Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Z W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, H 33, L/U, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.06.2007, GZ.: 2/S-13892/07, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu den Punkten 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) abgewiesen. Die Übertretungen der Punkte 1.) bis 4.) entsprechen gemäß § 15a GGBG der Gefahrenkategorie II; die Übertretung zu Punkt 5.) der Kategorie I. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 254,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2007, GZ.: 2/S-13892/07, wurden dem Berufungswerber folgende Übertretungen vorgeworfen: Sie haben als Lenker der Beförderungseinheit des Gefahrguttransportes (LKW , Anhaltung am 05.02.2007, um 14.50 Uhr, in Graz 7, Zubringer Graz Ost, A 2, Ostbahnstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts), nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da 1. auf der Beförderungseinheit LKW keinerlei Feuerlöscher zur Bekämpfung eines etwaigen Motorbrandes mitgeführt wurde. 2. auf den Versandstücken die Gefahrenzetteln fehlten. Die Stahlfässer mit dem Dieselkraftstoff waren nicht den vorgeschriebenen Gefahrenzetteln und Nr. 3 sowie den Aufschriften UN 1202 versehen. Da auch kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, war nicht ersichtlich, welches gefährliche Gut tatsächlich transportiert wurde. 3. obwohl sie nicht über die Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen wurden. 4. die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnten. Von den 5 Fässern aus Stahl (Versandstücken) war lediglich 1 Fass mit einem Spanngurt gesichert. Die übrigen 4 Fässer standen lose auf der Ladefläche und waren nicht im Geringsten gegen Verrutschen oder Kippen gesichert. 5. auf der Fahrt kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde. 6. die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl Ihnen dies zumutbar war, überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht von 2.800 kg um 550 kg und die höchstzulässige Achslasten an der Vorderachse um 1.510 kg um 90 kg und an der Hinterachse von 1.490 kg um 260 kg überschritten wurde. Wegen dieser Übertretungen wurde zu den Punkten 1.) bis 3.) eine Geldstrafe von jeweils ? 100,00 (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich Punkt 4.) und 5.) eine Geldstrafe von jeweils ? 500,00 (jeweils 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nach den bezughabenden Vorschriften des GGBG, sowie zum 6. Deliktspunkt eine Geldstrafe von ? 70,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) nach § 134 Abs 1 KFG verhängt. In der dagegen erhobenen rechtzeitigen Berufung führt der Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung an, dass er unvorhergesehener Weise nicht, wie sonst üblich, mit dem LKW der Marke Peugeot, in welchem sich sowohl die Feuerlöscher als auch die Beförderungspapiere befunden haben, fahren habe können, da dieser auf Grund der Kälte nicht angesprungen sei. Er habe vergessen, Feuerlöscher und Beförderungspapiere in den anderen LKW zu legen. Er sei unter Zeitdruck gestanden und habe auch nicht gewusst, wo er in Graz oder Umgebung die entsprechenden Gefahrenzetteln besorgen hätte sollen und seien die Fässer daher vorerst unbeklebt geblieben. Grundsätzlich transportiere er keine Gefahrenstoffe, beim gegenständlichen Transport habe es sich um einen Ausnahmefall gehandelt und habe er im Gegensatz zu einem routinierten Gefahrenguttransporter die entsprechenden Vorschriften nicht ausreichend bedacht. Entgegen Punkt 4.) des Straferkenntnisses seien nicht nur eine, sondern drei der fünf beförderten Fässer mit entsprechenden Spanngurten gesichert gewesen. Es sei auch durch den Transport der Fässer zu keinen gefährlichen Situationen gekommen. Hinsichtlich des 5.) Anschuldigungspunktes verweise er auf seine Rechtfertigung zu Punkt 1.). Hinsichtlich Punkt 6.) führe er an, dass der sonst in Verwendung stehende LKW der Marke Peugeot über eine höhere Nutzlast verfüge und habe er darauf nicht geachtet. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis in den Punkten 1.) bis 5.) keine Mängeleinstufung vorgenommen. Dadurch seien die Rechte des Beschuldigten gemäß Art 7 MRK verletzt. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Punkte 2.) und 4.) bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten stattgefunden habe und somit auf Grund des Verbotes der Doppelbestrafung diese Punkte ersatzlos zu beheben wären. Im Übrigen möge eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Insgesamt werde beantragt, das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. In der antragsgemäß durchgeführten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber im Wesentlichen seine Verantwortung wie in der Berufung vorgetragen, wobei er im Wesentlichen eingestand, auf Grund von Zeitdruck und des Umstandes, dass er nicht den ursprünglich für die betreffende Fahrt vorgesehenen LKW verwenden konnte, es zu den vorliegenden Übertretungen gekommen sei, wonach er nicht darauf achtete, die entsprechenden Beförderungspapiere und auch Feuerlöscher in den gegenständlich verwendeten VW-Bus umzuladen. Hinsichtlich der Ladungssicherung führte er an, dass entgegen den Ausführungen in der Anzeige nicht nur ein, sondern insgesamt drei der sechs beförderten Fässer mit einem Spanngurt gesichert waren. In diesem Zusammenhang legte der Meldungsleger Farblichtkopien vor, aus denen deutlich ersichtlich war, dass zumindest drei der insgesamt transportierten fünf oder sechs Fässer ungesichert im Laderaum des VW-Busses standen. Deutlich sichtbar war auch, dass diese keineswegs, wie behauptet, so verkeilt gewesen wären, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern hätten können. Auch hinsichtlich der 5.) Übertretung blieb der Berufungswerber bei seiner Verantwortung laut schriftlicher Berufung. Insgesamt war davon auszugehen, dass die gegenständlich vorliegenden Übertretungen vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wurden, sondern im Wesentlichen rechtliche Einwände ins Treffen geführt wurden. Als verfahrenswesentlich war noch festzustellen, dass durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zwei Strafverfügungen, jeweils datiert vom 24.04.2007, gegen den Berufungswerber erlassen wurden, wobei er dabei einerseits als Verpacker des gefährlichen Gutes belangt wurde und hiefür eine mündliche Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt worden war. Wegen desselben Vorfalles vom 05.02.2007 um 14.50 Uhr wurde er auch als Verlader des gefährlichen Gutes belangt. Hiefür wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 verhängt und ist diese Strafverfügung infolge Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen. Die erkennende Behörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG begeht, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 18 Abs 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt, oder die in § 18 Abs 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt, oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist a.) wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von ?
750,00 bis ? 50.000,00 oder b.) wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von ?
100,00 Euro bis ? 4.000,00 oder c.) wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis ?
70,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Der Berufungswerber hat die Übertretungen hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 5.) und auch
6.) einerseits auf Zeitdruck bei der Arbeit, andererseits auf ein Versehen seinerseits, wonach er nicht mit dem ursprünglich vorgesehenen LKW, der für die gegenständliche Fahrt vorgesehen wäre, unterwegs gewesen ist, zurückgeführt. Diese Umstände sind jedoch von ihm zu verantworten und wären unter Anwendung eines gehörigen Sorgfaltsmaßstabes, der für derartige Transporte verlangt werden muss, hintanzuhalten gewesen. Wenn der Berufungswerber vermeint, hinsichtlich des 2.) Tatanlastungspunktes liegt eine Doppelbestrafung vor, zumal er von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits als Verpacker hiefür auch belangt worden war, so ist ihm in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass dieser Tatbestand sehr wohl kumulativ zur Anwendung gelangen kann, da den Lenker eine zusätzliche Verantwortung während der gesamten Lenkdauer trifft, der Verpacker hingegen lediglich für alle mit der Verpackung zusammenhängenden Umstände belangt werden kann. Ebenso wenig kann zum 4.) Deliktspunkt, wonach im Hinblick auf die Bestrafung als Verlader eine Doppelbestrafung gesehen wird, da die Ladung nicht gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR entsprechend verstaut gewesen ist, eine solche erblickt werden, die der Lenker für die Dauer der Fahrt, somit hinsichtlich der Tatörtlichkeit am Ort der Betretung verantwortlich zeichnet, hingegen die Verantwortlichkeit des Verladers sich auf den Ort der Verladung beschränkt. Auch wenn in einer derartigen Causa ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, kommt diesen Verwaltungsübertretungen damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 08.09.2007, Zl. 2002/03/0327 hinsichtlich einer sinngemäß angewendeten Kumulationsmöglichkeit für den Beförderer und den Lenker). In Ergänzung zum 4.) Tatvorwurf ist auch noch auszuführen, dass die Anzahl der nicht befestigten Fässer für eine Strafbarkeit nicht ausschlaggebend ist und aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere auch den vorgelegten Lichtbildern, eindeutig ersichtlich ist, dass zumindest drei der insgesamt fünf bzw. sechs transportierten Fässer über keine ausreichende Befestigung bzw. Sicherung verfügten. Somit sind auch diese Übertretungen vom Berufungswerber zu verantworten und war, nachdem die entsprechenden Gefahrgutkategorien gemäß § 15 a GGBG in der Anzeige enthalten sind, dies wie aus dem Spruch ersichtlich, dementsprechend zu ergänzen. Die Übertretung hinsichtlich Punkt 6.) hat der Berufungswerber zugegebenermaßen zu verantworten. Hinsichtlich Punkt 3.) war der Berufung Folge zu geben, nachdem dem Berufungswerber im durchgeführten Verfahren alle vorhandenen Mängel explizit vorgehalten wurden, somit tatsächlich in Punkt 3.) eine Doppelbestrafung gesehen werden musste, nachdem darüber hinausgehende weitere Mängel, die allenfalls nicht eingehalten worden wären, nicht entsprechend nachvollziehbar vorgeworfen wurden, demzufolge dieser Tatvorwurf dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG nicht entsprach. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Nichtbeachtung der im Gegenstande vom Berufungswerber zu verantwortenden Vorschriften ist in hohem Maße geeignet, die Verkehrssicherheit zu gefährden, wobei diese Gefahr nicht nur für den Lenker und allfällige Mitfahrer, sondern sehr wohl auch für andere allenfalls an einem Unfall beteiligte Personen bewirkt werden kann. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Punkte 1.) bis 3.) wurde von der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt. Zu Punkt 4.) wurde (offensichtlich versehentlich) nicht einmal die Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich Punkt 5.) war nicht zuletzt auch auf Grund der zumindest potentiell gegebenen Gefährdung auf Grund der nicht gesicherten Ladung die Strafe bei dem anzuwendenden Strafrahmen von ? 110,00 bis ? 4.000,00 dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig anzunehmenden Verschulden, gerechtfertigt bemessen. Auch hinsichtlich Punkt 6.) war bei einem möglichen Strafrahmen bis zu ? 5.000,00 gemäß § 134 KFG die Strafe ohnehin im untersten Bereich für derartige Delikte bemessen und entsprach auch den sonstigen Strafbemessungskriterien, wie auch dem zu verantwortenden Überladungsausmaß. Die bekannt gegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers - jährliches Nettoeinkommen ? 14.000,00, Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Ex-Gattin, Vermögen: ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von ca. ? 200.000,00, Belastungen in der Höhe von ca. ? 200.000,00 - wurden bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, zumal Strafen einen immerhin spürbaren finanziellen Nachteil darstellen sollen, um den Strafzweck bewirken zu können. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.