Sind in einem Seniorenheim keine ausreichenden Notausgänge im Sinne des § 17 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 1 AStV vorhanden, da bei den als Notausgänge dienenden Brandschutzschiebetoren jeweils eine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt hatte, ist für jedes betroffene Brandschutzschiebetor eine gesonderte Strafe nach § 130 Abs 1 Z 15 ASchG zu verhängen. So stellt jedes mangelhaft ausgestattete Tor eine gesonderte Gefahrenquelle (für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern und anderen Personen, die auf diesen Notausgang angewiesen sind) dar. Auch schließen die Übertretungen einander nicht aus, weil jede für sich allein und alle gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl unter anderem VwGH 12.3.1990, 90/19/0066).