Die Voraussetzungen unter welchen das außerordentliche Milderungsrecht - also die Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe - zur Anwendung kommt, umschreibt § 20 VStG. Liegen diese nicht vor kann auch die Tatsache, daß über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nicht begründen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben bei Anwendung des § 20 VStG außer Betracht zu bleiben.