RS UVS Steiermark 2011/01/20 30.15-29/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV sind Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, in jedem Fall dem zuständigen Arbeitsinspektorat gesondert zu melden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. Diese Baustellenmeldung nach § 3 Abs 5 Z 5 BauV hat der Arbeitgeber der unmittelbar beschäftigten Arbeitnehmer als Normadressat zu erstatten, da der Gesetzgeber nicht wie etwa im Falle einer Meldung nach Abs 4 ausdrücklich vorgesehen hat, dass bestimmte Verpflichtungen andere Personen treffen. Die Vorankündigung gemäß § 6 BauKG, die der Bauherr für bestimmte (Groß)Baustellen durchzuführen hat, ersetzt die Baustellenmeldung gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV nicht. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 5 Z 5 BauV geht klar hervor, dass es sich bei dieser Meldung um eine gesonderte (das heißt zusätzliche) Meldung bestimmter Arbeiten in bestimmter Absturzhöhe handelt.

Schlagworte
Bauarbeiterschutzverordnung; Baustellenmeldung; Vorankündigung; Arbeitgeber; Kumulation
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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