RS UVS Vorarlberg 2009/01/26 1-930/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2009
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte hat das Tatbild einer Übertretung nach § 99 Abs 2c Z 9 StVO verwirklicht. Bei dieser Norm handelt es sich um die im Vergleich zu § 52 lit a Z 10a StVO speziellere Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten