Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, und der Schuldspruch des Straferkenntnisses behoben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, soweit sie sich gegen die Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insofern Folge gegeben als die Strafe auf S 1.000,--, im Nichteinbringungsfalle 60 Stunden Ersatzarreststrafe, herabgesetzt wird.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag ermäßigt sich daher auf S 100,--.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Die Berufungswerberin erhob am 25.6.1991 Einspruch nur gegen die Strafhöhe der Strafverfügung vom 14.6.1991. Deshalb ist die Strafverfügung hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörde erließ dennoch ein Straferkenntnis, worin hinsichtlich der Schuldfrage neuerlich abgesprochen wurde.
Daß es sich nicht um eine rechtlich unerhebliche Spruchwiederholung sondern um einen neuerlichen Schuldspruch handelt, ergibt sich eindeutig aus der Textänderung des Schuldspruches im Straferkenntnis im Vergleich zum Schuldspruch der Strafverfügung und aus dem ersten Halbsatz der Begründung. Da somit eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu beheben. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet, war die Strafe deshalb spruchgemäß herabzusetzen, weil die Behörde von einem unrichtigen Strafrahmen (bis S 30.000,--) ausging, jedoch der Strafrahmen nur bis S 10.000,-- reicht, sowie die Behörde von vorhandenem Vermögen (Kfz) ausging, was sich aber aus der Aktenlage nicht zweifelsfrei ergibt.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und am Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm durch überhöhte Geschwindigkeiten, zumal die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als das doppelte überschritten wurde. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich.
Das Verschulden der Berufungswerberin war als erheblich anzusehen, da die Berufungswerberin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, denn eine Überschreitung um mehr als das Doppelte der erlaubten Geschwindigkeit (gefahrene Geschwindigkeit 61 km/h, erlaubte Geschwindigkeit 30 km/h) mußte der Berufungswerberin auf jeden Fall aufgefallen sein.
Bei der Strafbemessung wurden auch die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, das jugendliche Alter, sowie die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht und die Schuldeinsicht der Berufungswerberin berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch.
Eine Anwendung des § 20 VStG, außerordentliche Milderung der Strafe, kam nicht in Betracht, da die vorliegenden Milderungsgründe den Erschwerungsgrund der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um mehr als 100 % nicht beträchtlich überwiegen. Es kommt dabei nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Auch das jugendliche Alter zur Tatzeit konnte eine außerordentliche Strafmilderung nicht rechtfertigen, mußte der Berufungswerberin doch auf Grund der nur kurze Zeit zurückliegenden Fahrausbildung und Lenkerprüfung die besondere Gefährlichkeit von Schnellfahrübertretungen bekannt sein und ihr frisch im Bewußtsein haften. Ihre Verkehrsreife hat sie durch Ablegen der Lenkerprüfung unter Beweis gestellt. Zudem fehlten der Berufungswerberin nur 47 Tage bis zum 19. Geburtstag, sodaß sie auch deshalb durchaus in der Lage war, das Unrechtmäßige ihrer Handlung einzusehen und danach zu handeln.
Außerdem ist § 20 VStG nicht lex specialis zu § 13 VStG, weshalb auch rein theoretisch eine Unterschreitung der absoluten Untergrenze von S 100,-- Geldstrafe nicht in Betracht kam.
§ 21 VStG konnte nicht zur Anwendung gelangen, da das Verschulden der Berufungswerberin, wie bereits weiter oben angeführt, nicht geringfügig ist.