RS UVS Oberösterreich 1991/11/28 VwSen-250062/5/Kon/Rl

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Rechtssatz

Die aus eigenem, ohne amtliche Intervention, vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Ausländer bei Nichtvorlage der Arbeitsbewilligung oder des Befreiungsscheines stellt in Verbindung mit einer relativ kurzen Beschäftigungsdauer (3 Tagen) einen erheblichen Milderungsgrund dar.

 

In bezug auf die Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe ist zunächst festzustellen, daß dem vorliegenden Verfahrensakt keine der Strafmilderung entgegenstehende Erschwerungsgründe zu entnehmen sind. Als gewichtiger Milderungsgrund kann jedoch gewertet werden, daß das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber selbst beendet wurde, nachdem der Ausländer innerhalb von zwei Tagen nach seiner am 12. Februar 1991 erfolgten Einstellung seine Beschäftigungsbewilligung bzw. seinen Befreiungsschein nicht vorgelegt hatte. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der Nichtvorlage der Beschäftigungsbewilligung ist erfolgt, ohne daß es hiezu eines Anstoßes von außen, insbesondere von amtlichen Stellen, bedurft hätte. In diesem Zusammenhang kann auch die relativ kurze Dauer der Beschäftigung (12.2. bis 14.2.)  als Milderungsgrund gewertet werden. Wenngleich mit der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachgekommen wurde, ist doch daraus zu ersehen, daß dem Ausländer keine sozialen Nachteile zugefügt und seine Beschäftigung auch letztlich nicht verheimlicht werden sollte.

 

Aus diesen Erwägungen heraus ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt ist.  Der vorliegenden Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wurde daher keine Folge gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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