RS UVS Wien 1991/09/24 03/13/788/91

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt nicht in Betracht, wenn die Milderungsgründe den Erschwerungsgrund der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um mehr als 100 % überwiegen.

Schlagworte
überhöhte Geschwindigkeit, Verkehrslärm, Verkehrssicherheit, außerordentliche Milderung der Strafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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