RS UVS Niederösterreich 1991/10/17 Senat-NK-91-006

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Rechtssatz

Die Herabsetzung der Geldstrafe von 5.000,-- S auf 3.000,-- S als außerordentliche Milderung ist angemessen, da der Beschuldigten lediglich insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, als sie es verabsäumt hat, rechtzeitig eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den beschäftigten Ausländer beim Arbeitsamt zu beantragen. Außerdem zu berücksichtigen waren neben dem Verschulden der Beschuldigten das vorliegende Geständnis sowie die Schuldeinsicht als Milderungsgründe, und die Tatsache, daß für den Ausländer in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde sowie der allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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