RS UVS Niederösterreich 1992/07/20 Senat-MD-92-420

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes liegen bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,78 mg/l auch dann nicht vor, wenn der Ersttäterschaft kein erschwerender Umstand gegenübersteht und lediglich eine Notstandsunterstützung bezogen wird sowie eine Sorgepflicht für zwei Kinder besteht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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