Gemäß § 99 Abs 2 GewO ist der Baumeister berechtigt, im Rahmen seiner Bauführung auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten durchführen zu lassen. Übernimmt daher eine Person den Auftrag, ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten, und werden von ihr an der betreffenden Baustelle auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten angeordnet, ohne dass sie im Besitze des Baumeister-, Fliesenleger- und Pflasterergewerbes ist, übt diese Person nur das Baumeistergewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung aus. Die anderen Arbeiten finden nach § 99 Abs 2 GewO im Berechtigungsumfang des Baumeisters Deckung, weshalb für ihre Durchführung nicht alle drei Gewerbeberechtigungen erforderlich sind und eine Verhängung von drei Verwaltungsstrafen unzulässig ist. Der Nichtbesitz des Baumeistergewerbes stellte ein fortgesetztes Delikt dar, weshalb das vorangegangene einschlägige Straferkenntnis sämtliche strafbaren Einzelhandlungen bis zu seiner Zustellung bereits erfasst hatte.