Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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