Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- , mündlich verkündet am 24.3.1992, wurde über Herrn F S wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt. Im Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 27. Februar 1992 4 Ausländer, nämlich S M , H D , G M und H M beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Jugendlicher (§ 4 Abs 2 VStG) so kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. mehr lesen...
Beachte vgl. VwGH Erk. vom 26.9.1991, Zl 91/09/0068 Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates kann in der vorliegenden Rechtssache dem Berufungswerber insbesondere auch nicht die Bestimmung des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe zugutekommen. Zwar ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben, jedoch ist nach Auffassung des Verwaltungssenates dieser Milderungsgrund nicht so schwerwiegend, daß er die außerordentliche Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung von § 20 VStG ist zu verneinen, wenn der Beschuldigte eine Fülle (wenn auch nicht einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen hat, da das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen kein Milderungsgrund und auch kein Anhaltspunkt für die Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschuldigten vorliegt. mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.1.1992, Zl xx, wurde über Herrn W G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W G GesmbH wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Im Bescheidspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es zu verantworten hat, daß in der Zeit vom 2.9.1991 bis 24.10.1991 der Ausländer H C entgegen den Bestimmungen des §3 Abs1 Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Jugendlichen darf die Mindeststrafe auch ohne das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, nämlich das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen unterschritten werden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 15.6.1992 zu Zl xx, für schuldig, am 23.2.1992 um 05,15 Uhr, im Ortsgebiet von K , H straße x, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W xx gelenkt zu haben, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Atemalkoholmessung - 0,78 mg) und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 w... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes liegen bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,78 mg/l auch dann nicht vor, wenn der Ersttäterschaft kein erschwerender Umstand gegenübersteht und lediglich eine Notstandsunterstützung bezogen wird sowie eine Sorgepflicht für zwei Kinder besteht. mehr lesen...
Herrn W E wird mit der Anzeige des Verkehrsunfallskommandos der Bundespolizeidirektion xx zur Last gelegt, am 17. Dezember 1990 um 15,40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N in S über den platz über den sündlichen Kreisbogen Richtung tor bis zur J -R -Promenade ONr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Alkoholisierung ist aufgrund der Atemalkoholuntersuchung und dem Ergebnis der Blutuntersuchung erwiesen. Der geständ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht möglich, wenn für die nicht unbeträchtliche Alkoholisierung (1,1 Promille) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG, bei der eine Mindeststrafe von S 5.000 vorgesehen ist, kann vom außerordentlichen Milderungsrecht im Sinn des §20 VStG Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschuldigte unbescholten ist und nur fahrlässig gehandelt hat, er die Verwaltungsübertretung eingestanden hat, die ungesetzliche Beschäftigung nur einen Zeitraum von ca drei Wochen umfaßt hat und er die nach dem Sozialversicherungsrecht erforderliche Meldung des Ausländers vor... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH-Erk. vom 30.8.1991, Zl.91/09/0022. Rechtssatz: Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers in einem den 7.1. bis 31.1.1991 umfassenden Zeitraum kann nicht als von so kurzfristiger Dauer gewertet werden, um für sich allein einen schwerwiegenden Milderungsgrund i.S. des § 20 VStG darzustellen. Ebenso schließt diese Dauer des Tatzeitraumes es aus, das Tatbestandsmerkmal der unbedeutenden Übertretungsfolgen i.S. des § 21 VStG als verwirklicht anzusehen. (Der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 VStG liegen vor, daher Abweisung der Berufung des LAA. Gemäß § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG die ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die aus eigenem, ohne amtliche Intervention, vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Ausländer bei Nichtvorlage der Arbeitsbewilligung oder des Befreiungsscheines stellt in Verbindung mit einer relativ kurzen Beschäftigungsdauer (3 Tagen) einen erheblichen Milderungsgrund dar. In bezug auf die Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe ist zunächst festzustellen, daß dem vorliegenden Verfahrensakt keine der Strafmilderung entgegenstehende Erschwerun... mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrundezulegen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe in... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, Zl xx wurde Frau xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als verantwortlicher Arbeitgeber der Firma xx die Bestimmungen des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß Sie in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 17. Februar 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herabsetzung der Geldstrafe von 5.000,-- S auf 3.000,-- S als außerordentliche Milderung ist angemessen, da der Beschuldigten lediglich insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, als sie es verabsäumt hat, rechtzeitig eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den beschäftigten Ausländer beim Arbeitsamt zu beantragen. Außerdem zu berücksichtigen waren neben dem Verschulden der Beschuldigten das vorliegende Geständnis sowie die Schuldeinsicht als Milderungsgrün... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Juni 1991, Zl xx wurde Herr xx gem §28 Abs1 Z1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte die §§3 Abs1 und 28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten hat, indem er in seinem Filmcafe in xx, xx, in der Zeit vom 10. Jänner 1991 bis 7. Februar 1991 die drei Auslä... mehr lesen...
Rechtssatz: Da den Milderungsgründen der Ersttäterschaft und der bloß fahrlässigen Begehung des Deliktes keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gegeben. Strafe von je S 5.000,-- auf je S 4.000,-- herabgesetzt. Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei je 5 Tagen belassen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzungen unter welchen das außerordentliche Milderungsrecht - also die Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe - zur Anwendung kommt, umschreibt § 20 VStG. Liegen diese nicht vor kann auch die Tatsache, daß über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nicht begründen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben bei Anwendung des § 20 VStG außer Betrac... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbescholtenheit als Milderungsgrund kann nur dann gewertet werden, wenn es sich dabei um eine sogenannte "absolute Unbescholtenheit" handelt. Diese liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte nicht nur keine einschlägige sondern überhaupt keine Vormerkung hinsichtlich Verwaltungsübertretungen hat. mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin erhob am 25.6.1991 Einspruch nur gegen die Strafhöhe der Strafverfügung vom 14.6.1991. Deshalb ist die Strafverfügung hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen. Die Behörde erließ dennoch ein Straferkenntnis, worin hinsichtlich der Schuldfrage neuerlich abgesprochen wurde. Daß es sich nicht um eine rechtlich unerhebliche Spruchwiederholung sondern um einen neuerlichen Schuldspruch handelt, ergibt sich eindeutig aus der Textänderung des Schul... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt nicht in Betracht, wenn die Milderungsgründe den Erschwerungsgrund der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um mehr als 100 % überwiegen. Schlagworte überhöhte Geschwindigkeit, Verkehrslärm, Verkehrssicherheit, außerordentliche Milderung der Strafe mehr lesen...
Rechtssatz: Die Grundsätze der Strafbemessung nach den §§ 19 und 20 VStG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, jedoch der Beschuldigte keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hat und daher als unbescholten zu gelten hat, die Beschäftigungsbewilligung nach zehnjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung der Ausländerin einmal aus Versehen nicht verlängert wurde, der Beschuldigte gegenüber rechtlich geschützten ... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin begründete ihre unrichtigerweise als "Einspruch" bezeichnete, fristgerecht eingebrachte Berufung damit, daß der polnische Staatsbürger W unter dem Vorwand einer Hilfeleistung ohne Entgeld und später unter Drohung und Erpressung Geld zu fordern in Österreich seine Opfer gesucht hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl Nr 218/1975 idF BGBl Nr 231/1988 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Ausländer ist anzunehmen wenn sich dieser zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet hat. Schlagworte Beschäftigungsbewilligung, Ausländer, Schwarzarbeit mehr lesen...