Rechtssatz: Die dem Berufungsfall zugrunde liegenden Verstöße gegen die Bestimmung des § 22 Abs 2 ZDG wurden vom Berufungswerber in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen, jeweils in derselben Dienststelle begangen, sodaß diese demnach völlig gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identes Rechtsgut (nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Zivildienstpflicht) auch das Vorliegen eines Gesamtkonzepts des Berufungswerbers, nämlich auf Kosten der o... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwurf, der Berufungswerber habe sich durch sein gesetztes Verhalten innerhalb der Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, nicht eingefügt, sowie das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten gefährdet, erfüllt, abgesehen von dem Umstand, daß dieser Ausspruch eine Umschreibung der Tatzeit vermissen läßt, das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht, da nicht erkennbar ist, durch welches konkrete Verhalten der Berufungswerber die Verwaltungsübe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 98 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 lit. e KDV sowie gemäß §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen von insgesamt S 2.000,-- (102 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung machte der Berufungswerber als Berufungsgrund unr... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO schließt eine Übertretung nach § 9 Abs 1 StVO nicht zwingend ein. Daher sind beide Übertretungen nach § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu bestrafen. Schlagworte Rechtsfahrgebot Sperrlinie Kumulation mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit dem Mountainbike am 08.11.1993 von Trofaiach nach Bruck an der Mur gefahren. Anläßlich einer um 09.45 Uhr im Gemeindegebiet von Niklasdorf, auf der B 116, auf Höhe des Strkm 21,7 durchgeführten Verkehrskontrolle sei festgestellt worden, daß er mit dem einspurigen Fahrrad, das nach seiner Bauart kein Rennrad gewesen sei, auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen wäre, obwohl kein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 Z 1 - 7 StVO, betreffend die Ausrüstung des Fahrrades, sind jeweils eigenständige Verwaltungsübertretungen und somit im Sinne des § 22 VStG gesondert zu bestrafen. Schlagworte Fahrrad Ausrüstung Ausrüstungsmängel Kumulation verschiedene Delikte Strafbarkeit Radfahrer mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Er habe am 1.9.1994 in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 10.30 Uhr in Leoben, Timmersdorfer Gasse, vor dem Haus Nr. 8, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St.. (LKW) 1.) die Timmersdorfer Gasse trotz des gekennzeichneten Einfahrtverbotes befahren, 2.) die Fußgängerzone befahren, 3.) in einer Fußgängerzone gehalten und 4.) das Fahrzeug gelenkt, obwohl er keinen Zulassungsschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 Abs 1 ArbIG 1993 zur Last gelegt, da er anläßlich einer am 25.11.1993 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Betriebsinspektion das Kontrollorgan mit den Worten die Beamten sind Parasiten und sie sollen sich aus dem Betrieb putzen daran gehindert habe, daß dieses Betriebsstätten und Arbeitsstellen des gegenständlichen Gewerbebetriebes, sowie die von ihm als Arbeitgeber den Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Verhältnis zwischen den Tatbeständen nach § 4 Abs 1 ArbIG und § 338 Abs 1 und 2 GewO ist hinsichtlich der kumulativen Strafbarkeit nachstehendes auszuführen: Gemäß § 338 Abs 1 GewO sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Gemäß Abs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Leoben am 29.6.1993 um 13.30 Uhr in K. auf der Baustelle L. 9 - 11 wurde festgestellt, daß Sie es als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 (1) VStG der Firma St. Bau GesmbH als Arbeitgeber unterlasse haben, dafür zu sorgen, daß die arbeitnehm... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unzulässige Doppelbestrafung mangels selbständiger verschiedener Taten nach § 22 Abs 1 VStG liegt vor, wenn bei Zimmermannsarbeiten nach § 43 Abs 1 BauarbSchV (1954) auf einer einzigen Baustelle (einem zusammenhängenden Dach), die ohne Absturzsicherungen nach § 7 Abs 1 BauarbSchV und ohne Anseilen nach § 7 Abs 2 leg cit durchgeführt werden, jeweils eine Strafe nach § 7 Abs 1 und § 7 Abs 2 BauarbSchV verhängt wird. Vielmehr war im konkreten Fall eine Übertretung nach § 43 A... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 1994 um 12.30 Uhr in L., Hauptplatz 12, in der Bezirkshauptmannschaft, im Zimmer Nr. 205, Herrn P. lautstark beschimpft. Sie haben durch 1) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend; 2) die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1) am 2.7.1994 um ca. 04.30 Uhr den Pkw WZ.. auf der B 64 von Weiz nach Passail und anschließend im Ortsgebiet Passail auf der Gemeindestraße Kirchenstraße bis vor das Haus 8162 Passail Nr. 78 in Richtung B 64 gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Blutalkoholgehalt mindestens 2,5 Promille). 2) Sie haben sich im Anschluß daran vor den Häusern 8162 Passail 78 und 79 aufge... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (VwGH 25.5.1966 Slg. 6932 A), dies bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. In concreto wurden dem Berufungswerber drei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO. vorgeworfen Laut ständiger Rechtssprechung (VwGH 4.7.1962, 557/62) handelt es sich dann um zwei selbständige Übertretungen, für welche von der Verwaltungsbehörde je eine gesonderte St... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde laut Straferkenntnis durch - Werfen eines - Deutschen Krachers - der öffentliche Anstand verletzt - , so ist durch diesen Tatvorwurf lediglich eine Übertretung gemäß § 4 Abs 4 Pyrotechnikgesetz gegeben. Der Tatvorwurf läßt nicht erkennen, welche Grundregeln der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit oder auch der herrschenden Sitte durch dieses vorgeworfene Verhalten verletzt worden sind. Wird also jemand - so wie im konkreten Fall - wegen des Werfens eines - Deutschen Krac... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Übertretungen nach § 45 Abs 1 und 2 ForstG i.V. mit der Forstschutzverordnung, der betreffenden bescheidmäßigen Vorschreibung und § 174 Abs 1 lit a Z 19 ForstG liegen vor, wenn trotz Vorschreibung unterlassen wurde: 1) das im Bereich eines bestimmten Grundstückes (Eigentum) befindliche, von Borkenk"fern befallene Nadelholz in Rinde binnen (kurzer) Frist auszuarbeiten und zu entrinden und die Rindenteile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Waldes un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatzeitangabe - seit September 1993, zuletzt am 10. Juli 1994, gegen 12.00 Uhr und am 14. Juli 1994 - ist bei einer Übertretung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl Nr 158/75, betreffend Beschimpfungen von Ausländern mit ausländerfeindlichen Worten wie - Ausländer raus - und - Gesindel, Zigeuner -, verfehlt, da es sich hiebei um kein fortgesetztes Delikt handelt. Aber auch eine Einschränkung der Tatzeit auf den einzigen exakten Zeitpunkt, nämlich - 10. Juli 1994, gegen 12.00 Uhr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Überschreitungen einzelner höchstzulässiger Achslasten eines LKWs sind zusätzlich zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges nach § 101 Abs 1 lit a (hier i.V. mit § 103 Abs 1) KFG zu bestrafen. So wird bei einer Überladung der Achslasten nicht zwingend das (höchstzulässige) Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges überschritten und treten auch durch eine unrichtige Beladung der Achslasten zusätzliche Gefährdungen bzw. Belastungen der Straße auf. Sc... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (die belangte Behörde) bestrafte Herrn Engelbert Z laut angeführtem Straferkenntnis wegen folgenden Sachverhalts: Er sei als Geschäftsführer der Firma Engelbert Z mit Sitz in V dafür verantwortlich, daß der bei ihm beschäftigte Lenker Thomas W, geb. 07.02.1968, am 20.10.1994, den LKW mit dem Kennzeichen MZ-3ESA, Anhänger Kennzeichen St 442.322, in Kindberg, auf der L 118, bei Straßenkilometer 48,2, um 16.20 Uhr, gelenkt habe und laut Schaublatt die L... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer war zunächst von der ersten Instanz wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Überschreitung der Tageslenkzeit durch einen Arbeitnehmer wegen Verletzung des § 7 VStG iVm "§ 102 Abs 11 KFG 1967" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85) rechtskräftig mit Geldstrafe von S 500,-- und kurz zuvor von derselben Behörde wegen derselben Tat als unmittelbarer Täter wegen Verletzung des "§ 14 Abs 2 AZG" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, für ausländische Staatsbürger bei einem bestimmten Anwesen eine -Arbeit verschafft- zu haben, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines zu sein, läßt nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG erkennen, ob unmittelbare Täterschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG oder Anstiftung bzw. Beihilfe zu dieser Übertretung nach § 7 VStG zur Last gelegt wird. Bei diesem Stand kann es (auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht Aufgabe... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin ist unbestrittenermaßen gewerberechtliche Geschäftsführerin der Alois E GmbH (in der Folge kurz: E-GmbH). Aufgrund von Anrainerbeschwerden bzw eines Berichtes des MBA 18 über vorgenommene Überprüfungen wurde die Berufungswerberin von der Erstbehörde zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der E-GmbH zu verantworten habe, daß in der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, K-gasse die Lokaleingang... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Die Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des §367 Z25 GewO 1994 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie des diesbezüglichen Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind durch die Verletzung mehrerer Vorschriften durch dieselbe Tat allein noch nicht anzunehmen. Stellen die einzelnen Elemente der Handlung (hier vorschriftswidriges Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung und zu geringer Sicherheitsabstand) gesonderte Straftatbestände dar, sind sie nach dem Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen. Die auf diese Weise bereits durch Kumulation von mehreren Verwaltungsstra... mehr lesen...
Rechtssatz: Jedes Aufstellen bzw jede Inbetriebnahme eines nichtzugelassenen Glückspielautomaten bedarf eines eigenen Willensentschlusses des Täters, so daß sich die an sich einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes darstellen, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliegt und daher das Kumulationsprinzip zur vollen Anwendung zu kommen hat. Dies umsomehr, wenn es sich bei den aufgestellten Automaten um verschiedenartige handelt. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom **.*.199*, Zl. 3-***-9*, wurde über Frau S T in ihrer Eigenschaft als Inhaberin ihres Gewerbebetriebes, F T, Transportunternehmen und Silotransporte in **** M*********, wegen Unterlassung der fristgerechten Vorlage der vom Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk angeforderten Verzeichnisse über die ausgegebenen Fahrtenbüchern von allen Lenkern - Punkt 1 des Straferkenntnisses - und der Nichtvorlage der Fahrtenbüche... mehr lesen...