Bei einem entlang einer Autobahn verlaufenden Wildzaun handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 31 Abs 1 StVO. Der § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO ist im Vergleich zu § 4 Abs 5 StVO die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Be¬stimmung vor, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO unzulässig.