TE UVS Steiermark 2007/01/23 30.11-116/2006

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn D L, JSG 14, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24.10.2006, Zahl: S 5376/06, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt am 17.08.2006 in Leoben auf der B 116 stadteinwärts unterwegs war, die beiden Tatvorwürfe zusammengezogen werden und nur eine Verwaltungsübertretung bilden. Die übertretene Rechtsvorschrift lautet: §§ 4 Abs 2 KFG, 12 Abs 1 KFG, 8 Abs 3 KDV iVm § 102 Abs 1 KFG Hinsichtlich der Höhe der in erster Instanz verhängten Geldstrafen wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die in erster Instanz verhängten Geldstrafen auf einen Betrag von ? 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzarrest) herabgesetzt werden. Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz auf einen Betrag von ? 7,00. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe und die Verfahrenskosten erster Instanz sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24.10.2006, Zahl: S 5376/06, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.08.2006 um 11.15 Uhr in 8700 Leoben, auf der B 116, auf Höhe des StrKm 25.100 in Richtung stadtauswärts (richtig: stadteinwärts), den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt und habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw technischen Überprüfung um 11.30 Uhr in Niklasdorf, Leobner Straße 100, Zollamt, durch den Prüfzug der Bundesanstalt für Verkehr folgende Übertretung festgestellt worden seien: 1.) Das Auspuffrohr sei vor dem hinteren Auspufftopf komplett abgerissen gewesen und habe am Boden gestreift. 2.) Durch den abgerissenen Auspuff sei auch bei sachgemäßem Betrieb übermäßiger Lärm entstanden und sei dieser erheblich über dem zulässigen Wert gelegen. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung im Punkt 1.) nach § 12 KFG iVm § 8 Abs 3 KDV iVm § 102 Abs 1 KFG und im Punkt 2.) nach § 4 Abs 2 KFG iVm § 102 Abs 1 KFG zu verantworten und verhängte die Erstbehörde für den Berufungswerber im Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzarrest) und im Punkt 2.) von ? 50,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 25 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn zur Einstellung zu bringen, da er die Übertretungen nicht gesetzt habe bzw ihm die Mängel vor Fahrtantritt nicht bekannt gewesen seien. Am 19.12.2006 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und in deren Verlauf der Meldungsleger GI G O als Zeuge einvernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Am 17.08.2006 um 11.15 Uhr lenkte der Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 116 in Leoben Richtung stadteinwärts. Bei StrKm 25.100 wurde der Berufungswerber von den Polizeibeamten GI O und GI K angehalten. Auf das Fahrzeug des Berufungswerbers wurden die Beamten deswegen aufmerksam, weil vom Fahrzeug des Berufungswerbers ein übermäßiger Lärm ausging, der umso lauter wurde, je näher der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug kam. Die beiden Polizeibeamten geleiteten den Berufungswerber in weiterer Folge zum technischen Überprüfungszug beim Zollamt Leoben. Beim Nachfahren fiel den Polizeibeamten auf, dass etwas beim Fahrzeug des Berufungswerbers am Boden schleifte. Die Techniker des Bundesprüfzuges stellten bei der Überprüfung fest, dass das Auspuffrohr vor dem hinteren Auspufftopf komplett abgerissen war und am Boden streifte. Daraus resultierte auch der übermäßige Lärm, der vom Fahrzeug des Berufungswerbers ausging. Aufgrund des defekten Auspuffs und der übermäßigen Lärmentwicklung wurde im Gutachten der Bundesanstalt für Verkehr festgestellt, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Die beiden Polizeibeamten sahen davon ab, dem Berufungswerber die Kennzeichentafeln seines Fahrzeuges abzunehmen und den Zulassungsschein einzuziehen, da sich gegenüber dem Zollamt in Leoben eine Reparaturwerkstätte befindet, zu der die Beamten den Berufungswerber mit seinem Fahrzeug geleiteten. Nachdem der Auspuff beim Fahrzeug des Berufungswerbers repariert worden war, konnte er um 15.00 Uhr sein Fahrzeug wieder abholen. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Gutachten der Bundesanstalt für Verkehr (Bundesprüfzug) vom 17.08.2006 sowie der Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen GI O im Rahmen der Berufungsverhandlung am 19.12.2006. Der Sachverhalt wurde vom Berufungswerber und dem Zeugen im Wesentlichen gleichlautend geschildert und machten beide bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Gemäß § 12 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muss das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein. Gemäß § 8 Abs 3 KDV müssen Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer), abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, dass sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können. Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit diese zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Bei seiner Fahrt am 17.08.2006 auf der B 116 in Leoben war das Auspuffrohr beim Fahrzeug des Berufungswerbers vor dem hinteren Auspufftopf abgerissen und entsprach das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug nicht den Bestimmungen der §§ 4 Abs 2 und 12 Abs 1 KFG iVm § 8 Abs 3 KDV. Dadurch wurde übermäßiger Lärm verursacht. Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, dass er am 17.08.2006 vor der Mittagspause auf dem Weg zur Werkstätte A gewesen sei, um seinen Auspuff reparieren zu lassen. In dem Moment, wo er die Beamten gesehen habe, habe er gehört, dass etwas am Boden tschepperte und er habe gewusst, dass etwas abgebrochen gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass ein Auspuffrohr nicht plötzlich bricht, sondern sich dies durch eine entsprechend höhere Lärmentwicklung schon abzeichnet. Selbst der Berufungswerber gab an, dass er im August 2006 mit seiner Familie in Kroatien auf Urlaub gewesen sei und am ersten Tag nach seinem Urlaub ihm aufgefallen sei, dass der Auspuff ein bisschen lauter als gewöhnlich gewesen sei. Am 2. Tag - er glaube es sei der Tattag gewesen - sei das Geräusch beim Auspuff noch lauter geworden und er habe sich entschlossen dies in der Werkstatt überprüfen zu lassen. Aus diesem Vorbringen lässt sich bereits entnehmen, dass der Auspuff beim Fahrzeug des Berufungswerbers auch in den Tagen vor der gegenständlichen Anhaltung und Überprüfung bereits defekt war und wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, den Defekt beim Auspuff sofort reparieren zu lassen. Er hätte nicht so lange warten dürfen, bis das Auspuffrohr tatsächlich abgerissen war. Der Berufungswerber hat aber nur ein Delikt zu verantworten, weil es sowohl im § 4 Abs 2 als auch im § 12 Abs 1 KFG um die Vermeidung von übermäßigem Lärm geht und im § 12 Abs 1 KFG nur die näheren Bestimmungen zum Lärmschutz hinsichtlich Auspuffanlagen ausgeführt werden. Daher waren die beiden Tatvorwürfe zu einem zusammenzuziehen und hat der Berufungswerber nur eine Übertretung begangen. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften sollen gewährleisten, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber insoweit verletzt, als der Auspuff seines Fahrzeuges defekt war und durch den defekten Auspuff übermäßiger Lärm verursacht wurde. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte oder nur schwer hätte vermieden werden können, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, sodass das Verschulden des Berufungswerbers als nicht nur geringfügig angesehen werden kann. Dem Berufungswerber ist auch schon in den Tagen zuvor aufgefallen, dass vom Auspuff seines Fahrzeuges eine größere Lärmentwicklung ausging und wäre er verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug sofort überprüfen bzw reparieren zu lassen. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ? 1.100,--. Er hat Sorgepflichten für einen Sohn (monatliche Alimente ? 230,--). Er hat kein Vermögen und an außergewöhnlichen Belastungen Kreditverbindlichkeiten von insgesamt ca ? 19.000,-- mit monatlichen Rückzahlungsraten von ca ? 220,--. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu ? 5.000,--. Aufgrund des Milderungsgrundes der bisherigen absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seiner ungünstigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Herabsetzung der insgesamt in erster Instanz verhängten Geldstrafen auf eine Geldstrafe von ? 70,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt. Zu bemerken ist, dass die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides zwar als mildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen anführt, sonst aber nicht konkret anführt, aus welchen Gründen sie zu den festgesetzten Geldstrafen gekommen ist. Durch die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Geldstrafen waren auch die Verfahrenskosten in erster Instanz im selben Ausmaß (10 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu mindern. Da die Berufung nicht voll inhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für den Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren.

Schlagworte
Lärm Auspuffrohr keine Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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