RS UVS Steiermark 2008/03/10 30.9-130/2007

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Rechtssatz

Der Lenker eines Gefahrguttransportes vermeinte sich zu Unrecht mehrfach bestraft, da er hinsichtlich des Fehlens von Gefahrzetteln auf den Versandstücken bereits als Verpacker, sowie hinsichtlich der mangelhaften Ladungssicherung bereits als Verlader belangt worden sei. Dem war entgegenzuhalten, dass diese Tatbestände (nach § 27 GGBG in der Fassung BGBL Nr 118/2005) auch bei deren Verwirklichung durch ein und dieselbe Person kumulativ zur Anwendung gelangen können. (Mit der angeführten Novelle ist nämlich die frühere Fassung des § 27 Abs 3 GGBG, wonach die Verantwortlichkeit als Lenker eine Übertretung derselben Person als Verpacker, Befüller oder Verlader ausschloss, außer Kraft getreten). Den  Lenker trifft (nach den geltenden Tatbeständen des § 27 GGBG) gegenüber dem Verlader und Verpacker eine zusätzliche Verantwortung während der Lenkzeit, da Verpacker und Verlader lediglich für jene Tatumstände verantwortlich sind, die mit der (voran gegangenen) Verpackung und Verladung des Gefahrgutes zusammenhängen. Daher hat das vorschriftswidrige Lenken auch dann einen von diesen Tatumständen unterschiedlichen Unwertgehalt, wenn der Verlader und Verpacker dieselbe Person wie der Lenker war. (Vergleiche VwGH 19.10.2004, 2003/03/0150, zur kumulativen Verantwortlichkeit von Beförderer und Lenker nach § 27 GGBG, auch wenn Personeneinheit besteht).

Schlagworte
Lenker Verlader Verpacker Strafbarkeit Gefahrgut Kumulation
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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