RS UVS Steiermark 2007/11/14 30.5-40/2007

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 19a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG hat der Inhaber einer Bewilligung nach § 5a Abs 1 zum Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten den Spielbetrieb zu überwachen. Im Falle seiner Abwesenheit hat er einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen und seinen Namen der Überwachungsbehörde mitzuteilen. In diesem Sinne umfasst die Unterlassung des Bewilligungsinhabers, den Spielbetrieb zu überwachen, auch den Unrechtsgehalt der Unterlassung, im Falle seiner Abwesenheit einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen und seinen Namen der Behörde bekannt zu geben. Daher war die Bewilligungsinhaberin nur wegen der Unterlassung der Überwachung des Spielbetriebes zu bestrafen.

Schlagworte
Veranstalter Spielapparate Spielbetrieb Überwachungspflicht Stellvertreter Bestellung Konsumtion
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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