Nach Auffassung des Verwaltungssenates kann in der vorliegenden Rechtssache dem Berufungswerber insbesondere auch nicht die Bestimmung des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe zugutekommen. Zwar ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben, jedoch ist nach Auffassung des Verwaltungssenates dieser Milderungsgrund nicht so schwerwiegend, daß er die außerordentliche Milderung der Strafe rechtfertigen würde. Vielmehr ist festzuhalten, daß im gegenständlichen Fall von vornherein eine Reihe von Milderungsgründen - welche hier aber nicht vorliegen - in Betracht kämen und nur ein Zusammentreffen von solchen Milderungsgründen als überwiegend im Sinne des § 20 VStG angesehen werden könnte.