RS UVS Steiermark 2007/02/08 30.15-29/2006

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Rechtssatz

Aus § 9 Abs 5 ASchG geht hervor, dass der Überlasser von Arbeitskräften verpflichtet ist, die nach § 49 Abs 1 ASchG erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Weiters darf er die Arbeitskräfte erst nach erfolgter Untersuchung (wenn keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist) zu Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind. Der Beschäftiger hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Wurden diese Untersuchungen nicht durchgeführt, obwohl Arbeitnehmer Tätigkeiten verrichteten, für deren Aufnahme oder Fortdauer diese Untersuchungen erforderlich waren, können Überlasser und Beschäftiger nebeneinander wegen eines Verstoßes gegen die ihnen jeweils auferlegten Verpflichtungen bestraft werden. Für die Strafbemessung ist es irrelevant, ob die Verantwortlichen der überlassenden und beschäftigenden Unternehmen miteinander verwandt sind oder in einer wirtschaftlichen Beziehung zueinander stehen.

Schlagworte
Beschäftiger Überlasser Eignungsuntersuchung Folgeuntersuchung Verantwortlichkeit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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