RS UVS Vorarlberg 1992/01/09 1-122/91

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Veröffentlicht am 09.01.1992
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG, bei der eine Mindeststrafe von S 5.000 vorgesehen ist, kann vom außerordentlichen Milderungsrecht im Sinn des §20 VStG Gebrauch gemacht werden, wenn der Beschuldigte unbescholten ist und nur fahrlässig gehandelt hat, er die Verwaltungsübertretung eingestanden hat, die ungesetzliche Beschäftigung nur einen Zeitraum von ca drei Wochen umfaßt hat und er die nach dem Sozialversicherungsrecht erforderliche Meldung des Ausländers vorgenommen hat. Eine Ermahnung im Sinn des §21 VStG entspräche aber in seinem solchen Fall nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, da diesfalls das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müßten. Ein geringfügiges Verschulden kann aber vor dem Hintergrund der den Arbeitgeber treffenden Sorgfaltspflicht, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zur Erkundigung über die von ihm zu beachtenden einschlägigen Rechtsvorschriften nicht angenommen werden.

Schlagworte
Übertretung des AuslBG, außerordentliche Milderung der Strafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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