Gemäß § 54 LStVG bedarf jede Benützung von Straßen und der dazu gehörenden Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung. Obwohl der Berufungswerber nicht selbst Mitglied (oder Vorstand) des Vereins gegen Tierfabriken war, in dessen Interesse er auf einem öffentlichen Platz Plakate und Bilder zur Information der Straßenbenützer ohne Zustimmung der Straßenverwaltung aufgestellt hatte, war er als unmittelbarer Täter dieser Verwaltungsübertretung anzusehen. So war der Berufungswerber initiativ und selbstverantwortlich tätig geworden, indem er sich freiwillig für diese Tätigkeit gemeldet und insbesondere die Veranstaltungstage und den Ort der Aufstellung selbst gewählt hatte. Der Berufungswerber, der auch entsprechende Gespräche mit Passanten und Kunden eines Pelzbekleidungsgeschäftes führte, wäre daher verpflichtet gewesen, sich vom Vorliegen einer Zustimmung der Straßenverwaltung zu vergewissern. Auch eine angezeigte und nicht untersagte Versammlung auf öffentlicher Straße bedarf der nach dem LStVG erforderlichen Zustimmung (VfGH 23.6.2005, B 1297/04). Da um die Erteilung der Zustimmung nicht angesucht wurde, konnte sich der Berufungswerber auch nicht damit rechtfertigen, dass die Straßenverwaltung nach der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Wird das Informationsmaterial an hintereinander liegenden Tagen wiederholt aufgebaut, liegt wegen wiederholter Tatentschlüsse kein fortgesetztes Delikt vor.