Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als
1.
die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des §20 VStG, BGBl Nr 52/1991 auf 3.000,-- Schilling herabgesetzt wird,
2.
der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 VStG mit
300,-- Schilling festgesetzt wird,
3.
ergänzt wird, daß der jugoslawische Staatsbürger xx in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 17. Februar 1991
auch ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis beschäftigt wurde,
4.
das Zitat der Strafnorm "§28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigunsgesetz" durch das Zitat "§28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz" ersetzt wird und
5.
die Bezeichnung "Firma xx" durch die Bezeichnung "Firma xx in xx" ersetzt wird.
Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1991, Zl xx wurde Frau xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als verantwortlicher Arbeitgeber der Firma xx die Bestimmungen des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß Sie in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 17. Februar 1991 den jugoslawischen Staatsbürger xx beschäftigt hat, obwohl dieser keinen Befreiungsschein hatte bzw keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Als Milderungsgrund bei der Strafbemessung wurde die Schuldeinsicht angesehen. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Gegen dieses Straferkenntnis, das am 16. April 1991 der Beschuldigten mündlich verkündet wurde, erhob diese am selben Tage - somit fristgerecht - Berufung. In dieser Berufung ersucht die Beschuldigte unter Hinweis auf §20 VStG um eine Herabsetzung der Strafe. Weiters weist die Beschuldigte auf das von ihr abgelegte Geständnis hin und macht geltend, daß durch ein Versehen ihrerseits es verabsäumt wurde, rechtzeitig um die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den von ihr beschäftigten Ausländer anzusuchen. Ihr liege es fern einen Ausländer schwarz zu beschäftigen. Dies ergebe sich schon allein aus der Tatsache, daß der Ausländer ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet war. Außerdem habe in der Folge das Arbeitsamt xx für den in Rede stehenden Ausländer anstandslos eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 1991 bis 29. Februar 1992 erteilt. Über Veranlassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an das Landesarbeitsamt Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft xx nachgeholt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde vom Landesarbeitsamt für Niederösterreich keine Berufung erhoben.
Das Vorbringen in der Berufung wurde dem Landesarbeitsamt Niederösterreich nachweislich zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der von der Berufungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen wurde vom Landesarbeitsamt Niederösterreich keine Stellungnahme abgegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Die Berufungswerberin erachtet sich nur durch die Höhe der verhängten Strafe beschwert, weshalb gemäß §51e Abs2 VStG die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat im erstinstanzlichen Straferkenntnis die im §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist insoweit mangelhaft geblieben, als sich die erste Instanz mit dem Antrag der Beschuldigten auf Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß §20 VStG überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich als Milderungsgrund das Geständnis der Beschuldigten sowie deren Schuldeinsicht. Da diesem Milderungsgrund keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, sind die Voraussetzungen gemäß §20 VStG für eine Unterschreitung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafe gegeben.
Der Beschuldigten ist lediglich insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten, als sie es verabsäumt hat, rechtzeitig eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer xx beim Arbeitsamt xx zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten und der Tatsache, daß für den in Rede stehenden Ausländer in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde sowie der allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint der Berufungsbehörde die Festsetzung der Geldstrafe mit S 3.000,-- angemessen. Diese Strafe erscheint auch ausreichend, um die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf - soweit nicht andere Ausnahmen vorliegen - ein Ausländer nur beschäftigt werden, wenn für ihne eine Beschäftigungsbewilligung, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist lediglich davon ausgegangen, daß weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein im gegenständlichen Fall vorlag. Weil aber bereits aus der Anzeige des Arbeitsamtes xx vom 28. Februar 1991 eindeutig hervorgeht, daß für den in Rede stehenden Ausländer auch keine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist, war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu berichtigen.
Da §44a Z1 VStG auch eine genaue Bezeichnung des Tatortes erfordert, war der Spruch des erstinstanzlichen Bescheid auch diesbezüglich zu berichtigen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Strafnorm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die "§28 Abs1 Z1 lita" zu lauten hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.