RS UVS Vorarlberg 2010/11/10 1-549/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2010
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VwGH vom 22.06.1982, Zl 81/03/0179 Rechtssatz

Bei einem entlang einer Autobahn verlaufenden Wildzaun handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 31 Abs 1 StVO. Der § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO ist im Vergleich zu § 4 Abs 5 StVO die besondere Bestimmung. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Be¬stimmung vor, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO unzulässig.

Schlagworte
Wildzaun, Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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