Anwendung gelangen können. (Mit der an... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurden E S folgende Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (Stmk VAG) angelastet: 1.) § 22 a, 2.) und 3.) § 19 a Hiefür wurden gemäß § 4 Abs 1 leg cit Geldstrafen verhängt, uzw: 1.) ? 100,--, 2.) und 3.) jeweils ? 70,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Folgende Sachverhalte wurden festgestellt und den Bestrafungen zu Grunde gelegt: Sie haben am 17.11.2006 um 23.00 Uhr in Gra... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 19a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG hat der Inhaber einer Bewilligung nach § 5a Abs 1 zum Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten den Spielbetrieb zu überwachen. Im Falle seiner Abwesenheit hat er einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen und seinen Namen der Überwachungsbehörde mitzuteilen. In diesem Sinne umfasst die Unterlassung des Bewilligungsinhabers, den Spielbetrieb zu überwachen, auch den Unrechtsgehalt der Unterlassung, im Falle seiner Abwesenheit ei... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 22.12.2006 um 20.10 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) in G, H, neben dem Eingang zum Aufzug der unterirdischen Toiletten eine Leinwand, ein Stromaggregat, Lautsprecherboxen, einen Tisch mit Videogerät und einen Tapeziertisch mit Informationsmaterial aufgestellt und 2. am 21.12.2006 um 15.20 Uhr, am 22.12.2006 und am 23.12.2006 auf der öffentlichen Verkehrsflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 54 LStVG bedarf jede Benützung von Straßen und der dazu gehörenden Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung. Obwohl der Berufungswerber nicht selbst Mitglied (oder Vorstand) des Vereins gegen Tierfabriken war, in dessen Interesse er auf einem öffentlichen Platz Plakate und Bilder zur Information der Straßenbenützer ohne Zustimmung der Straßenverwaltung aufgestellt hatte, war er als unmittelbarer Täter dieser Verwalt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.09.2006, GZ.: A17/St 613/2004/1011, wurde dem Bestraften in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der H S Seniorenheim GesmbH mit dem Sitz in G, B 80, in den Punkten A 1-8 zur Last gelegt, dass am 07.10.2004 anlässlich einer Kontrolle des AI G festgestellt wurde, dass für die dort beschäftigten 67 Arbeitnehmer nicht dafür gesorgt wurde, dass die Arbeitsstätte im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen werden kann, weil im Verlauf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einem Seniorenheim keine ausreichenden Notausgänge im Sinne des § 17 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 1 AStV vorhanden, da bei den als Notausgänge dienenden Brandschutzschiebetoren jeweils eine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt hatte, ist für jedes betroffene Brandschutzschiebetor eine gesonderte Strafe nach § 130 Abs 1 Z 15 ASchG zu verhängen. So stellt jedes mangelhaft ausgestattete Tor eine gesonderte Gefahrenquelle (für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Obmann der Wassergenossenschaft R und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nicht dafür Sorge getragen, dass Auflage Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03 eingehalten werde. Er habe es zu 15 verschiedenen Zeitpunkten zu verantworten, dass aus der Raab im Bereich der Grundstücke Nr. 879, 889,... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Obmann einer Wassergenossenschaft verstieß gegen die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, wonach die genehmigte Wasserentnahme aus einem Fluss ein Maß von 40 l/s nicht überschreiten durfte, also höchstens drei Pumpenanlagen in Betrieb sein durften. Jede einzelne Überschreitung der höchsten zulässigen Wasserentnahme, die zu unterschiedlichen begrenzten Tatzeiten im Bereich bestimmter Grundstücke erfolgt, stellt auf Grund des Kumulationsprinzips einen geson... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.03.2006 um 11.37 Uhr in Salzburg, Rudolfskai 36, Einfahrt Mozartplatz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S-.. a) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, b) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" nicht beachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen ein Rechtsabbiegeverbot trotzdem rechts einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtsstelle geltende Verbot des Einfahrens (§52 Z2 StVO) verstößt, weil er im Falle des Rechtsabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit beim Rechtsabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen §52 Z2 StVO gemäß §22 Abs1 VStG rechtswidrig, da mit der Verurteilung wegen des einen Delikt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E H GmbH, diese persönlich haftende Gesellschafterin der Firma A R J C und Sohn, Malerei, Anstreicherei, Lackiererei KG, U B 6/7, S, in insgesamt 31 Spruchpunkten eine Übertretung des § 9 Abs 5 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 1 ASchG zur Last gelegt, da die nachstehend angeführten Arbeiter zu den jeweils angeführten Zeiträumen mit Arbeiten beschäftigt wurden, bei de... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 9 Abs 5 ASchG geht hervor, dass der Überlasser von Arbeitskräften verpflichtet ist, die nach § 49 Abs 1 ASchG erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Weiters darf er die Arbeitskräfte erst nach erfolgter Untersuchung (wenn keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist) zu Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind. Der Beschäftiger hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass diese... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24.10.2006, Zahl: S 5376/06, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.08.2006 um 11.15 Uhr in 8700 Leoben, auf der B 116, auf Höhe des StrKm 25.100 in Richtung stadtauswärts (richtig: stadteinwärts), den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt und habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgese... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird einem PKW-Lenker ein Verstoß nach § 12 Abs 1 KFG und § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt, da 1.) das Auspuffrohr vor dem hinteren Auspufftopf komplett abgerissen gewesen sei und am Boden gestreift habe, sowie 2.) durch den abgerissenen Auspuff auch bei sachgemäßem Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei, hat der Lenker nur ein einziges Delikt zu verantworten. So geht es sowohl im § 4 Abs 2 als auch im § 12 Abs 1 KFG um die Vermeidung von übermäßigem Lärm und werden im § 12 Abs 1... mehr lesen...
Mit Übertretung 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K O zur Last gelegt, vom 01.07.2004 bis 09.05.2005 das Baumeistergewerbe in Form der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf der Baustelle K i. L., K 42, gegen Bezahlung durchgeführt zu haben. Die Arbeiten seien durch diverse Hilfskräfte aufgrund seiner Weisung durchgeführt worden. Mit Übertretung 2.) wurde ihm zur Last gelegt, das Fliesenlegergewerbe selbstständig regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs 2 GewO ist der Baumeister berechtigt, im Rahmen seiner Bauführung auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten durchführen zu lassen. Übernimmt daher eine Person den Auftrag, ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten, und werden von ihr an der betreffenden Baustelle auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten angeordnet, ohne dass sie im Besitze des Baumeister-, Fliesenleger- und Pflasterergewerbes ist, übt diese Person nur das Baumeistergewerbe ohne ents... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer ... mehr lesen...