Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt nicht in Betracht, wenn die Milderungsgründe den Erschwerungsgrund der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um mehr als 100 % überwiegen.
Schlagworte überhöhte Geschwindigkeit, Verkehrslärm, Verkehrssicherheit, außerordentliche Milderung der Strafe