RS UVS Kärnten 1992/10/21 KUVS-1064/3/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte Jugendlicher (§ 4 Abs 2 VStG) so kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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