Die Anwendung von § 20 VStG ist zu verneinen, wenn der Beschuldigte eine Fülle (wenn auch nicht einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen hat, da das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen kein Milderungsgrund und auch kein Anhaltspunkt für die Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschuldigten vorliegt.