TE UVS Wien 1991/08/09 04/22/86/91

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Veröffentlicht am 09.08.1991
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Betreff

Glaubhaftmachung iS § 5 VStG nicht gelungen. Unterschreitung der Mindeststrafe

Spruch

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt f d

17. Bezirk, hat am 16. Mai 1991, MBA 17 - 13/033/1 Str, betreffend Frau M ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, daß der polnische Staatsbürger W vom 6. Juli 1990 bis 8.Juli 1990 mit Hilfsarbeiten in Wien, L-Gasse, beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, noch dieser einen Befreiungsschein besaß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lita 1. Straffall unter Bedachtnahme auf § 20 VStG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 350,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher S 3.850,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (ds S 700,--) auferlegt.

Text

Begründung:

Die Berufungswerberin begründete ihre unrichtigerweise als "Einspruch" bezeichnete, fristgerecht eingebrachte Berufung damit, daß der polnische Staatsbürger W unter dem Vorwand einer Hilfeleistung ohne Entgeld und später unter Drohung und Erpressung Geld zu fordern in Österreich seine Opfer gesucht hätte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl Nr 218/1975 idF BGBl Nr 231/1988 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von  S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von  S 10.000,-- bis S 120.000,--.

Die Beschuldigte stellte weder anläßlich ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Brufung in Abrede, daß sie im Tatzeitraum den polnischen Staatsbürger W mit Hilfsarbeiten beschäftigt hat.

Der objektiver Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzunehmen. Da zum Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, kann die Täterin zufolge § 5 Abs 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn sie glaubhaft macht, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschuldigten jedoch nicht gelungen.

Ob der von der Beschuldigten mit Hilfsarbeiten beschäftigte Ausländer unter dem Vorwand einer Hilfeleistung ohne Entgelt bzw durch Erpressung in Österreich seine Opfer gesucht und möglicherweise in der Person der Beschuldigten tatsächlich auch gefunden hat, ist für die Beurteilung des Verschuldens der Bestraften hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht relevant. Sollten diese Behauptungen der Beschuldigten zutreffen, so ist es ihr selbstverständlich unbenommen, bei der zuständige Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten.

Für die rechtliche Beurteilung des deliktischen Handelns der Beschuldigten war vielmehr von Relevanz, daß die Bestrafte den Ausländer für Hilfsarbeiten in einem Arbeitsverhältnis verwendet hat, und daß diese Verwendung gemäß § 2 Abs 2 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz als Beschäftigung im Sinne des zitierten Gestzes gilt. Im gegenständlichen Fall war auch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschuldigten und dem Ausländer anzunehmen, weil sich Letzgenannter der Beschuldigten gegenüber zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet hat.

Das Verschulden der Bestraften ergibt sich sohin zweifelsfrei aus ihrem Zuwiderhandeln gegen die im Spruch genannte Verwaltungsvorschrift.

Jede unzulässige Beschäftigung eines Ausländers, dh jede Beschäftigung eines solchen, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde noch dieser einen Befreiungsschein besaß, schädigt in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen für Inländer, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall nicht als gering anzunehmen. Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift von der Beschuldigten eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie die näheren Tatumstände als mildernd gewertet. Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse - die Beschuldigte ist verheiratet, bezieht Notstandsbeihilfe und hat die gesetzliche Sorgepflicht für ein Kind - wurden bei der Bemessung des Strafausmaßes berücksichtigt.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Erstbehörde unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe beträchtlich unterschritten hat. In Ansehung des im vorliegenden Fall normierten Strafrahmens von S 5.000,-- bis S 60.000,-- , erscheint dem erkennenden Senat die verhängte Strafe angemessen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Ausländer, Schwarzarbeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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