Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche gültige Lenkberechtigung ist nach § 1 Abs 3 FSG verboten und der (maximale) Strafrahmen in § 37 Abs 1 FSG festgelegt. Die Bestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet dazu eine bloße Strafsanktionsnorm, da darin lediglich die Verhängung einer Mindeststrafe von ? 726,00 vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird. Sie ist somit kein selbständiger Straftatbestand, weshalb sie bei einem Lenken ohne Lenkberechtigung keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer zweiten Strafe darstellen kann. Die Mindeststrafe nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist von Vornherein nicht anzuwenden, wenn der Lenker eines Leichtmotorrades die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse A nie besessen hat und daher vor dem gegenständlichen Lenken nur seine Lenkberechtigung für andere Klassen (C und E) entzogen werden konnte.