RS UVS Steiermark 2010/12/09 30.9-35/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2010
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Rechtssatz

Zwei Übertretungen des Art III Abs 1 Z 4 EGVG, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes, liegt vor, wenn ein 21-jähriger Schüler an zwei aufeinander folgenden Tagen mit einem T-Shirt mit der Aufschrift "Hitler European Tour 1939-1945", auf dem auch ein Abbild von Adolf Hitler mit Armschleife (Hakenkreuz) und ausführendem Hitlergruß zu erkennen ist, zum Unterricht erscheint. Einer Person dieses Alters kann, nicht zuletzt auf Grund der Schulbildung, eine für die Befolgung dieses Verbotes entsprechende Reife zugemutet werden. In diesem Sinne war die Rechtfertigung, ähnliche Darbietungen erfolgten auch von Kabarettisten, schon mangels Durchführung einer künstlerischen Veranstaltung kein zielführender Entschuldigungsgrund. Ebenso wenig kann das Tragen solcher T-Shirts als Protestaktion gegen den Nationalsozialismus toleriert werden, da die angeführte Aufschrift und Abbildung keine kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema, sondern ein "werbendes" (zustimmendes, verharmlosendes) Aufmerksammachen auf Hitlers Feldzüge darstellt. Selbst wenn sich der Berufungswerber der Tragweite seiner Handlung nicht bewusst war, war die Erteilung einer Ermahnung nach § 21 VStG schon wegen der bedeutenden Folgen der Tat nicht möglich. Vielmehr stellte das neuerliche Erscheinen mit diesem T-Shirt trotz erfolgter Abmahnung durch einen Professor einen zweiten strafbaren Tatentschluss dar.

Schlagworte
Nationalsozialistisches Gedankengut; Abbild; Zurschaustellung; Protestaktion; Kumulation; Ermahnung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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