Da den Milderungsgründen der Ersttäterschaft und der bloß fahrlässigen Begehung des Deliktes keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gegeben. Strafe von je S 5.000,-- auf je S 4.000,-- herabgesetzt. Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei je 5 Tagen belassen.